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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2022 mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt D. vom 6. November 2023 Anhörungsrüge erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat weder den Inhalt der Revisionsbegründung noch denjenigen seiner Erwiderung auf die Antragsschrift des [X.] beachtet habe.
Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass er den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 22. September 2021 – 6 [X.]). Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des [X.] vor; das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] abgegeben worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 [X.]/20 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Sander |
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Tiemann |
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Fritsche |
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von Schmettau |
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Arnoldi |
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Meta
28.11.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 5. Oktober 2023, Az: 6 StR 313/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 6 StR 313/23 (REWIS RS 2023, 8612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8612
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