Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. EnVR 14/09

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 1428

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[X.][X.] 14/09 [X.]erkündet am: 29. September 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 42 Abs. 7 Nr. 4 Die [X.] ist befugt, bei der Festlegung einheitlicher, beim Wechsel des Gaslieferanten anzuwendenden Geschäftsprozesse und Datenformate einen Prozessschritt vorzuschreiben, nach dem eine Entnahmestelle, die keinem ande-ren Lieferanten zugeordnet werden kann, vom Netzbetreiber unabhängig davon dem Grundversorger zugeordnet wird, ob an der Entnahmestelle Gas entnommen wird und ob dem Grundversorger ein [X.]nehmer oder -nutzer bekannt ist. [X.], [X.]uss vom 29. September 2009 [X.] 14/09 [X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 29. September 2009 durch [X.] [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 [X.] Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Gasversorgungsgebiet Grundversor-gerin im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Sie wendet sich gegen die von der [X.] mit [X.]uss vom 20. August 2007 getroffene Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas. Nach Nummer 1 der Festlegung sind seit dem [X.] zur Abwicklung des Wechsels von Lieferanten bei der leitungsgebunde-nen [X.]ersorgung von Letztverbrauchern mit Gas die in der Anlage —[X.] ([X.] zur Festlegung näher beschriebe-nen Geschäftsprozesse anzuwenden. Die [X.] hat diese [X.] den Gasnetzbetreibern [X.] beispielsweise der [X.] am 27. August 2007 [X.] zugestellt, sie aber auch am 29. August 2007 in [X.] - 3 - rem [X.] unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung —[X.] veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 19. Oktober 2007 bei der [X.] eingegangenen Beschwerde gegen Unterabschnitt [X.].1 der [X.]. Abschnitt [X.] der [X.] beschreibt die Geschäftsprozesse beim Wechsel des Lieferanten aufgrund gesetzlicher Lieferbeziehungen (—[X.]), Unterabschnitt [X.].1 den Prozess —Beginn der [X.], der zusammenfassend wie folgt definiert wird: 2 3 Kurzbeschreibung —Ersatz-/Grundversor-gungfi Ersatzversorgung liegt bei einem [X.] vor, der weder einer Lieferung noch ei-nem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (z.B. [X.] nach Neu-anschluss einer Entnahmestelle ohne abgeschlossenen Liefervertrag). [X.] entsteht durch einen [X.]ertragsschluss, der auch konkludent erfolgen kann. Kurzbeschreibung —Be-ginn der [X.] Der Prozess beschreibt die mögliche Zuordnung der Entnahmestelle beim Übergang in die Ersatz-/Grundversorgung. Mögliche Folgen —Be-ginn der [X.] 1. Die Entnahmestelle wird dem [X.] zugeordnet. 2. Die Entnahmestelle wird nicht dem [X.] zugeordnet. In der —detaillierten Beschreibungfi ([X.].1.3) werden in Nummer 1 als Beispiele für Entnahmestellen, die keinem Lieferanten zugeordnet sind, genannt: 4 - Neuanschluss einer Entnahmestelle ohne Anmeldung eines Lieferanten, - Abmeldung der Entnahmestelle aufgrund Kündigung des Liefervertrages ohne Folgebe-lieferung (Lieferende), - Abmeldung der Entnahmestelle aufgrund Kündigung des [X.], - Schließung des [X.] des bisherigen Lieferanten. Daran schließen sich folgende Prozessschritte an (NB = Netzbetreiber; E/G = [X.]): 5 - 4 - 6 Nr. Sender Emp-fänger Beschreibung des [X.]schrittes Frist Nachrich-tentyp Anmerkungen 2 NB E/G Meldung der [X.] durch den Netzbetreiber an den [X.], wenn sich [X.] im Niederdruck befindet. Unverzüglich oder gemäß den speziellen Fristen der an-deren [X.]. [X.] Der Netzbetreiber teilt auch den Beginn des Zuordnungswech-sels mit. Er teilt u.a. weiterhin mit, ob der an der [X.] versorgte Letztverbraucher ein —Haushaltskundefi ist, sofern ihm dies bekannt ist, und welchem Marktgebiet die Entnahmestelle bislang zugeordnet ist. Der Netzbetreiber übermittelt ihm zu-dem Namen und Adressen des [X.]nehmers und des An-schlussnutzers, sofern diese [X.] sind. 3 E/[X.]/G Prüfung des [X.]s Unverzüglich nach Eingang der Meldung des [X.] - Der [X.] prüft u.a., ob es sich bei den [X.]n um Grund- oder Er-satzversorgung handelt. Mögliche Ergebnisse der [X.], jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitraum: a) Die Entnahmestelle ist ihm als Ersatz- oder Grundversorger zu-zuordnen. b) Die Entnahmestelle ist ihm nicht als Ersatz- oder [X.] zuzuordnen (z.B. weil er in dem betroffenen Netzgebiet nicht [X.] ist).4 E/[X.] Meldung des [X.]s, ob und ggf. für welchen Zeitraum die [X.] a) der Ersatzversorgung oder Grundversorgung b) ihm nicht zuzuordnen ist Unverzüglich, jedoch spätes-tens bis zum Ablauf des 5. Werktags nach Eingang der Meldung des Netzbetreibers [X.] Mitteilung gemäß dem Ergebnis der Prüfung durch den [X.]. Der [X.] [X.] gemäß [X.] auch den Letztverbraucher über Be-ginn und voraussichtliches Ende der Ersatzversorgung bzw. über die [X.]ertragsbedingungen der Grundversorgung. 5 NB NB Zuordnung der Ent-nahmestelle durch Netzbetreiber gemäß Meldung des [X.]s. Unverzüglich - Die Zuordnung hat ggf. rückwir-kend auf den vom Ersatz-/ Grundversorger mitgeteilten Termin zu erfolgen. Meldet sich der Ersatz- / Grundversorger nicht fristgerecht, ordnet der Netzbetreiber die [X.] zu dem von ihm gemeldeten Termin dem Ersatz-/ [X.] zu. 6 – - 5 - Die Beschwerdeführerin meint, Entnahmestellen, für die kein [X.]neh-mer festgestellt werden könne, weil die betreffenden Wohnungen leerstünden und kein [X.] stattfinde oder ein neuer [X.]nutzer die [X.] nicht offenbare, dürften nicht dem Grundversorger zugeordnet werden. Nicht der Grundversorger, sondern der Netzbetreiber habe die Kostenlast für solche [X.] zu tragen. Sie hat beantragt, die Festlegung aufzuheben, soweit in den [X.] dem Grundversorger nichtbelegte Lieferstellen zugeordnet werden soll-ten, der Grundversorger verpflichtet werde, [X.]nehmer und [X.]nut-zer zu ermitteln sowie an den Netzbetreiber zu melden, und soweit dem [X.] die faktische [X.]erpflichtung auferlegt werde, im Falle der Nichtnutzung des [X.]es die Sperrung zu beantragen. 7 8 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.] vom Beschwerdegericht zugelassene [X.] Rechtsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin ihre Anträge weiterverfolgt. I[X.] Das Beschwerdegericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der [X.] ausgegangen. 9 Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde war für die Beschwerdeführe-rin die Monatsfrist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch nicht abgelaufen. Die Festlegung ist ihr nicht förmlich zugestellt worden. Sie ist zwar im [X.] der [X.] veröffentlicht worden (§ 42 Abs. 9 [X.]). Eine [X.]eröffentli-chung im [X.] setzt jedoch die Rechtsmittelfrist nach § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in Lauf, da es sich bei einer Festlegung um einen [X.]erwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 [X.]w[X.]fG handelt (vgl. [X.], [X.]. v. 29.4.2008 [X.] K[X.]R 28/07, [X.]/[X.] 2369 [X.]. 9 ff. [X.] EDIFA[X.]T). Enthält der [X.]erwaltungsakt [X.] wie hier im Hinblick auf die nach der Festlegung vom Grundversorger anzuwendenden Geschäftsprozesse [X.] verbindliche Regelungen 10 - 6 - gegenüber einem bestimmten Personenkreis, so ist er diesen Betroffenen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuzustellen. Dagegen bewirkt die auf § 42 Abs. 9 [X.] gestützte Bekanntmachung der Festlegungsentscheidung im [X.] der [X.] oder ihre [X.]eröffentlichung im [X.] nur die [X.], ersetzt aber nicht die für Entscheidungen der Regulierungsbehörden nach § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgeschriebene förmliche Zustellung. Die gesetzlichen Zustellungserfordernisse bleiben gemäß § 41 Abs. 5 [X.]w[X.]fG durch solche Rege-lungen über die Bekanntgabe unberührt (vgl. [X.] 172, 368 [X.]. 32 [X.] Auskunfts-verlangen). Nur eine [X.] nach den [X.]orschriften des [X.]erwaltungszustellungsgesetzes zu bewirkende [X.] förmliche Zustellung setzt daher die Rechtsmittelfrist nach § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Gang. Der Beschwerdeführerin ist die Festlegungsent-scheidung nicht förmlich zugestellt worden. Der Zustellungsmangel kann aller-dings nach § 8 [X.] durch Kenntnisnahme geheilt werden ([X.] 172, 368 [X.]. 34 [X.] [X.]). Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin von der Festlegungsentscheidung nicht vor dem 25. September 2007 Kenntnis erlangt, so dass die Beschwerde noch während der laufenden Frist eingelegt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdebefugt, weil sie nach der Fest-legung die in den [X.] beschriebenen Geschäftsprozesse anzuwenden hat und ihr durch die angefochtene Entscheidung somit [X.] auferlegt werden. 11 II[X.] [X.] bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 12 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Regulierungsbehörde bei Festlegungen gemäß § 42 Abs. 7 Nr. 4 [X.] ein weiter Ermessensspiel-raum zukomme. Die angegriffene Festlegung halte sich im Rahmen dieses Er-messensspielraums. Ein Ermessensfehler sei nicht darin zu sehen, dass die [X.] - 7 - desnetzagentur in den [X.] unbelegte [X.]stellen dem [X.] des jeweiligen Grundversorgers zuordne. Eine solche Zuordnung lege das gesetz-liche Wertungsmodell der §§ 36, 38 [X.] nahe. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelte die Energie als vom Grundversorger geliefert, wenn nicht ausdrücklich eine andere Lieferbeziehung bestimmt werde. Werde deshalb aus dem Netz Gas ent-nommen, komme mit dem Grundversorger ein Gaslieferungsvertrag zustande, der ihn berechtige, das entnommene Gas mit dem Entnehmer abzurechnen. Damit sei der Grundversorger aber auch mit dem [X.]ergütungsrisiko im Falle des anonymen [X.]s belastet. Dieser Risikoverteilung entspreche es, ihm die aktiven [X.] zuzuordnen, für die kein anderes Lieferverhältnis bestehe. [X.] man dagegen den Netzbetreiber mit diesem Risiko, müsse letztlich die Gesamtheit der Netznutzer diese Kosten tragen. Da der Grundversorger für eine etwaige un-berechtigte [X.] einzustehen habe, obliege ihm die Prüfung, wer aus der Entnahmestelle Gas entnehmen könne und welche vertraglichen [X.]erhältnisse ge-gebenenfalls bestünden. Für die von der [X.] getroffene Regelung spreche auch, dass der Grundversorger den [X.] im Falle des [X.] nur unter den engen [X.]oraussetzungen des § 19 Abs. 2 [X.] sperren dürfe. Der Grundversorger könne nämlich erst nach Identifizierung des anonymen Nutzers diesen in [X.]erzug setzen und so über eine Sperrung das ihm durch §§ 36, 38 [X.] zugewiesene Risiko begrenzen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 14 a) Die [X.] kann nach § 42 Abs. 7 Nr. 4 [X.] Festlegun-gen zur Abwicklung des [X.] nach § 37 [X.] und den dabei zu übermittelnden Daten treffen. Durch die angefochtene Festlegung, nach der bei einem solchen Wechsel die in den [X.] näher beschriebenen standardisier-ten Geschäftsprozesse anzuwenden sind, hat sie von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. 15 - 8 - § 42 Abs. 7 Nr. 4 [X.] erlaubt es der [X.], für die Abwick-lung des [X.] einheitliche von Netzbetreibern und Lieferanten an-zuwendende Geschäftsprozesse festzulegen. Damit sollen [X.] wie die Bundesnetz-agentur in der Begründung der angefochtenen Festlegung zutreffend näher aus-führt [X.] massengeschäftstaugliche Regeln für die Zuordnung von Entnahmestellen zur Gewährleistung eines effektiven Netzzugangs geschaffen werden. Derartige Festlegungen dienen der Konkretisierung der Bestimmung des § 37 Abs. 1 [X.], der die Netzbetreiber verpflichtet, zur [X.]ereinfachung des [X.] einheitliche [X.]erfahren zu entwickeln und den elektronischen [X.] in einem einheitlichen Format zu ermöglichen (vgl. [X.] [X.]/[X.] 2369 [X.]. 13 [X.] EDIFA[X.]T). Die Festlegungen der [X.] sollen Netz-betreibern und [X.]ersorgern den organisatorischen und prozesstechnischen Rah-men vorgeben, innerhalb dessen sich ein Wechsel in der Person des Lieferanten möglichst effektiv und problemlos vollziehen lässt. 16 Dass die [X.] von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und mit der angefochtenen Festlegung die anzuwendenden Geschäftsprozesse [X.] und die hierbei zu verwendenden Datenformate vorgegeben hat, lässt keinen Ermessensfehler erkennen und wird auch von der Rechtsbeschwerde als solches nicht beanstandet. 17 b) Die Beschwerdeführerin wendet sich vielmehr gegen die Beschreibung einzelner in Unterabschnitt [X.].1 der Geli Gas für den Prozess —Beginn der [X.] aufgeführter Prozessschritte, nämlich die in den Nummern 2 bis 5 beschriebene Meldung der Entnahmestelle durch den Netzbetreiber an den [X.] bzw. Grundversorger, dessen Prüfung und Meldung an den Netzbetreiber und die hierauf folgende Zuordnung der Entnahmestelle (zum Grundversorger) durch den Netzbetreiber. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter wel-chen [X.]oraussetzungen eine Festlegung im Umfang einzelner durch diese [X.] - 9 - gebener Prozessschritte angefochten werden kann. Es bedarf ferner keiner ab-schließenden Klärung, in welchem Umfang der [X.] über die Wahl geeigneter Datenformate hinaus auch bei der inhaltlichen Beschreibung der Ge-schäftsprozesse, für die sie eine Festlegung trifft, und der Bestimmung der einzel-nen Prozessschritte ein Ermessen zusteht. Denn die in den [X.] für den [X.] —Beginn der [X.] aufgeführten Prozessschritte sind [X.] rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie in einer für die elektronische Da-tenverarbeitung geeigneten Weise die Rechtsbeziehungen a[X.]ilden, die sich zwi-schen Netzbetreiber, Grundversorger und [X.]nehmer bzw. [X.]nutzer in den-jenigen Fällen ergeben, in denen eine Entnahmestelle (§ 37 Abs. 4 [X.]) kei-nem (anderen) Lieferanten zugeordnet werden kann (—[X.] ist). 19 [X.]) Nach § 36 Abs. 1 [X.] ist das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 [X.]), Grundversorger und als solcher verpflichtet, zu seinen öffentlich [X.] Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen für die [X.]ersor-gung in Niederspannung oder Niederdruck jeden Haushaltskunden zu versorgen. [X.]nehmer haben Anspruch auf diese Grundversorgung, wenn sie sich we-der selbst versorgen noch sich von einem Dritten versorgen lassen (§ 37 Abs. 1 [X.]). Sofern Letztverbraucher Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann, gilt die Energie nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] als vom Grundversorger geliefert, der damit auch [X.] ist. Selbst wenn Strom oder Gas bezogen wird, ohne dass ein vertragliches Lieferverhältnis begründet worden ist, entsteht mit der [X.] somit jedenfalls Entnahme ein gesetzliches Schuldverhältnis zum [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], § 38 Rdn. 1). Handelt es sich bei dem Entnehmer um einen Haushaltskunden, kommt [X.] wovon auch der [X.]erordnungsgeber ausgeht (§ 2 Abs. 2 [X.]) [X.] zwischen diesem - 10 - und dem Grundversorger ein Grundversorgungsvertrag zustande. Nach dem [X.] begründet mithin jeder [X.] eine Rechtsbezie-hung zu einem [X.]ersorger. Sofern keine anderweitige vertragliche [X.]ereinbarung getroffen worden ist, entsteht diese Rechtsbeziehung stets zum Grundversorger. Dies rechtfertigt es, eine Entnahmestelle durch den Netzbetreiber immer dann dem Grundversorger zuzuordnen, wenn keine Zuordnung zu einem anderen Liefe-ranten möglich ist. 20 [X.]) Indem die angefochtene Festlegung in den [X.] eine solche [X.] vorgibt, werden keine zusätzlichen zivilrechtlichen Pflichten des [X.]s begründet. Hierzu ist die [X.] nach § 42 Abs. 7 Nr. 4 [X.] auch nicht befugt. [X.]ielmehr knüpft die Festlegung an die Bestimmungen des [X.]es an und setzt diese um, indem sie massenge-schäftstaugliche Prozessschritte vorgibt, die die Zuordnung einer jeden [X.] zu einem Lieferanten ermöglichen. Die von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Prozessschritte zielen [X.] aus der Ex-ante-Sicht [X.] darauf ab, für den Netzbetreiber die [X.] hinsichtlich der einzelnen Entnahmestellen für jeden Zeitpunkt eindeutig darzustel-len. Sie folgen dabei der durch die [X.]orschriften der §§ 36 ff. [X.] vorgegebenen Zuordnung der Gasabnahme zu den einzelnen Lieferanten und der sich aus dieser Zuordnung ergebenden [X.]erteilung des Risikos, dass der Zahlungspflichtige nicht identifiziert werden kann oder die durch die Gasabnahme begründete [X.] des Lieferanten aus anderen Gründen nicht realisiert werden kann. 21 (1) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Entstehung des Lieferverhältnisses nicht davon abhängig, dass die Person des Nutzenden dem Grundversorger gegenüber bereits individualisiert ist. Auch der dem Gasversorger 22 - 11 - unbekannte Nutzer wird von dem Zeitpunkt an dessen [X.]ertragspartner, von dem an er Gas entnimmt (§ 2 Abs. 2 [X.]). Dass den Grundversorger das Risiko unvergüteter Entnahmen trifft, ent-spricht [X.] wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt [X.] somit der durch die §§ 36 ff. [X.] vorgegebenen Risikoverteilung. Andernfalls müsste die durch nicht identifizierbare Entnehmer verbrauchte Gasmenge als [X.]erlustmenge vom Netzbetreiber beschafft werden (§ 22 [X.]); die hierdurch entstehenden Kosten flössen dann in die regulierten Entgelte ein (§ 5 Abs. 1 [X.]). Dieses Ergebnis wäre system- und gesetzwidrig, weil hierdurch ein in der Lieferbeziehung zum Grundversorger liegendes Risiko der Gesamtheit der [X.]erbraucher aufgebürdet würde. 23 24 Ebenso wie sein [X.]ergütungsanspruch schon mit dem faktischen [X.] entsteht, wenn keine anderweitige Lieferverpflichtung besteht, muss vielmehr der Grundversorger die mit der Entnahme verbundene Gefahr tragen, die Person des Entnehmenden nicht feststellen und damit die gegen diesen bestehenden [X.] nicht durchsetzen zu können. (2) Durch die Festlegung werden dem Grundversorger auch keine über sei-ne gesetzlichen [X.]erpflichtungen hinausgehenden Ermittlungs- und Meldepflichten auferlegt. 25 Die beanstandeten Prozessschritte begründen derartige Pflichten nicht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es Sache des [X.]s ist, in welchem Umfang er ermittelt. Nach den Prozessschritten 3 und 4 prüft und meldet der Grundversorger nur, ob ihm die Entnahmestelle als [X.] zuzuordnen ist. Die Person des [X.]nutzers ermittelt er in seinem eigenen Interesse, um seinen Entgeltanspruch zu sichern, der sich daraus ergibt, 26 - 12 - dass über das Gasversorgungsnetz der allgemeinen [X.]ersorgung in Niederdruck bezogene Energie als von ihm geliefert gilt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]); er darf hierzu gegebenenfalls den Energieverbrauch für die Ersatzversorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen [X.]erbrauch in Rechnung stellen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Hinzu kommt, dass sich der [X.] dadurch reduziert, dass der Gaskunde im Falle des [X.]ertragsschlusses durch tatsächliche Entnahme verpflichtet ist, dem [X.] die Entnahme unverzüglich in Textform mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 [X.]). 27 (3) Schließlich wird dem Grundversorger entgegen der Rechtsbeschwerde auch keine [X.]erpflichtung auferlegt, verwaiste Entnahmestellen auf seine Kosten sperren zu lassen. Wenn ihm der [X.] zuzuordnen ist, liegt es allein in sei-nem Interesse, eine [X.] zu verhindern, für die er seinen [X.]ergütungsan-spruch nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen [X.] kann. Ihm steht deshalb nach § 19 [X.] das Recht zu, die Grundversorgung unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten [X.]oraussetzungen unterbrechen zu lassen, und er muss sie nur wieder aufnehmen, wenn der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat (§ 19 Abs. 4 [X.]). [X.]) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu beanstanden, dass die für den für den Prozess —Beginn der Ersatz-/Grundversor-gungfi vorgegebenen Prozessschritte die Zuordnung einer Entnahmestelle, die nicht einem anderen Lieferanten zugeordnet werden kann, zum Grundversorger unabhängig davon vorsehen, ob an der Entnahmestelle tatsächlich Gas entnom-men wird. 28 Der Liefe[X.] soll nach § 37 Abs. 1 [X.] nach einem einheitli-chen [X.]erfahren und soweit wie möglich im Wege des elektronischen [X.]s in einem einheitlichen Format erfolgen. Dies setzt voraus, dass eine [X.] - 13 - nahmestelle zu jedem Zeitpunkt eindeutig zugeordnet wird. Da bei einem nicht leistungsgemessenen [X.] indessen erst nachträglich durch eine Zähler-standskontrolle feststellbar ist, ob und in welchem Umfang seit der letzten [X.] Gas entnommen worden ist, kann bei einer Standardisierung und Automatisie-rung der für die Abwicklung eines [X.] erforderlichen Prozess-schritte die Zuordnung zum Grundversorger nicht von der unbekannten Größe [X.] abhängig gemacht werden. Dies rechtfertigt es, im Prozessablauf die Zuordnung zum Grundversorger bereits dann vorzunehmen, wenn ein jeder-zeit möglicher [X.] mangels einer anderweitigen Lieferbeziehung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Grundversorger zugewiesen wird. 30 Nur auf diese Weise können [X.] worauf die Begründung der Festlegungsent-scheidung auch ausdrücklich Bezug nimmt [X.] für jede Entnahmestelle alle denkba-ren Fälle eines Wechsels des Lieferanten erfasst werden. Je vollständiger die Entnahmestellen in ihrer jeweiligen Lieferbeziehung datentechnisch dokumentiert sind, umso effektiver wirken die Regelungen über den nach § 37 [X.] ange-strebten automatisierten Datenaustausch im Falle des [X.], der die wettbewerblichen Strukturen auf dem Gasmarkt verbessern soll. Den Prozess-schritten kommt im Blick auf die Rechtsverhältnisse zwischen Letztverbraucher, Grundversorger und Netzbetreiber auch dann keine konstitutive Wirkung zu, wenn der Grund- oder [X.] noch nicht eingetreten ist. Die durch die Festlegung vorgeschriebenen Prozessschritte sind nach ihrer Zielrichtung Rege-lungen über die Zuordnung der Entnahmestellen. Sie erfolgen aus der Ex-ante-Perspektive und sind nicht darauf gerichtet, die Rechtsverhältnisse hinsichtlich verwaister Lieferstellen zu gestalten und Streitfälle bezüglich möglicher Entnah-men abstrakt zu entscheiden; vielmehr sollen sie die einzelnen Entnahmestellen den jeweiligen Lieferanten zuordnen, um prozesstechnisch einen möglichen Liefe- - 14 - [X.] ohne weiteres nachvollziehen zu können und einen nachfolgenden [X.] stets dem richtigen Lieferanten zuzuweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind für den Grundversor-ger mit der Zuordnung verwaister Anschlüsse unabhängig von einer [X.] keine Belastungen verbunden, die dem Grundversorger nach der gesetzlichen Regelung nicht auferlegt werden dürfen. Wird an der Entnahmestelle kein Gas entnommen, ist dies [X.] wie die [X.] zutreffend ausgeführt hat [X.] für den Grundversorger nicht mit Netzkosten verbunden; es fallen lediglich Messkos-ten an. Ob der Grundversorger diese endgültig zu tragen hat oder ob er sie [X.] auf den Netzbetreiber abwälzen kann, wenn sich nachträglich heraus-stellt, dass der Grund- oder [X.] tatsächlich nicht eingetreten ist, entscheidet sich nach den materiell-rechtlichen Regelungen des Energiewirt-schaftsrechts und des bürgerlichen Rechts und wird durch die nach der angefoch-tenen Festlegung anzuwendenden Geschäftsprozesse nicht präjudiziert. 31 - 15 - [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 [X.]. 32 [X.] Raum Meier-Beck
Grüneberg Bacher [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.01.2009 - [X.] 213/07 ([X.]) -

Meta

EnVR 14/09

29.09.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. EnVR 14/09 (REWIS RS 2009, 1428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1428

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