Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.01.2021, Az. III ZR 127/19

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9712

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Gegenstand

Wildschadenssache: Streitgegenstand des Klageverfahrens; Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde – Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, Vorbescheid


Leitsatz

Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, Vorbescheid

1. Wird in einer Wildschadenssache vom Kläger beantragt, den Vorbescheid aufzuheben und den Schadensersatzanspruch des Beklagten abzuweisen, ist der Schadensersatzanspruch selbst streitgegenständlich geworden.

2. In einer Wildschadenssache ist nach bayerischem Landesrecht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 Satz 1 BJagdG) nicht vorgesehen. Auch wenn das bayerischem Landesrecht unterliegende Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Gericht daher - gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise - in der Sache selbst zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - 5. Zivilkammer - vom 23. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung des [X.] verworfen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Wildschadens.

2

Mit Vorbescheid der Streithelferin des [X.] - der [X.]     ([X.]) - vom 14. Dezember 2017 ist der Kläger zum Wildschadensersatz gegenüber dem [X.] in Höhe von 1.000 € verpflichtet worden. Dem waren [X.] des [X.] sowie eine Begutachtung vor Ort, zu der der Kläger nicht geladen worden war, vorausgegangen. Gegen den Vorbescheid hat der Kläger - mit den Anträgen, den Vorbescheid aufzuheben und den Schadensersatzanspruch des [X.] abzuweisen - Klage zum Amtsgericht erhoben. Das Amtsgericht hat den Vorbescheid insoweit aufgehoben, als der Schadensersatzanspruch des [X.] auf mehr als 385,85 € festgesetzt worden war; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum [X.] eingelegt und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts insoweit aufzuheben, als der Vorbescheid insoweit aufgehoben worden ist, als der Schadensersatzanspruch auf mehr als 385,85 € festgesetzt worden war. In noch laufender, antragsgemäß verlängerter [X.] hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt und den Antrag gestellt, das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Vorbescheid aufgehoben und der Schadensersatzanspruch des [X.] abgewiesen wird. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers verworfen.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine vorinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist ([X.], Urteil vom 23. August 2019 - 52 S 507/19), hat ausgeführt, in der Sache erweise sich der vom Kläger angegriffene Vorbescheid als verfahrensfehlerhaft und hätte folglich vom Amtsgericht bei rechtlich zutreffender Vorgehensweise bereits gänzlich aufgehoben werden müssen. Allerdings sei das amtsgerichtliche Urteil teilrechtskräftig geworden, soweit der Vorbescheid in Höhe von 385,85 € aufrechterhalten worden sei.

7

Die Anschlussberufung des [X.] sei unzulässig. Sie genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 524 Abs. 3 in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie verfolge das erstinstanzliche Begehren, den Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger abzuweisen, unbeirrt weiter. Das Amtsgericht habe jedoch insoweit völlig zutreffend dargelegt, dass rein prozessual betrachtet ein gegenüber dem Kläger verfolgbarer Schadensersatzanspruch - in Ermangelung einer Widerklage des Beklagten - vorliegend nicht verfahrensgegenständlich sei und somit auch nicht "abgewiesen" werden könne. Hierzu verhalte sich die Anschlussberufungsbegründung mit keinem einzigen Wort. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger immer noch dem Rechtsirrtum unterliege, bei vollständiger Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Vorbescheids wäre allein hierdurch einem Schadensersatzanspruch des Beklagten jegliche Rechtsgrundlage entzogen, was aber weder im [X.] ([X.]), noch im [X.] ([X.]) und erst recht nicht in der Verordnung zur Ausführung des [X.]es (AV[X.]) eine erkennbare Grundlage finde. Dies allein entbinde aber, weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau, den Rechtsmittelführer, hier der Anschlussberufung, nicht, seinen ersichtlich jedenfalls nicht ausdrücklich als [X.]eststellungsantrag gestellten, sondern expressis verbis als "Abweisungsantrag" formulierten Antrag in Ziffer 2 der ursprünglichen Klageschrift vom 12. Januar 2018 beziehungsweise in der [X.]assung der Antragstellung der Anschlussberufung vom 17. Juni 2019 entsprechend den Vorgaben des § 524 Abs. 3 in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO ordnungsgemäß zu begründen.

II.

8

Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anschlussberufung des [X.] ist zulässig.

9

1. Entgegen der Revisionserwiderung genügt der "[X.]" - Schriftsatz des [X.] vom 17. Juni 2019 ("[X.] und Anschlussberufung") - den Anforderungen nach § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Schriftsatz "p. a.", also pro absente für den abwesenden Rechtsanwalt [X.], von Rechtsanwalt [X.]       unterschrieben worden ist. Der vorliegende Schriftzug, der einen mit "B" beginnenden Vornamen und einen mit "[X.]" beginnenden Nachnamen ebenso eindeutig erkennen lässt wie ein "l" und ein "d" im Nachnamen, ist zweifellos diesem - im Briefkopf der Anwaltssozietät ebenfalls aufgeführten - Rechtsanwalt zuzuordnen. Mit seiner Unterschrift hat Rechtsanwalt [X.]      zu erkennen gegeben, dass er die Verantwortung für den Inhalt des auch die Anschlussberufungsbegründung enthaltenden Schriftsatzes vom 17. Juni 2019 übernimmt. Denn für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012 - [X.]/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 11 mwN). An der Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts [X.]     hat der Senat keinen Zweifel.

2. Der Anschlussberufung fehlt es nicht an einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 524 Abs. 3 in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO.

a) Soweit der Anschlussberufungskläger eine von dem Ersturteil ausgehende Beschwer bekämpft, sind nach § 524 Abs. 3 in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO an die Begründung der Anschlussberufung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Begründung der Berufung (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 1995 - [X.], [X.]amRZ 1995, 1138, 1139; [X.], 101, 104 f; Ball in Musielak/[X.], ZPO, 17. Aufl., § 524 Rn. 21). Danach muss die Anschlussberufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.], NJW 2015, 3040 Rn. 11). Da die Begründung in einem solchen [X.]all erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen der Anschlussberufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die [X.]ehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7 mwN). Besondere formale Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des [X.] die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben (§ 524 Abs. 3 iVm § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO), bestehen grundsätzlich nicht. Gleiches gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute [X.]eststellung gebieten (§ 524 Abs. 3 iVm § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des [X.] schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Anschlussberufungsbegründung muss lediglich auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Dazu gehört, soweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden soll, eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Anschlussberufungskläger aus welchem Grund bekämpft (st. Rspr.: zB Senat, Beschluss vom 26. [X.]ebruar 2015 - [X.]/14, juris Rn. 11; [X.], Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - [X.]/17, NJW 2018, 2894 Rn. 5 und vom 14. Juli 2016 aaO; [X.]. mwN).

Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (zB [X.], Beschluss vom 29. November 2017 - [X.] 414/17, [X.]amRZ 2018, 283 Rn. 9; Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.], NJW 2015, 3040 Rn. 11 mwN). Eine einheitliche Begründung genügt nur, wenn sich der Angriff gegen einen Rechtsgrund richtet, der in dem angegriffenen Urteil hinsichtlich aller Ansprüche als durchgreifend angesehen worden ist ([X.], Beschluss vom 28. [X.]ebruar 2007 - [X.], NJW 2007, 1534 Rn. 12; Urteile vom 27. September 2000 - [X.], NJW-RR 2001, 789, 790 und vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2290 mwN).

b) Nach diesen Kriterien hätte das Berufungsgericht die Anschlussberufung des [X.] nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genügt die Anschlussberufungsbegründung den Anforderungen.

Darin hat der Kläger ausgeführt, die Streithelferin des Beklagten ("Vorbescheidsbehörde") habe den Sachverhalt nicht in der vorgeschriebenen [X.]orm ermittelt, das Gutachten des Sachverständigen könne nicht als taugliches Beweismittel herangezogen werden. Weiter habe die Streithelferin gegen § 26 AV[X.] verstoßen, der Verstoß stelle gleichzeitig eine Verletzung des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Schließlich hat der Kläger vorgetragen, dass auf ein derartiges Verwaltungsverfahren eine belastende Entscheidung nicht wirksam gestützt werden und ein nichtverwendbares [X.] nicht Grund für die erfolgte Teilverurteilung sein könne, weil auch insoweit die Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts durch den Verfassungsverstoß begründet werde.

Das ist bezogen auf den Antrag, den Vorbescheid aufzuheben, genügend, um die prozessualen Begründungsanforderungen zu erfüllen. Die Entgegnung der Revisionserwiderung, dass sich das gegen den Vorbescheid gerichtete Vorbringen des [X.] nur - als Erwiderung - auf die Berufung des Beklagten beziehe, trifft nicht zu. Denn der Kläger hat zur Begründung der Anschlussberufung auf seine im selben Schriftsatz zur [X.] enthaltenen Ausführungen zu den Mängeln des Vorbescheids Bezug genommen. Dies ist zulässig gewesen, denn diese Erwägungen sind inhaltlich in gleicher Weise zur Begründung des mit der Anschlussberufung verfolgten Aufhebungsantrags geeignet.

Allerdings ist der Kläger in seiner Anschlussberufungsbegründung nicht auf die Erwägung des Amtsgerichts eingegangen, der Schadensersatzanspruch des Beklagten könne nicht abgewiesen werden, weil dieser einen solchen gegenüber dem Gericht nicht geltend gemacht habe. Das ist jedoch auch nicht erforderlich gewesen. Denn Streitgegenstand der gemäß Art. 47a Abs. 1 Satz 5 [X.] gegen den Vorbescheid der Gemeinde zu richtenden Klage ist nicht der Bescheid selbst, sondern der in ihm verkörperte Ersatzanspruch (vgl. [X.], Jagdrecht [Stand: August 2019], Art. 47a [X.] [X.]. 9.1). Dementsprechend sieht § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AV[X.] vor, dass nach [X.]ass eines Vorbescheids die Klage des [X.] gegen den [X.] auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch oder auf Herabsetzung des festgesetzten Betrages zu richten ist. Wird entsprechend der vorgenannten Bestimmung auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch - hier: auf vollständige Abweisung des Anspruchs - geklagt, wird somit ein zwar zweigliedriger, aber gleichwohl einheitlicher Klageantrag gestellt. Infolgedessen haben vorliegend die mit der Anschlussberufungsbegründung vorgetragenen Angriffe gegen den Vorbescheid ausgereicht, um auch den Gegenstand des zweiten [X.] - die Abweisung der Klage hinsichtlich des zugleich zum Ausdruck gebrachten Begehrens, den Schadensersatzanspruch des Beklagten abzuweisen - in einer den prozessualen Begründungsanforderungen genügenden Weise mit anzugreifen.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher teilweise aufzuheben und die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erneut über die Anschlussberufung des [X.] befindet (vgl. Senat, Beschluss vom 26. [X.]ebruar 2015 aaO Rn. 14).

[X.]ür das weitere Verfahren weist der Senat auf [X.]olgendes hin:

1. Da die Anschlussberufung des [X.] zulässig ist, ist der Ansicht des Berufungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil sei zum Nachteil des [X.] teilrechtskräftig geworden, die Grundlage entzogen. [X.] ist lediglich insoweit eingetreten, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist.

2. Auch wenn das Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise - in der Sache selbst zu entscheiden ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 35 Rn. 40; [X.] aaO Art. § 29 [X.] [X.]. 4 a.E.; vgl. auch [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 35 Rn. 40), wobei die Beweislast beim Beklagten als Anspruchsteller liegt (vgl. [X.], aaO, Rn. 44). Denn ein Ersatzanspruch bleibt nach ordnungsgemäßer Anmeldung (§ 34 [X.]) bestehen, auch wenn das Vorverfahren wesentliche Mängel aufweist (vgl. [X.], Reichsjagdgesetz, 2. Aufl., § 50 [X.]. 25c). Das Gericht muss eine eigene Sachaufklärung betreiben ([X.] aaO). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 Satz 1 [X.]) ist in [X.] nicht (mehr) vorgesehen (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 12. August 1953 [GVBl S. 143], Art. 47 Nr. 3, Art. 64 Abs. 3 [X.] vom 13. Oktober 1978 [GVBl S. 678] und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AV[X.] vom 1. März 1983 [GVBl S. 51]).

[X.]     

        

     Tombrink     

        

Arend 

        

Richterin am [X.] Dr. Böttcher
ist wegen infektionsschutzbedingter
Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.

                          
        

[X.]

        

Herr     

        

Meta

III ZR 127/19

07.01.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Würzburg, 23. August 2019, Az: 52 S 507/19, Urteil

§ 35 S 1 BJagdG, Art 47a Abs 1 S 5 JagdG BY, § 29 Abs 2 S 1 Nr 2 JagdGAV BY

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.01.2021, Az. III ZR 127/19 (REWIS RS 2021, 9712)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 639 REWIS RS 2021, 9712


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 52 S 507/19

LG Würzburg, 52 S 507/19, 23.08.2019.


Az. III ZR 127/19

Bundesgerichtshof, III ZR 127/19, 07.01.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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