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Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - gemeinsame Klage von Miterben auf Leistung an die Erbengemeinschaft
Das [X.] wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I. Die Kläger streiten als Miterben ihrer im Januar 2016 verstorbenen Mutter mit der beklagten Krankenkasse darüber, ob die Beklagte zur Erstattung von Kosten für die häusliche Krankenpflege verpflichtet ist. Der Kläger zu 1. wohnt im Bezirk des [X.], der Kläger zu 2. im Bezirk des [X.] und die Klägerin zu 3. im Bezirk des [X.] Würzburg.
Mit Beschluss vom [X.] hat das [X.] Würzburg, zu dem die Kläger gemeinsam Klage erhoben haben, nach Anhörung der Beteiligten das B[X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen.
II. Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das B[X.] liegen vor. Das B[X.] ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 [X.]G). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 [X.] [X.]G ist nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 [X.]G, § 62 Abs 1 ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (B[X.] Beschluss vom [X.] SF 36/03 S - [X.] 4-1500 § 58 Nr 2).
Zum zuständigen Gericht ist das [X.] Würzburg zu bestimmen. Dieses ist das für den Wohnort der Klägerin zu 3. zuständige Gericht, das die Kläger, vertreten durch den Kläger zu 2. für ihre gemeinsame Klage gewählt haben. Die Beteiligten haben keine Gründe vorgebracht, die gegen die Bestimmung des [X.] Würzburg sprechen. Das Verfahren ist zudem bei diesem Gericht seit April 2006 rechtshängig.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 [X.]G).
Meta
22.11.2016
Beschluss
Sachgebiet: SF
vorgehend SG Würzburg, 30. August 2016, Az: S 11 KR 206/16, Beschluss
§ 57 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG, § 58 Abs 1 Nr 5 SGG, § 58 Abs 2 SGG, § 74 SGG, § 62 ZPO
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.11.2016, Az. B 4 SF 37/16 S (REWIS RS 2016, 2022)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2022
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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