Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.05.2014, Az. 24 W (pat) 9/13

24. Senat | REWIS RS 2014, 5573

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Solar Bank" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 056 268.7

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 14. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 23. September 2009 wurde die Wortfolge

2

Solar Bank

3

als Wortmarke unter der Nr. 30 2009 056 268.7 angemeldet u. a. für folgende Dienstleistungen:

4

„Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; [X.]; Ver-sicherungswesen“.

5

Die Markenstelle für [X.] des [X.] ([X.]) hat nach vorheriger Beanstandung die [X.]ung mit zwei Beschlüssen vom 16. März 2010 und vom 12. Dezember 2012 im Umfang der obengenannten Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen.

6

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Wortfolge „Solar Bank“ bestehe aus einer für diese Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftigen Angabe, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. „Bank“ sei die übliche Bezeichnung für ein Kreditinstitut, dass das Wort daneben auch andere Bedeutungen habe, sei hier im Bereich der Klasse 36 unerheblich. „Solar“ sei eine schlagwortartige Abkürzung für die [X.]. Die Zusammenstellung sage dem angesprochenen Verkehr lediglich, dass es sich dabei um ein Finanzinstitut handele, welches sich auf den Bereich der Solar(technik)branche spezialisiert habe bzw. dort seinen Geschäftsschwerpunkt habe. Die Bezeichnung sei daher für „Finanzwesen; Geldgeschäfte“ glatt beschreibend, zu den Dienstleistungen „[X.]; Versicherungswesen“ bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang, da Banken auch in diesem Bereich Leistungen anböten.

7

Hiergegen wendet sich die [X.]erin mit ihrer Beschwerde.

8

Die [X.]erin hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig. Die Angabe „Solar“ bezeichne keinen geschäftlichen Schwerpunkt einer Bank, sie sei auch keine Bezeichnung für einen bestimmten Geschäftszweig, schon weil die Solarbranche viel zu klein sei, um annehmen zu können, ein Kreditinstitut habe sich auf diese Branche spezialisiert. Zudem sei die Angabe „Solar“ auch zu ungenau, um einen Teil der Energiewirtschaft zu benennen.

9

Die Vermittlung/ der Verkauf von Versicherungen und Immobilien werde nicht von den Dienstleistungen „[X.]“ und „Versicherungswesen“ umfasst, tatsächlich handele es sich dabei um Finanzdienstleistungen, die von den beiden anderen Dienstleistungen deutlich zu unterscheiden seien.

Der Beschwerdeführer begehrt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 16. März 2010 und vom 12. Dezember 2012 aufzuheben.

Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die [X.]erin nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Wortfolge fehlt im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen die Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Markenstelle für [X.] hat die [X.]ung zu Recht zurückgewiesen, § 37 Abs. 1 [X.].

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rn. 62 -

Bei der Prüfung der Eintragungshindernisse ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel).

Hier richten sich sämtliche Dienstleistungen der Klasse 36 sowohl an Fachver-kehrskreise als auch an Endverbraucher. Auszugehen ist dabei vom normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen/Con-cord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.).

Bei der Beurteilung einer Wortzusammensetzung ist zu berücksichtigen, wie die Gesamtaussage der zusammengesetzten Wortbestandteile verstanden wird. Die Gesamtaussage kann von den Einzelbestandteilen abweichend aufgefasst wer-den, wenn es sich um eine Wortneubildung handelt und zwischen der Wortneubildung und deren einzelnen Bestandteilen - z. B. aufgrund einer ungewöhnlichen Kombination in Bezug auf die Waren - ein Unterschied entsteht, der über die bloße Summenwirkung dieser Bestandteile hinausgeht ([X.]/[X.], 10. Auflage, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Rd. 139 ff.; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 37) - [X.]; [X.] 2008, 71 (Nr. 13) - VISAGE).

; der [X.]. mit [X.]. vom 26.02.2014 übersandt).

Für die beanspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen“ und Geldgeschäfte“ ist die angemeldete Marke damit eine glatt beschreibende Angabe über den Inhalt und Adressatenkreis des Dienstanbieters.

Hinsichtlich der weiteren noch streitgegenständlichen Dienstleistungen „Versicherungswesen“ und „[X.]“ besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, da das [X.] sowie Immobilien- und Finanzwesen wirtschaftlich eng verknüpft sind, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, derartige Dienstleistungen, selbst wenn sie von formal eigenständigen Unternehmen erbracht werden, aus einer Hand zu erhalten und die beiden beanspruchten Oberbegriffe auch banktypische Dienstleistungen umfassen können.

Meta

24 W (pat) 9/13

14.05.2014

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.05.2014, Az. 24 W (pat) 9/13 (REWIS RS 2014, 5573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5573

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