Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. 4 StR 586/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2593

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
586/13

vom
25. September 2014
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

StGB § 13 Abs. 1
StGB § 263
[X.] § 4a Abs. 2 Nr. 1

§
4a Abs.
2 Nr.
1 [X.] begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des [X.], der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat.

[X.], Urteil vom 25. September 2014

4 StR 586/13

LG Arnsberg

in der Strafsache
gegen

wegen Verdachts des Betruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25.
Septem-ber
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

in der Verhandlung

,
[X.] beim [X.]

bei der
Verkündung

als Vertreterinnen
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

in der [X.]

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des [X.] vom 5.
Juli 2013 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-klagte vom Vorwurf des Betruges
in Tateinheit mit Wucher
zum Nachteil des

[X.]

durch den Abschluss der
Vergütungsvereinbarung vom 17.
August 2010 freigespro-chen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Wucher, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete, vom [X.] im Umfang der Aufhebung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1
-
4
-
I.
1.
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene
Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, sich wegen Betruges in drei Fällen gemäß §
263 Abs.
1, Abs.
3 Sätze
1 und 2 Nr.
2 StGB, davon einmal in Tateinheit mit Wucher nach §
291 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 StGB, strafbar gemacht zu haben: Er habe als Rechtsanwalt, kurz bevor der Widerruf seiner Zulassung zur [X.]chaft am 26.
August 2010 wirksam geworden sei, die Vertretung des

[X.]

in einer Erbschaftsangelegenheit übernommen. Er habe mit sei-
nem Mandanten, der unter einer Minderbegabung leide, am 17.
August 2010 eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen, auf die sein in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen unerfah-rener Mandant nach dem Erlöschen der Anwaltszulassung
insgesamt 82.223,97

r-lehensverträge vom 26.
Mai 2011 und vom 6.
Juni 2011 von

[X.]

60.000

Kündigungsfrist vorgefasster Absicht entsprechend nicht zurückgezahlt habe.
2.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das [X.] hat ihn

freigesprochen.
a)
Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war als Rechtsanwalt und Notar in einer Kanzlei in
M.

tätig. Wegen [X.] enthob ihn zunächst der Präsident des
Oberlandesgerichts H.

des Notaramts; sodann widerrief die zuständige
Rechtsanwaltskammer seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Wider-rufsbescheid vom 28.
Juli 2008 wurde mit Zustellung der letztinstanzlichen Ent-2
3
4
5
-
5
-
scheidung
des [X.] vom 12.
Juli 2010 am 26.
August 2010 e-
e-schäftigt.
aa)
Anfang August 2010 beauftragte der Zeuge

[X.]

die

.

& S.

zu vertreten. [X.]

, zur
[X.] der tatrichterlichen Hauptverhandlung 54
Jahre
alt, hatte die Sonderschule ohne Abschluss verlassen und war seither als In-f-geschlossenen, freundlich zugänglichen Menschen, der zwar einfach struktu-riert erscheint, jedoch einen durchaus lebenstüchtigen Eindruck vermittelt und sein Leben

teils mit Hilfe Dritter

eigenverantwortlich und mit eigener Ent-
ss der Zeuge in der Lage sei, sein Leben selb-ständig ohne Hilfe eines

der Schweiz verstorben; der Wert des Nachlasses
betrug ca. 700.000 bis 800.000

als Alleinerben eingesetzt; bei einem Termin am 17.
August 2010 teilte der

das Mandat bear-beitende

Angeklagte dem Zeugen

[X.]

Schweizer Erbrecht Kindern eines Verstorbenen 75
% des Erbes zustehen, auch wenn ein Testament vorhanden sei.

In diesem Termin schloss der Ange-klagte mit seinem Mandanten eine von ihm vorbereitete schriftliche ü-derzeit der Höhe nach unbekannten Erbteilsn, und zwar bei [X.] auf den Erbteil bis 400.000

in Höhe von 20
%, für den Mehrbetrag bis 600.000

in Höhe von 25
% und für darüber hinausgehende Beträge in Höhe von 30
% (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer).

[X.]

empfand die Vergü-
6
-
6
-
tung zwar als hoch, aber auch als angemessen, zumal er bei erfolglosem Be-mühen des Angeklagten keine Kosten würde tragen müssen. Er war nicht [X.], der vom Angeklagten dargestellten Alternative einer Abrechnung auf Stun-denbasis mit einem Stundensatz von 400

nebst [X.] näher zu treten. Der Angeklagte
seinerseits klärte [X.]

Rechtsanwälte von Gesetzes wegen ihre Vergütung anhand des sogenannten Gegenstandswertes berechnen und hiernach gegebenenfalls eine erheblich
t-Vereinbarung wirksam möglich sei. In der Folge erreichte der Angeklagte auf-grund eines Vergleichs vom 3./6.
Januar 2011 die Auszahlung von insgesamt rund 493.000

aus dem Nachlass. Gemäß Kostenberechnung vom 1.
März

K.

hatte, brachte er
hiervon 82.223,97

in Abzug.

[X.]

ging davon aus,
dass der Angeklagte weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen war.
bb)
Kurz vor dem Termin zur Versteigerung seines aus Wohnhaus und Pferdestallungen bestehenden Anwesens suchte der Angeklagte im Mai 2011

[X.]

auf und teilte
ihm
mit, er befinde sich in [X.], es
drohe die Versteigerung seines Hofs. Er bat ihn um ein Darlehen in Höhe von 200.000

g-licherweise aber eine [X.] dauern, bis er in der Lage sei das Darlehen abzutra-gen; (er) äußerte die Hoffnung, eine Rückzahlung innerhalb von drei Jahren begab sich mit dem Angeklagten zu seiner Hausbank und hob 60.000

r-fügung stellen. Sodann wurde in der Kanzlei des Angeklagten ein schriftlicher Vertrag geschlossen, der ein mit 3
% verzinsliches Darlehen über den genann-ten Betrag vorsah. Auch sollte monatlich eine in der Höhe nicht festgelegte [X.]
-
7
-
gung erfolgen, ein [X.]rahmen für die Rückzahlung war nicht festgelegt. Der Angeklagte verwandte das Geld als Sicherheitsleistung, um seinem Bruder die Ersteigerung der Immobilie zu ermöglichen.
cc)
Etwa eine Woche später erklärte der Angeklagte dem Geschädigten, er
benötige einen
weiteren
Betrag, um die Sache endgültig zu regeln.

[X.]

war

bereit, dem Angeklagten

zusätzlich
128.000

Geschädigte das Geld bei seiner Bank abgehoben hatte, erklärte ihm der An-geklagte zur Beruhigung, eine frühere Mandantin habe ihn in ihrem Testament bedacht; nach Verwertung der ererbten Aktien werde er das Geld

zurückzah-len. In der Kanzlei übergab [X.]

dem Angeklagten den zuvor abgehobenen
Betrag
und die Beteiligten schlossen einen schriftlichen Darlehensvertrag ver-gleichbaren Inhalts.
dd)

[X.]

, der den Angeklagten nach wie vor für einen zugelas-
senen Rechtsanwalt hielt, und dieser selbst
(UA
15)
gingen davon aus, dass die Darlehen in absehbarer [X.] zurückgeführt würden. Tatsächlich zahlte der An-geklagte neun Monate lang lediglich die Darlehenszinsen; danach folgten keine Zahlungen mehr. Daraufhin kündigte der Geschädigte

auf Intervention seines Arbeitgebers

beide Darlehen. Der Angeklagte wurde rechtskräftig zur Rück-zahlung der Darlehen wie auch des Großteils der von ihm vereinnahmten Ver-gütung verurteilt;
insoweit ginggesetzlichen Ge-bührenanspruch

in Höhe von lediglich 3.745,88

Die gegen ihn gerichte-ten titulierten Ansprüche konnte der Angeklagte mangels Zahlungsfähigkeit nicht
erfüllen. Sein Anwesen verlor er bei einer zweiten Versteigerung.

8
9
-
8
-
b)
Zur Begründung des Freispruchs hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt:
Strafbarer Wucher nach §
291 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 StGB im Zusammen-hang mit der Honorarvereinbarung liege bereits mangels einer tatbestandlichen Opferlage nicht vor. Auch fehle es an einem Ausbeuten und einem darauf ge-richteten Vorsatz. Ein Betrug durch den Abschluss der Honorarvereinbarung scheitere schon am Fehlen einer Täuschungshandlung;
ein strafbares Unter-lassen
scheide aus, da den Angeklagten keine Rechtspflicht zur Offenbarung sonstiger Abrechnungsmethoden oder des Widerrufs seiner Zulassung getrof-fen habe. Auch fehle es an einer Vermögensverfügung
und

für die Annahme eines (versuchten) Eingehungsbetrugs

am Vorsatz des Angeklagten. Im Zu-sammenhang mit der Abrechnung des Honorars liege ebenfalls keine Vermö-gensverfügung vor. Letztlich scheitere eine Betrugsstrafbarkeit an der [X.] der Arbeit des Angeklagten sehr zufrieden und jedenfalls bis April 2011 be-reit gewesen, sich an der Honorarvereinbarung festhalten zu lassen.
Im Hinblick auf die Darlehensverträge habe der Angeklagte weder Zah-lungswilligkeit noch Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Jedenfalls liege kein Täu-schungsvorsatz vor, denn der Angeklagte habe Grund zu
der Annahme gehabt, er könne weiterhin Einnahmen erzielen und Liquidität beschaffen. Der Hinweis auf eine Erbschaft sei erst nach der Entscheidung des Geschädigten zur Aus-reichung des zweiten Darlehens erfolgt, habe daher nicht mehr kausal werden können.

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11
12
-
9
-
Das Verhalten des Angeklagten erfülle auch keine weiteren Strafnormen wie etwa den Tatbestand der Gebührenüberhebung oder der Untreue.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich teilweise als begründet.
1.
Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand, soweit das [X.] den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges durch den [X.] der beiden Darlehensverträge im Mai und Juni 2011 freigesprochen hat. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei eine Täuschungshandlung des Ange-klagten verneint.
2.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil jedoch, soweit das [X.] den Angeklagten auch von dem Vorwurf freigesprochen hat, sich durch den Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 17.
August 2010 strafbar gemacht zu haben.
a)
Allerdings hat die
Wirtschaftsstrafkammer
mit Recht eine Straftat des Wuchers nach §
291 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 StGB verneint. Nach den bisher ge-troffenen Feststellungen liegt die im Gesetz beschriebene sogenannte [X.] nicht vor.
b)
Demgegenüber hält
das angefochtene Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.]
eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß §
263 StGB verneint hat. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat der 13
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-
10
-
Angeklagte

[X.]

bei der Vereinbarung
des Erfolgshonorars durch
Unterlassen getäuscht.
aa)
Begehen durch Unterlassen ist nach §
13 Abs.
1 StGB nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen [X.] durch [X.] entspricht. Während bei den [X.] die ob-jektive Zurechnung auf der Verursachung des tatbestandsmäßigen Erfolgs be-ruht, reicht bei den unechten Unterlassungsdelikten die Tatsache, dass eine mögliche Handlung den Erfolg verhindert hätte, nicht aus, um die Beeinträchti-gung des Rechtsguts jedem Handlungsfähigen als von ihm zu verantwortendes Unrecht zur Last legen zu können. Vielmehr muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich [X.] werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgü-ter positiv tätig zu werden. Die Gleichstellung des Unterlassens mit [X.] setzt deshGarant

für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Alle [X.] beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteilig-ten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen ([X.], Urteile
vom 25.
Juli 2000

1
StR
162/00, [X.], 3013, 3014, und vom 10.
Juli 2012

VI
ZR
341/10, [X.]Z 194, 26, 33; [X.]/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5.
Aufl.,
S.
620; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
13 Rn.
15, 18).
bb)
Entgegen der Auffassung des [X.]s war der Angeklagte ver-pflichtet, seinen Mandanten

[X.]

über die im Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz als Regel vorgesehene Abrechnung nach den gesetzlichen Gebüh-19
20
-
11
-
ren
und Auslagen
aufzuklären. Diese Garantenstellung
folgt aus Gesetz, näm-lich aus der Regelung in §
4a Abs.
2 Nr.
1 [X.]:
Der Angeklagte hat sich

was die Wirtschaftsstrafkammer
nicht verkannt hat

in der Vergütungsvereinbarung ein Erfolgshonorar im Sinne des §
49b Abs.
2 Satz
1 BRAO versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung muss
unter anderem
die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des [X.] die sich voraussichtlich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebühren
sowie seine Auslagen
zu berechnen hat. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt gerade zum Schutz des Mandanten auferlegt, mit dem jener ein Erfolgshonorar vereinbaren möchte (BT-Drucks.
16/8384 S.
8); nach den
-Drucks.
16/8384
S.
15). Damit hat der Gesetzgeber an die Entscheidung des [X.] zur Verfassungswidrigkeit eines generellen Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare angeknüpft, in der das Gericht
hervorgehoben
und auf die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt sowie
auf die sich hieraus ergebenden Gefahren für die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsuchenden hingewiesen
hat
([X.],
NJW 2007, 979, 980
f., 983). Um daher dem Mandanten zu verdeutlichen, dass der Verzicht des Anwalts auf eine Vergütung im Misserfolgsfall mit der Ver-pflichtung zur Zahlung eines

gegebenenfalls hohen

Zuschlags im Erfolgsfall verbunden ist, sieht
§
4a Abs.
2 Nr.
1 [X.] u.a. die Angabe der voraussichtli-chen gesetzlichen Vergütung vor (BT-Drucks.
16/8384
S.
11; [X.] in [X.]/
Jungbauer, [X.], 6.
Aufl., §
4a Rn.
20). Demnach ist es gerechtfertigt, aus [X.]
-
12
-
ser Aufklärungs-
und Informationspflicht des Anwalts eine Garantenstellung
kraft
Gesetzes
im Sinne des §
13 Abs.
1 StGB
zu entnehmen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §
4b [X.], der lediglich eine Sonderregelung für die zivilrechtlichen Folgen trifft, wenn eine Erfolgshonorar-vereinbarung unter anderem gegen §
4a Abs.
1 und 2
[X.] verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juni 2014

IX
ZR
137/12, NJW 2014, 2653). Eine Einschränkung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit kann hieraus nicht hergeleitet werden.
Seiner Pflicht, die voraussichtliche gesetzliche Vergütung zu berechnen,
ist der Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen
nicht nachge-kommen.
cc)
Die Feststellungen
des [X.]s
stehen auch im Übrigen einer Betrugsstrafbarkeit
durch Unterlassen nicht entgegen: Die Wirtschaftsstraf-kammer
hat selbst ausgeführt, dass

[X.]

davon ausgegangen
sei, es
gebe
zu den ihm vom Angeklagten aufgezeigten Möglichkeiten der Abrechnung
keine Alternative. Aufgrund
dieses Irrtums verfügte
er über sein Vermögen, in-dem er die Honorarvereinbarung abschloss und dadurch einen
Anspruch auf eine
Rechtsdienstleistung erwarb, die er anderweitig zu einem geringen Bruch-teil des vereinbarten Honorars hätte erlangen können
(vgl. zum Schaden auch [X.], Urteil vom 5.
März 2014

2
StR
616/12, NJW 2014, 2595, 2598
f.). Da der Angeklagte zum Abzug des Erfolgshonorars von der auf sein Konto
zu überweisenden Erbschaft berechtigt war, lag zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor (vgl. zum sogenannten Kontoeröffnungsbetrug [X.], Urteil vom 13.
Juni 1985

4
StR
213/85, [X.]St 33, 244, 245
f.; Beschlüsse
vom 21.
November 2001

2
StR
260/01, [X.]St 47, 160, 167, und vom 14.
Oktober 2010

2
StR
447/10, [X.], 160).
Der Umstand, dass

22
23
24
-
13
-
[X.]

mit der aufgrund der Honorarvereinbarung erbrachten Leistung des An-
geklagten zufrieden war, stellt entgegen der Meinung des [X.]s die ö-

Auf den [X.] dieser Honorarvereinbarung, auf den er, wie er wusste, keinen [X.] hatte, kam es dem Angeklagten gerade an.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es noch darauf ankommt, ob auch die Beweiswürdigung des Land-gerichts in diesem Fall rechtlichen Bedenken begegnet.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Quentin
25

Meta

4 StR 586/13

25.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. 4 StR 586/13 (REWIS RS 2014, 2593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2593

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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23 U 940/19 (OLG München)

Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts


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4 StR 586/13

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