Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2006, Az. 3 StR 271/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2301

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[X.] vom 3. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der [X.] von Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls und Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Des Weiteren hat es bestimmt, dass drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die auf die Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls beschränkte und mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision führt lediglich hinsichtlich der Anordnung des [X.]es zum Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat hat trotz der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung des [X.]es zu entscheiden. Seiner Kognitionspflicht unterliegt - wie der [X.] zutreffend ausführt - neben dem Schuldspruch in diesem Fall auch die deswegen verhängte [X.], die Gesamtstrafe und der [X.]. 2 Die Anordnung des [X.]es von drei Jahren hat angesichts der zeitlichen Nähe des Beginns des [X.] zu dem Zeitpunkt, an dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt sein werden (nach drei Jahren und vier Mona-ten), keinen Bestand. Denn die Überschreitung dieses Zeitpunktes, von dem an regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Frei-heitsstrafe in Betracht kommt, wirkt sich für den Angeklagten wie ein [X.] Strafübel aus (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 7). Zwar hat die [X.] mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen ohne Rechtsfehler dargelegt, dass bei dem Angeklagten aus Gründen seiner Rehabi-litation nach Abschluss der Behandlung ein sofortiger Wechsel in eine engma-schige Nachsorge - und damit die Anordnung eines [X.]es an sich - unumgänglich ist; ein zusätzliches Strafübel wollte sie ihm indessen ersichtlich nicht auferlegen. Sie hat bei der Bemessung der Dauer des [X.]es lediglich die voraussichtliche Verweildauer des Angeklagten im [X.], die jedenfalls deutlich über vier Monaten liegen dürfte, außer Betracht ge-lassen. 3 Die fehlerhafte Bemessung der Dauer des [X.]es führt zur Aufhebung der Anordnung eines [X.]es insgesamt (vgl. [X.], 210; Beschl. vom 8. März 2005 - 3 StR 7/05) mit der Folge, dass der Rechtsfolgenausspruch des Urteils vorerst nicht in Rechtskraft erwächst und der Angeklagte in Untersuchungshaft verbleiben muss. Eine Beschränkung der 4 - 4 - [X.] auf die Dauer des [X.]es unter Aufrechterhaltung der Anordnung dem Grunde nach ist nicht möglich, weil Anordnung und Dauer des [X.]es in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Soweit der Senat die Beschränkung in einer früheren Entscheidung (allerdings ohne Begründung) als zulässig angesehen hat, hält er daran nicht fest (vgl. etwa BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 7; hierzu auch [X.] in [X.], StGB § 67 Rdn. 130). Der neue Tatrichter wird - notfalls mit sachverständiger Hilfe - einheitlich darüber zu entscheiden haben, ob ein [X.] nach wie vor erforderlich ist. Hinsichtlich dessen Dauer wird [X.] eine Prognose zu treffen sein, mit welcher konkreten Verweildauer des Angeklagten im Maßregelvollzug zu rechnen ist. Hieran wird sich der neu anzuordnende Umfang des [X.] auszurichten haben. 5 Tolksdorf [X.] [X.] ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf

Pfister Hubert

Meta

3 StR 271/06

03.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2006, Az. 3 StR 271/06 (REWIS RS 2006, 2301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2301

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