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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einziehung eines Gegenstands: Einziehung bei Durchführung eines Sicherungsverfahrens
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 27. Januar 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.
3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und "die sichergestellten Wurfmesser, Messer, Schraubendreher sowie das [X.] eingezogen". Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat im [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, [X.], 256). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Cierniak [X.]
[X.]
Meta
05.07.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankenthal, 27. Januar 2016, Az: 5204 Js 20219/15 - 2 KLs
§ 74 Abs 2 Nr 2 StGB, § 74 Abs 3 StGB, § 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 413 StPO, § 440 Abs 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2016, Az. 4 StR 202/16 (REWIS RS 2016, 8776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8776
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 121/17 (Bundesgerichtshof)
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