Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2016, Az. 4 StR 202/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8776

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Gegenstand

Einziehung eines Gegenstands: Einziehung bei Durchführung eines Sicherungsverfahrens


Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 27. Januar 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und "die sichergestellten Wurfmesser, Messer, Schraubendreher sowie das [X.] eingezogen". Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat im [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, [X.], 256). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

3

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible                        Cierniak                        [X.]

                         [X.]

Meta

4 StR 202/16

05.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 27. Januar 2016, Az: 5204 Js 20219/15 - 2 KLs

§ 74 Abs 2 Nr 2 StGB, § 74 Abs 3 StGB, § 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 413 StPO, § 440 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2016, Az. 4 StR 202/16 (REWIS RS 2016, 8776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8776

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 127/18

4 StR 202/16

Zitiert

4 StR 39/16

Zitieren mit Quelle:
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