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PDF anzeigen[X.]/00vom8. September 2000in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 1999 wird als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils [X.] der [X.] keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in16 Fällen bestraft und strafschärfend berücksichtigt, daß ergewerbs- und bandenmäßig gehandelt hat. Die Voraussetzun-gen bandenmäßiger Tatbegehung hat es aber nicht näher [X.]. Der Senat schließt aus, daß der Angeklagte durch [X.] möglicherweise rechtsfehlerhafte Erwägung beschwert ist.Zum einen hat das [X.] in allen Fällen den [X.] Absatzes 1 des § 263 StGB zugrunde gelegt, obwohl [X.] nach den getroffenen Feststellungen gewerbsmä-ßig gehandelt hat, in einigen Fällen ein besonders hoherSchaden eingetreten ist und schon deshalb der [X.] besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 StGBhätte angewendet werden können. Zum anderen hat die [X.] die Einzelstrafen dem unteren Bereich des [X.] entnommen (Strafen zwischen acht [X.] und einem Jahr sechs Monaten) und auf eine- angesichts der festgestellten Umstände - milde Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren erkannt, so daß auch aus diesem- 3 -Grund sicher ausgeschlossen werden kann, daß das [X.] ohne die genannte Erwägung noch niedrigere Strafenverhängt hätte.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom25. August 2000 hat dem Senat vorgelegen.[X.] Miebach Winkler [X.]von [X.]
Meta
08.09.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2000, Az. 3 StR 337/00 (REWIS RS 2000, 1235)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1235
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