Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. XI ZR 220/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10624

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 11. Januar 2011 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] aF §§ 123, 276 [X.] § 5 ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, § 559 Abs. 2 Zur arglistigen Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines so genannten "Objekt- und [X.]" (im [X.] an [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.], zur Veröffentlichung in [X.] vorge-sehen). Zur Wirkung der vom [X.]rufungsgericht in [X.]zug genommenen Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (im [X.] an [X.], Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN). [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2011 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. Mai 2008 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage abgewie-sen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der [X.]klagtenseite finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die [X.]. 1 Die [X.]eite erwarb im Jahre 1998 zu [X.] eine Eigen-tumswohnung in dem Objekt [X.].

in [X.]. . Der Kaufpreis betrug 157.304 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schloss die [X.]eite mit der [X.]-klagten zu 2., die hierbei von der [X.]klagten zu 1. vertreten wurde, einen Darle-hensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 198.000 [X.] sowie zwei Bausparverträge. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die [X.]

GmbH (im [X.]: [X.]) und die [X.]

mbH (im Folgenden: B.

), zwei Unternehmen der [X.] (im Folgenden: [X.]), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die [X.]klagte in Zusammenarbeit mit ver-schiedenen Banken finanzierte. Insoweit unterzeichnete die [X.]eite nach den Feststellungen der Instanzgerichte, die auf dem unstreitigen Vortrag der Parteien beruhen, unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungs-auftrag. In von [X.]eite vorgelegten Mustern eines solchen Auftrages heißt es: Ich erteile hiermit den Auftrag [X.] das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Auf-stellung benannte Firma zu den dort genannten [X.] ausgeführt werden. Nach dem unbestrittenen Vortrag der [X.]eite sollte gemäß Punkt 4. der Aufstellung die jeweilige [X.] eine Fi-nanzierungsvermittlungsgebühr von 2% des [X.] und gemäß Punkt 5. die jeweilige Immobilienvermittlungsgesellschaft eine Courtage in Hö-he von 3,45% des Kaufpreises erhalten. Die Darlehensvaluta wurde in der Fol-ge ausgezahlt. Mit der Klage verlangt die [X.]eite - gestützt auf einen [X.] wegen vorvertraglicher [X.] - die Rück-abwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt insbesondere die Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag ihr gegenüber keine Zahlungsansprüche bestehen, Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils, sowie die Feststellung, dass die [X.]klagtenseite ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zu-sammenhang mit dem finanzierten Erwerb der Eigentumswohnung steht. Ihre Ansprüche stützt die [X.]eite unter anderem darauf, dass sie durch den [X.] - 4 - jekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die Höhe der [X.] getäuscht worden sei. Außerdem habe sich die [X.]klagtensei-te durch ihre Zusammenarbeit mit der [X.] in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt verwickelt. Die [X.]klagtenseite ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat zudem im Wege der [X.] die Feststellung begehrt, dass der Vorausdarlehensvertrag durch den Haus-türwiderruf der [X.]eite nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbe-steht. Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die [X.]rufung der [X.]klagtenseite hat das [X.]ru-fungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eite, die den Erfolg der Widerklage hinnimmt, ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des [X.]rufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]rufungsgericht. 5 I. Das [X.]rufungsgericht hat zur [X.]gründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von [X.]deutung - ausgeführt, ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der [X.]klagtenseite liege nicht vor, und zwar insbeson-dere auch kein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung über die Höhe der [X.] - 5 - triebsprovisionen. Die [X.]klagtenseite sei nicht verpflichtet gewesen, die Kläger-seite auf die Höhe der Vertriebsprovisionen hinzuweisen, solange diese - wie hier - nicht zu einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises führten. Auch eine Aufklärungspflicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der [X.]klagtenseite habe nicht bestanden. Die [X.]klagte zu 1. habe bereits im Okto-ber 1998 davon ausgehen dürfen, dass sich die Liquiditätslage der [X.] aufgrund eines im Mai 1998 gewährten Darlehens wieder entspannt habe und sich die Geschäfte anschließend zufrieden stellend entwickelt hätten. [X.] Das [X.]rufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheiden-den Punkt nicht stand. 7 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]rufungsgerichts, dass das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen muss, sofern diese nicht zu einer so [X.] Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrs-wert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 1451 Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Rechtlich nicht zu [X.] ist auch, dass das [X.]rufungsgericht eine solche sittenwidrige Übervortei-lung hier nicht festgestellt hat. 8 2. Mit diesen Ausführungen lässt sich eine Haftung der [X.]klagtenseite für ein Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit den [X.] - 6 - nen aber nicht abschließend verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der [X.] auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 1451 Rn. 20 mwN). Wie der erken-nende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die [X.]klagtenseite betreffenden vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876 Rn. 56 und vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 132/07, [X.], 1260 Rn. 26 mwN), wird die Kenntnis der [X.]klagtenseite von einer solchen arglistigen Täuschung der [X.] durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Anga-ben zum Anlageobjekt objektiv evident ist. Ein solcher Fall ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen gegeben. Die [X.]eite hat sich zur [X.]gründung eines Aufklärungsverschuldens der [X.]klagtenseite nämlich unter [X.]weisantritt auch darauf berufen, durch den Objekt- und [X.] sei bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der [X.] lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tatsächlich im Einvernehmen zwi-schen Vertrieb und [X.]klagtenseite wesentlich höhere Vertriebsprovisionen an die Vermittler geflossen seien. 10 a) Danach ist eine arglistige Täuschung der [X.]eite über die Höhe der Vertriebsprovisionen dargetan, über die die [X.]klagtenseite sie hätte [X.] müssen. Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlass des [X.]rufungs-urteils ergangenen Urteil vom 29. Juni 2010 ([X.], [X.], 1451 ff.) 11 - 7 - entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der formularmäßige Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der gemäß den nachstehenden Ausfüh-rungen unter b) entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch im [X.] zum Einsatz gekommen ist, angesichts des darin enthaltenen formularmä-ßigen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgen-den Aufstellung benannten [X.] zu den dort im Einzelnen genannten [X.] ausgeführt werden, unter [X.]rücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 [X.] (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) dahin auszulegen, dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und [X.] Provisionen um die [X.] handelt, zu denen die jewei-lige Vermittlungsgesellschaft den Auftrag insgesamt ausführen sollte (Senatsur-teil vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 1451 Rn. 28 ff.). Dies war aber nach dem unter [X.]weis gestellten Vorbringen der [X.]eite eine be-wusste Fehlinformation, da tatsächlich wesentlich höhere Provisionen an die Vermittler gezahlt werden sollten und wurden. Das [X.]rufungsgericht, das die nach dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 gebotene Auslegung des formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermitt-lungsauftrages und das sich daraus möglicherweise ergebende Aufklärungs-verschulden der [X.]klagtenseite bei Abfassung seines Urteils noch nicht be-rücksichtigen konnte, hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprüft und die für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erfor-derlichen weiteren Feststellungen noch nicht getroffen. 12 b) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, ein Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, wie er Gegenstand des [X.] vom 29. Juni 2010 gewesen ist, liege im Streitfall nicht vor. Nach dem vom [X.]ru-fungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in [X.]zug genommenen unstreiti-gen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unterzeichnete die [X.]eite 13 - 8 - nach Abschluss der [X.] einen Objekt- und [X.] nach Muster der von [X.]eite vorgelegten Anlagen R 18a - f. Darin heißt es: "Ich erteile hiermit den Auftrag, [X.] das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten [X.] ausgeführt werden." Ausweislich Punkt 4. der Aufstellung sollte die [X.] eine Finanzierungsvermittlungsgebühr (nach der [X.]hauptung der [X.]eite 2% des [X.]) und ausweislich Punkt 5. die [X.] eine Courtage (nach der [X.]hauptung der [X.]eite 3,45% des Kaufpreises) erhal-ten. Diese tatbestandliche Feststellung kann nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] nicht mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO bzw. mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des [X.] angegriffen, sondern allein mit einem [X.] auf [X.] nach § 320 ZPO beseitigt werden ([X.], Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN). Einen solchen Antrag hat die [X.]klagtenseite nicht gestellt. Soweit die Revisionserwiderung weiter behauptet, die [X.]eite habe statt des Objekt- und [X.] unter anderem einen Immobilienvermittlungsauftrag unterzeichnet, der keine Formulierungen wie der Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag enthalte, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nach § 559 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässig ist. 14 I[X.] Das [X.]rufungsurteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie [X.] - 9 - soweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]rufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 16 Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sach-vortrag erhalten haben, nach Maßgabe des [X.] vom 29. Juni 2010 ([X.], [X.], 1451 ff.) die erforderlichen Feststellungen zum [X.]-stehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen [X.] im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der [X.]eite durch den bindend festgestellten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag zu treffen haben. Zugleich wird das [X.]rufungsgericht Gelegenheit haben, das [X.]stehen eines Schadensersatzanspruches wegen einer [X.] im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Interessenkonflikt der [X.]klagten-17 - 10 - seite unter [X.]rücksichtigung der Ausführungen der Parteien in der [X.] erneut zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876 Rn. 50 mwN und vom 25. September 2007 - [X.] ZR 274/05, [X.], 119 Rn. 30). [X.] Joeres [X.] [X.]: LG [X.]rlin, Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 O 27/05 - KG [X.]rlin, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 U 123/06 -

Meta

XI ZR 220/08

11.01.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. XI ZR 220/08 (REWIS RS 2011, 10624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10624

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