Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2018, Az. 6 AZR 550/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 2693

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Gegenstand

Eingruppierung eines Arbeitserziehers nach AVR Caritas


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2017 - 6 Sa 1036/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Beklagte ist dem [X.] angeschlossen und betreibt die sog. [X.]. Bei diesen handelt es sich um Werkstätten für behinderte Menschen.

3

Der Kläger absolvierte eine Ausbildung als [X.]. Er ist jedoch nicht als solcher staatlich anerkannt. Auf der Grundlage eines Dienstvertrags vom 3. Mai 2006 wurde er von dem Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 als Gruppenleiter in den [X.] eingestellt. Als solcher hat er eine Gruppe behinderter Menschen anzuleiten. Nach § 2 des Vertrags gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des [X.]es ([X.]) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese regelten in der bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Fassung die Vergütung der Beschäftigten auszugsweise wie folgt:

        

Anlage 1:

        

I       

Eingruppierung

        

(a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den [X.]. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

        

(b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht.

                 
        

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …

        

…       

        

[X.]    

Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung

        

Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstellung (Abschnitt I der Anlage 1 zu den [X.]) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschnitt Ia der Anlage 1 zu den [X.]) eine Vergütungsgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlage 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den [X.]) vorgeschrieben, eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

        

…       

        

Anlage 2d:

        

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im [X.]

        

…       

        

Vergütungsgruppe 6b

        

…       

        

Vergütungsgruppe 5c

        

…       

        

11    

Mitarbeiter mit Meisterprüfung, [X.] in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe

        

…       

        
        

14    

Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzq[X.]lifikation oder [X.] mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen

        

…       

        
                          
        

Vergütungsgruppe 5b

        

…       

        
        

11    

Mitarbeiter mit Meisterprüfung, [X.] in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11

        

…       

        
        

14    

Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzq[X.]lifikation oder [X.] mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14

        

…“    

        

4

§ 4 des Dienstvertrags des [X.] vom 3. Mai 2006 sah unter Berücksichtigung seiner fehlenden staatlichen Anerkennung als [X.] (vgl. Anlage 1 Abschnitt [X.] [X.]) folgende Eingruppierung vor:

        

„…    

        

b)    

Er ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 2d zu den [X.] in Vergütungsgruppe 6b eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer - in Verbindung mit Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 1 [X.], Anlage 2 d zu den [X.]. Die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus den [X.].“

5

Mit Anlage Nr. 2 zum Dienstvertrag vereinbarten die Parteien am 30. April 2010 folgende Änderung:

        

„§ 4 wird ab 01.05.2010 wie folgt geändert:

        

Der Mitarbeiter ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den [X.] in Vergütungsgruppe 5c eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer - in Verbindung mit VG 5b Ziffer 14 und Anlage 1 [X.] der Anlage 2d zu den [X.]. Die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus den [X.].

        

Grund: Bewährungsaufstieg“

6

Im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission [X.] wurden durch deren Beschluss vom 9. November 2010 mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2011 durch die neu geschaffene Anlage 33 besondere Regelungen für Mitarbeiter im [X.] einschließlich eines eigenständigen Eingruppierungskatalogs in die [X.] eingefügt. Die Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt seitdem nach Anhang [X.] 33 [X.] in die [X.] bis S 18 [X.]. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 [X.] in der Fassung des [X.] der [X.] vom 31. März 2011 finden [X.]. Abschnitt [X.] der Anlage 1 und die Anlage 2d [X.] keine Anwendung. Bezüglich der Überleitung in das neue Vergütungssystem enthält Anlage 33 [X.] auszugsweise folgende Regelungen:

        

Anlage 33 - Anhang D

        

Überleitungs- und Besitzstandsregelung

        

…       

        

§ 1     

Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des § 1 der Anlage 33 zu den [X.], die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den [X.] durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den [X.] durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der [X.] fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses.

        

…       

        
        

§ 2     

Überleitung

        

1Mitarbeiter gemäß § 1 der Anlage 33 zu den [X.] werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der [X.] oder im sonstigen Bereich der [X.] tätig waren nach Anlage 33 zu den [X.] eingruppiert und eingestuft worden wären.

        

…       

        

Anlage 33 - Anhang E

        

Zuordnungstabelle

        

…       

                 
        

Vergütungsgruppe ([X.]) alt

[X.] ([X.])

        

Anlage 2d

Anhang B zur Anlage 33

        

…       

…       

        

6b mit Aufstieg nach 5c

        
        

6b mit Aufstieg nach 5c + Vergütungsgruppenzulage

S6    

        

…       

…       

        

5c mit Aufstieg nach 5b

S8    

        

…“    

        

7

Ausgehend von der bisherigen Eingruppierung des [X.] (Vergütungsgruppe 5c nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d [X.]) nahm der Beklagte zum 1. Jan[X.]r 2011 eine Überleitung des [X.] in die [X.] S 6 Anlage 33 [X.] vor. Mit Schreiben vom 28. April 2015 forderte der Kläger unter Berufung auf die Überleitungsregelungen eine Vergütung nach [X.] S 8 Anlage 33 [X.]. Dies lehnte der Beklagte ab.

8

Durch Beschluss der Bundeskommission der [X.] vom 10. Dezember 2015 wurde mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2016 die Anlage 33 [X.] erneut geändert. In diesem Zuge wurden [X.]. die [X.]n in Anhang [X.] 33 [X.] neu gefasst, wobei die [X.]n S 6 und S 8 [X.] vollständig entfielen. Eingefügt wurden in Anhang [X.] 33 [X.] jedoch die neuen [X.]n S 8a und S 8b [X.]. Die entsprechenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

        

Anlage 33 - Anhang B

        

…       

        

S 8b   

        

…       

        

3.    

Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzq[X.]lifikation oder [X.] mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen

                          
        

4.    

Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Erzieher am Arbeitsplatz in der beruflichen Ausbildung / Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe

        

…“    

        

9

Die Überleitung der Beschäftigten in die neuen [X.]n regelt der neu eingefügte Anhang F der Anlage 33 [X.] („[X.]“). § 2 Anhang [X.] 33 [X.] enthält eine tabellarische Gegenüberstellung der „alten“ und der „neuen“ [X.]n. Abgesehen von hier nicht einschlägigen Konstellationen bestimmt § 2 Anhang [X.] 33 [X.] die Überleitung von der bisherigen [X.] S 6 in die neue [X.] S 7 und von der bisherigen [X.] S 8 in die neue [X.] S 8b.

Seit dem 1. Jan[X.]r 2016 erhält der Kläger eine Vergütung nach [X.] S 7 Anlage 33 [X.].

Er hat die Ansicht vertreten, ihm habe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 eine Vergütung nach [X.] S 8 Anlage 33 [X.] zugestanden. Seit dem 1. Jan[X.]r 2016 habe er Anspruch auf eine Vergütung nach [X.] S 8b Anlage 33 [X.].

Bereits die erstmalige Eingruppierung sei unzutreffend erfolgt. Dies habe eine fehlerhafte Eingruppierung auch im Rahmen der beiden Überleitungen zur Folge. Seine Tätigkeit bestehe aus zwei [X.]. Er sei als Gruppenleiter und als [X.] tätig. Diese [X.] bildeten zwei Arbeitsvorgänge im Sinne der Eingruppierungsregelungen, wobei die außerhalb der Gruppenleitung erfüllten Aufgaben zeitlich überwögen. Diese erfüllten die [X.]e der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 Anlage 2d [X.] mit [X.] zum 1. Mai 2010 in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 11 Anlage 2d [X.]. Er sei als [X.] in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe beschäftigt. Eine staatliche Anerkennung als [X.] sei keine Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen 5c bzw. 5b Ziffer 11 Anlage 2d [X.]. Dementsprechend hätte zum 1. Jan[X.]r 2011 eine Überleitung in die [X.] S 8 Anlage 33 [X.] erfolgen müssen. Seit dem 1. Jan[X.]r 2016 sei er nach [X.] S 8b Anlage 33 [X.] zu vergüten.

Dies gelte auch dann, wenn man von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d [X.] mit Aufstieg in die Vergütungsgruppe 5b Ziffer 14 Anlage 2d [X.] ausgehen würde. Zwar sei er kein [X.] mit staatlicher Anerkennung. Die daraus im ursprünglichen Eingruppierungssystem gemäß Abschnitt [X.] Anlage 1 [X.] erfolgte Herabsetzung um eine [X.] finde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 [X.] jedoch keine Anwendung mehr. Die Überleitung in die neue [X.] habe daher ohne Berücksichtigung des Abschnitts [X.] Anlage 1 [X.] stattfinden müssen. Andernfalls sei eine Eingruppierung im neuen System nicht möglich, weil [X.] mit staatlicher Anerkennung im neuen [X.]nkatalog nicht vorgesehen seien. Jedenfalls ergebe sich die vorgenannte Auslegung unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB.

Folglich sei er jedenfalls von der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 14 Anlage 2d [X.] zunächst in die [X.] S 8 Anlage 33 [X.] übergeleitet worden. Zum 1. Jan[X.]r 2016 sei daraus die Überleitung in die [X.] S 8b Anlage 33 [X.] erfolgt.

Der Kläger hat daher beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 eine Vergütung unter Zugrundelegung der [X.] S 8 Anlage 33 [X.] und ab dem 1. Jan[X.]r 2016 eine Vergütung unter Zugrundelegung einer Eingruppierung in die [X.] S 8b Anlage 33 [X.] zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sowohl die ursprüngliche Eingruppierung als auch die Überleitungen in die neuen [X.]n seien ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger sei nicht als [X.], sondern als Gruppenleiter eingestellt worden und auch vollumfänglich als solcher tätig. Eine Aufteilung seiner Tätigkeit in mehrere Arbeitsvorgänge sei nicht möglich. Dementsprechend sei der Kläger bezogen auf seine Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen zunächst in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d [X.] eingruppiert gewesen. Da er nicht über die staatliche Anerkennung verfüge, sei er aber gemäß Abschnitt [X.] Anlage 1 [X.] anfangs in die Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d [X.] und erst ab dem 1. Mai 2010 in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d [X.] eingruppiert gewesen.

Mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2011 sei er dann in die [X.] S 6 Anlage 33 [X.] übergeleitet worden. Abschnitt [X.] Anlage 1 [X.] sei zwar nicht auf die Eingruppierung nach der Anlage 33 [X.] anwendbar, könne aber bei der Überleitung nicht außer Betracht gelassen werden. Zutreffend sei der Kläger daher mit Wirkung ab 1. Jan[X.]r 2016 von der [X.] S 6 in die [X.] S 7 Anlage 33 [X.] übergeleitet worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. [X.]ie zulässige Klage ist unbegründet.

I. [X.]ie Klage ist zulässig. [X.]as nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. [X.]er angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Eingruppierung des [X.] in den verschiedenen Zeitabschnitten beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. [X.]as rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. [X.]ie Klage weist auch den erforderlichen Gegenwartsbezug auf (vgl. [X.] 21. [X.]ezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 24 f.).

II. [X.]ie Klage ist jedoch unbegründet. [X.]er Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. [X.]ezember 2015 eine Vergütung nach [X.] S 8 Anlage 33 [X.] zu zahlen. [X.]em Kläger steht auch keine Vergütung nach [X.] S 8b Anlage 33 [X.] ab dem 1. Januar 2016 zu.

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 2 des Arbeitsvertrags vom 3. Mai 2006 eine dynamische Bezugnahme auf die [X.] des [X.]eutschen [X.]verbandes enthält, welche diesem Regelwerk des kirchlichen Arbeitsrechts als Allgemeine Geschäftsbedingung umfassend Geltung verschafft (vgl. [X.] 21. Juni 2018 - 6 [X.] - Rn. 28 ff.; 22. März 2018 - 6 [X.] - Rn. 29 mwN).

2. [X.]ie für die Eingruppierung des [X.] für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. [X.]ezember 2015 maßgeblichen Regelungen der [X.] sehen keine Vergütung des [X.] nach [X.] S 8 Anlage 33 [X.] vor. Hierfür wäre Voraussetzung, dass er mit Inkrafttreten der Anlage 33 [X.] im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission [X.] am 1. Januar 2011 aufgrund der Überleitungsbestimmungen der Anhänge [X.] und [X.] 33 [X.] in die [X.] S 8 Anlage 33 [X.] eingruppiert gewesen wäre. [X.]ies ist nicht der Fall.

a) Nach § 2 Satz 1 Anhang [X.] Anlage 33 [X.] werden die Mitarbeiter so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der [X.] oder im sonstigen Bereich der [X.] tätig waren, nach Anlage 33 zu den [X.] eingruppiert und eingestuft worden wären. Anhang [X.] 33 [X.] enthält eine Zuordnungstabelle, in welcher den bisher einschlägigen Vergütungsgruppen der Anlage 2d [X.] die neuen [X.]n der Anlage 33 [X.] zugeordnet werden. [X.]iese Zuordnungstabelle regelt die Überleitung konstitutiv und ist nicht lediglich eine unverbindliche Arbeitshilfe (ebenso [X.] 31. August 2012 - M 03/12 -; [X.] in [X.]/[X.] Arbeitsrecht der [X.] Stand 2003 Anlage 33 Anhang [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] [X.] [X.]ie Änderungen 2011 S. 210; [X.] 15. Juli 2015 - 2 [X.] -). Mit der von der [X.] beschlossenen Tabelle soll die Überleitung in die neuen [X.]n rechtssicher und praktikabel vorgenommen werden können. Eine solch schematische Überleitung ist möglich und geboten, da eine Neubewertung der einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Überleitung nicht erfolgen soll. Anhang [X.] 33 [X.] setzt die abstrakte Vorgabe des § 2 Satz 1 Anhang [X.] Anlage 33 [X.], wie sich bereits aus der Bezeichnung „Zuordnungstabelle“ ergibt, bezogen auf die Eingruppierung mit zwingender Wirkung um. [X.]ie individuelle Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten bestimmt sich dann nach der in § 3 Anhang [X.] Anlage 33 [X.] vorgesehenen [X.]regelung sowie den Vorgaben des § 2 Satz 2 und Satz 3 Anhang [X.] Anlage 33 [X.] zur [X.]. [X.]iese Wahrung des [X.] entspricht § 2 Satz 1 Anhang [X.] Anlage 33 [X.].

b) [X.]er Kläger ist im [X.] beschäftigt und wurde unmittelbar vor der Überleitung am 1. Januar 2011 entsprechend § 4 des Arbeitsvertrags vom 30. April 2010 nach Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d [X.] vergütet. Entgegen der Auffassung der Revision ergab sich diese Eingruppierung aus den bis zum 31. [X.]ezember 2010 maßgeblichen Eingruppierungsregelungen der Anlage 2d iVm. Abschnitt [X.] 1 [X.]. Folglich war der Kläger nach § 2 Satz 1 Anhang [X.] iVm. Anhang [X.] 33 [X.] ab dem 1. Januar 2011 in die [X.] S 6 Anlage 33 [X.] eingruppiert und kann für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. [X.]ezember 2015 keine Vergütung nach [X.] S 8 Anlage 33 [X.] beanspruchen.

aa) Im Ausgangspunkt geht der Kläger allerdings zutreffend davon aus, dass es sich bei den Regelungen in § 4 der Arbeitsverträge vom 3. Mai 2006 und 30. April 2010 nicht um konstitutive Vergütungsvereinbarungen handelt (zur Auslegung der Vergütungsabrede eines Formularvertrags vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 15 ff., [X.]E 158, 81; zur Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung nach Kirchenrecht vgl. [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 36 ff.). Nach dem Wortlaut von § 4 der Arbeitsverträge soll der Kläger „in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 2d/1 zu den [X.]“ eingruppiert sein. Zudem wird angeführt, die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergebe sich aus den [X.]. [X.]amit wird deutlich gemacht, dass sich die Vergütung einschließlich der Eingruppierung allein aus den in Bezug genommenen [X.] ergeben soll. [X.]ie im Arbeitsvertrag genannte Vergütungsgruppe soll offenkundig nur das bei Vertragsschluss von dem Beklagten angenommene Ergebnis der Anwendung der [X.] deklaratorisch wiedergeben und damit der Vorgabe in Abschnitt I (d) Anlage 1 [X.], wonach die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters im [X.]ienstvertrag anzugeben ist, genügen.

bb) Ebenfalls zutreffend nimmt der Kläger an, er könne die Eingruppierung, die der Überleitung zum 1. Januar 2011 zugrunde gelegt wurde, bezogen auf spätere Vergütungsansprüche in Frage stellen. Wie dargelegt, war die Eingruppierung der Beschäftigten anlässlich der Überleitung weder bezogen auf die bisherigen noch auf die neuen [X.] zu überprüfen, sondern anhand der Tabelle in Anhang [X.] 33 [X.] vorzunehmen. Eine Korrektur von bisher fehlerhaften Eingruppierungen war dabei jedoch möglich ([X.] in [X.]/[X.] Arbeitsrecht der [X.] Stand 2003 Anlage 33 Anhang [X.] Rn. 7). Waren Beschäftigte tatsächlich in einer anderen Vergütungsgruppe eingruppiert, war die Überleitung aus dieser richtigen Vergütungsgruppe vorzunehmen. [X.]ementsprechend können die Beschäftigten eine ihrer Ansicht nach zum Überleitungszeitpunkt fehlerhafte Eingruppierung auch bezogen auf Ansprüche rügen, welche sich als Konsequenz einer solch fehlerhaften Eingruppierung nach den Überleitungsregelungen ergeben würden.

cc) [X.]er Kläger war zum Überleitungsstichtag jedoch nicht fehlerhaft eingruppiert. Seine Eingruppierung ergab sich aus Vergütungsgruppe 5c bzw. 5b Ziffer 14 Anlage 2d iVm. Abschnitt [X.] 1 [X.]. [X.]ies folgt aus seiner vertragsgemäß ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen (vgl. Abschnitt I (b) Anlage 1 [X.]).

(1) Gemäß Abschnitt I der Anlage 1 [X.] richtete sich die Eingruppierung des [X.] bis zum 31. [X.]ezember 2010 nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2d [X.], welche bis zu diesem Zeitpunkt die Gruppenzuordnung für Mitarbeiter im [X.] allein bestimmte. [X.]ie Anlage 2d [X.] enthält Sonderregelungen für die Eingruppierung von Gruppenleitern in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die den Regelungen für Mitarbeiter in sonstigen Einrichtungen der Behindertenhilfe vorgehen und deren Anwendung ausschließen. [X.]ies ergibt die Auslegung der Anlage 2d [X.] (vgl. hierzu [X.] 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 27 mwN).

(a) [X.]er Revision ist zwar zuzugestehen, dass eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht nur nach dem allgemeinen, sondern auch dem juristischen Sprachgebrauch eine Einrichtung der Behindertenhilfe ist. Nach § 219 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (bis 31. [X.]ezember 2017: § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ist eine Werkstatt für behinderte Menschen eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (vgl. auch §§ 4, 5 [X.]). [X.]ie Bezeichnung als „Einrichtung der Behindertenhilfe“ stellt einen Oberbegriff dar, welcher auch die Werkstatt für behinderte Menschen umfasst. [X.]aneben stehen zB Einrichtungen der Rehabilitation oder der Berufsbildung.

(b) [X.]er [X.] blieb es bei Schaffung der Eingruppierungsregelungen jedoch unbenommen, die Eingruppierung der in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätigen Beschäftigten gesondert und abschließend zu regeln, um den spezifischen Anforderungen an eine Tätigkeit in dieser Form der Behindertenhilfe gerecht zu werden. [X.]avon hat sie Gebrauch gemacht. [X.]as belegen die Regelungen in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 und 14 Anlage 2d [X.], welche beide die Eingruppierung von [X.]n betreffen und eine Vergütung nach derselben Vergütungsgruppe vorsehen. Ziffer 14 betrifft dabei nur [X.], welche als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen als besondere Einrichtung der Behindertenhilfe tätig sind. Es handelt sich mithin um eine tätigkeits- und einrichtungsbezogene Spezialregelung, welche nur einen Teil der in der Behindertenhilfe tätigen [X.] betrifft. [X.]ie Formalqualifikation des jeweiligen [X.]s ist für die Abgrenzung zwischen Ziffer 11 und 14 Anlage 2d [X.] ohne Bedeutung. Arbeitet ein [X.] ohne staatliche Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen, greift Abschnitt [X.] 1 [X.], wonach er eine Vergütungsgruppe niedriger, dh. in Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d [X.], einzugruppieren ist. [X.]amit entstehen auch keine [X.] bezüglich der Bewertung von Formalqualifikationen. Wäre die Auffassung der Revision zutreffend, wonach ein [X.] ohne staatliche Anerkennung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in jeder Einrichtung der Behindertenhilfe, dh. auch in einer Werkstatt für behinderte Menschen, nach Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 Anlage 2d [X.] zu vergüten wäre, würde er trotz fehlender staatlicher Anerkennung und ohne die Belastung einer Gruppenleitung einen höheren Verdienst erzielen als ein Gruppenleiter ohne staatliche Anerkennung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. [X.]ie [X.] hat bei der Beschäftigung von [X.]n - egal ob mit oder ohne staatlicher Anerkennung - strikt zwischen der Tätigkeit in Einrichtungen der Behindertenhilfe und als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen unterschieden und damit eine rein tätigkeitsbezogene Abgrenzung vorgenommen.

(c) [X.]ieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch andere Sonderregelungen für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen. [X.]iese Regelungen trennen bei Leitungsfunktionen ebenfalls strikt nach Einrichtungen der Behindertenhilfe und Werkstätten für behinderte Menschen. Unterschieden wird nur nach den Verantwortungsbereichen und der Größe der Einrichtungen. So wird der Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen ohne nähere Eingrenzung nach Vergütungsgruppe 4b Ziffer 21 Anlage 2d [X.] vergütet. Ziffer 17 derselben Vergütungsgruppenregelung der Anlage 2d [X.] sieht die Vergütungsgruppe 4b Anlage 2d [X.] in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vor, wenn mindestens drei Teilbereiche geleitet werden. [X.]ifferenzierungen finden sich auch bezüglich Vergütungsgruppe 4a Anlage 2d [X.]. [X.]er Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer [X.]urchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen wird nach Vergütungsgruppe 4a Ziffer 18 Anlage 2d [X.] vergütet. [X.]ieselbe Vergütung erhalten nach Vergütungsgruppe 4a Ziffer 14b Anlage 2d [X.] in Einrichtungen ua. der Behindertenhilfe der Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer [X.]urchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen oder mindestens zwölf Gruppen. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer [X.]urchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen ua. in Einrichtungen der Behindertenhilfe erhalten eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 2 Ziffer 1a Anlage 2d [X.] nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 5b Anlage 2d [X.]. Ebenso nach Vergütungsgruppe 2 Anlage 2d [X.] werden nach deren Ziffer 2 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer [X.]urchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 8 Anlage 2d [X.] vergütet. Hieraus ergibt sich, dass die [X.] bezüglich der Eingruppierung der Beschäftigten ein sich im Anwendungsbereich der Spezialregelungen generell ausschließendes Verständnis von Einrichtungen der Behindertenhilfe und Werkstätten für behinderte Menschen zugrunde gelegt hat.

(d) [X.]em steht nicht entgegen, dass die Anlage 2d [X.], worauf die Revision hingewiesen hat, als besondere Einrichtung auch noch Heime der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdeten- bzw. Jugendhilfe kennt (vgl. Vergütungsgruppe 4b Ziffer 13, Anmerkung Ziffer 11 Anlage 2d [X.]). [X.]ies belegt vielmehr die ausgeprägte [X.]iversifizierung der Eingruppierungsregelungen nach der Art der Einrichtungen, in denen die Tätigkeit zu erbringen ist.

(e) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher nicht darauf an, ob ein [X.] in einer Werkstatt für behinderte Menschen zeitlich mindestens zur Hälfte mit dem Arbeitsvorgang der Gruppenleitung betraut ist (vgl. hierzu [X.] 2. [X.]ezember 1998 - 4 [X.] - zu II 1.4 ff. der Gründe; 4. Mai 1994 - 4 [X.] - zu III 2 a und b der Gründe). [X.]ie Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen löst für sich genommen das Eingreifen der Spezialregelung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d [X.] aus. Eine Aufspaltung der Tätigkeit in Leitungsfunktion und andere Tätigkeiten kommt nicht in Betracht.

(2) [X.]er Kläger war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Seine Eingruppierung richtete sich daher nur nach der Vergütungsgruppe 5c bzw. 5b Ziffer 14 Anlage 2d iVm. Abschnitt [X.] 1 [X.]. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5c bzw. 5b Ziffer 11 Anlage 2d [X.] kam aus den gennannten Gründen nicht in Betracht. Mangels staatlicher Anerkennung als [X.] war der Kläger zunächst gemäß Abschnitt [X.] 1 [X.] in Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d [X.] eingruppiert. Seit dem 1. Mai 2010 wurde er infolge des [X.] zutreffend nach Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d [X.] vergütet.

dd) Hiervon ausgehend war der Kläger zum 1. Januar 2011 nach Anhang [X.] 33 [X.] in die [X.] S 6 Anlage 33 [X.] überzuleiten. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Überleitung die bis zum 31. [X.]ezember 2010 zutreffende Eingruppierung maßgeblich, dh. es verbleibt insoweit bei der Geltung des Abschnitts [X.] 1 [X.], welcher die Reduzierung der Vergütung des [X.] um eine Vergütungsgruppe wegen der nicht erfüllten Ausbildungsvoraussetzung einer staatlichen Anerkennung als [X.] angeordnet hat.

(1) [X.]ie Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass Abschnitt [X.] 1 [X.] nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 [X.] auf Mitarbeiter im [X.] keine Anwendung mehr findet. [X.]ies betrifft aber nur die Eingruppierung nach den ab dem 1. Januar 2011 geltenden Eingruppierungsregelungen der Anlage 33 [X.]. § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 [X.] ist kein Bestandteil des Überleitungsrechts. [X.]ies entspricht auch dem Wortlaut des Abschnitts [X.] 1 [X.], wonach die qualifikationsbedingt niedrigere Eingruppierung nur „bei der Einstellung … bzw. bei einer Höhergruppierung“ stattfinden soll.

(2) [X.]ie Überleitung in die neuen [X.]n vollzog sich hingegen, wie bereits ausgeführt, nach den Anhängen [X.] und [X.] 33 [X.]. [X.]iese knüpfen an die bis einschließlich 31. [X.]ezember 2010 geltende Eingruppierung an, indem sie ausdrücklich die „Vergütungsgruppe ([X.]) alt“ zum Ausgangspunkt der Überleitung in das neue [X.]nsystem bestimmen. [X.]ie bis einschließlich 31. [X.]ezember 2010 geltende Eingruppierung bestimmte sich hier nach der Anlage 2d [X.] iVm. Abschnitt [X.] 1 [X.]. Nur das damit erreichte [X.] sollte durch die [X.] gesichert werden. [X.]ie Revision missversteht die Systematik des Überleitungsrechts, wenn sie meint, die [X.] hätte den Ausschluss der Anwendbarkeit des Abschnitts [X.] 1 [X.] ausdrücklich auf Anhang A bis [X.] 33 [X.] begrenzen können und aus dieser Nichtbegrenzung im Wege eines argumentum e contrario schließt, Abschnitt [X.] 1 [X.] sei auf die Überleitungsregelungen der Anhänge [X.] und [X.] 33 [X.] nicht anwendbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Abschnitt [X.] 1 [X.] anlässlich der Überleitung seine Rechtswirkung einbüßen und damit für die von dieser Regelung erfassten Mitarbeiter eine [X.] bewirkt werden sollte. [X.]ies widerspräche dem Zweck der [X.]wahrung, der mit den Anhängen [X.] und [X.] 33 [X.] verfolgt wird. Entgegen der Revision kann dies auch aus der [X.] in § 4 Anhang [X.] Anlage 33 [X.] nicht gefolgert werden. [X.]iese bezieht sich nur auf einen Vergleich der Gesamtpersonalkosten der jeweiligen Einrichtung. Es besteht auch kein Widerspruch zum neuen Eingruppierungsrecht, sondern eine klare Trennung zwischen der Bestimmung des bis einschließlich 31. [X.]ezember 2010 bestehenden status quo und der daran anknüpfenden, zukunftsgerichteten Überleitung in das neue Recht.

ee) An diesem Auslegungsergebnis bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Zweifel iSd. § 305c Abs. 2 BGB. Es kann daher unentschieden bleiben, ob diese Unklarheitenregel bei der nach tariflichen Maßstäben vorzunehmenden Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen überhaupt zur Anwendung kommen kann (vgl. zur Auslegung von [X.] [X.] 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 27 mwN).

3. [X.]a sich die Tätigkeit des [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s seit dem 1. Januar 2011 nicht in eingruppierungsrelevanter Weise geändert hat, bedarf es keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Höhergruppierung nach den ab dem 1. Januar 2011 maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs B Anlage 33 [X.] erfüllt waren.

4. [X.]em Kläger steht keine Vergütung nach [X.] S 8b Anlage 33 [X.] ab dem 1. Januar 2016 zu.

a) Er war zwar nach Anhang [X.] 33 [X.] zum 1. Januar 2016 in das ab diesem Zeitpunkt geltende Eingruppierungssystem überzuleiten. Nach dieser „Zuordnungsregelung für Bestandsmitarbeiter“ werden jedoch nur die Mitarbeiter der [X.] S 8 Fallgruppen 1, 5, 6, 7 und 8 in die [X.] S 8b Anlage 33 [X.] höhergruppiert. [X.]er Kläger war jedoch vor dieser erneuten Überleitung in die [X.] S 6 Anlage 33 [X.] eingruppiert und wurde daher zutreffend zum 1. Januar 2016 in die neue [X.] 7 Anlage 33 [X.] übergeleitet.

b) Eine Höhergruppierung war seit der Überleitung nicht veranlasst. [X.]er Kläger erfüllt bei unveränderter Tätigkeit unstreitig nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fallgruppe der [X.] S 8b Anlage 33 [X.].

        

    Spelge    

        

    [X.]     

        

   Krumbiegel     

        

        

        

    Klapproth     

        

    Steinbrück     

                 

Meta

6 AZR 550/17

18.10.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Siegen, 23. März 2017, Az: 3 Ca 435/16 O, Urteil

Anl 33 Anh E DCVArbVtrRL, Anl 2d DCVArbVtrRL, Anl 1 Abschn 1c DCVArbVtrRL

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2018, Az. 6 AZR 550/17 (REWIS RS 2018, 2693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2693


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 550/17

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 550/17, 18.10.2018.


Az. 3 Ca 435/16

Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 435/16, 23.03.2017.


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