Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. 3 C 5/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 6227

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für fleischhygienerechtliche Kontrollen.

2

Sie unterhält einen gewerblichen Schlachtbetrieb im [X.] Mit Bescheid vom 18. Oktober 2008 setzte der Beklagte für im Monat September 2008 vorgenommene Fleischuntersuchungen Gebühren in Höhe von 44 326,05 € fest. Zur Begründung stützte er sich auf die Satzung des [X.] vom 26. November 2007 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der [X.] (im Folgenden: Gebührensatzung).

3

Mit der Klage hat die Klägerin den Gebührenbescheid angefochten, soweit die festgesetzten Gebühren über 24 529 € hinausgehen, und Erstattung der entsprechenden Gebührenzahlung (19 797,05 €) nebst Zinsen begehrt. Sie hat geltend gemacht, die Gebührensatzung sei wegen Verstoßes gegen Art. 27 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 unanwendbar. Die Kostenkalkulation des Beklagten sei fehlerhaft. Er habe zu Unrecht allgemeine Verwaltungskosten berücksichtigt; denn nach Art. 27 Abs. 4 i.V.m. [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 seien nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die amtlichen Kontrollen verursacht würden. Des Weiteren sei entgegen Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO ([X.]) Nr. 882/2004 die Methode für die Berechnung der Gebühren weder veröffentlicht noch der [X.] bekanntgegeben worden. Mangels Anwendbarkeit der Gebührensatzung könne der Beklagte allein die in [X.] Abschnitt [X.]. I VO ([X.]) Nr. 882/2004 bestimmten Mindestgebühren, also 24 529 € verlangen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2009 abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 5 der Gebührensatzung i.d.F. der 1. Änderungssatzung. Die Berücksichtigung allgemeiner Verwaltungskosten bei der [X.] sei nicht zu beanstanden. Der Kostenbegriff in [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 sei weit zu verstehen. Die Vorschriften über die Finanzierung amtlicher Kontrollen in Art. 26 ff. VO ([X.]) Nr. 882/2004 bezweckten, durch die Erhebung kostendeckender Gebühren ausreichende Finanzmittel für die Durchführung der amtlichen Kontrollen bereit zu stellen. Dementsprechend seien für die [X.] sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die durch die amtlichen Untersuchungen anfielen. Es sei auch nicht fehlerhaft, dass die festgelegten Gebührensätze auf einer Prognose der im Erhebungszeitraum anfallenden Kosten beruhten. Art. 27 Abs. 4 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 verbiete nicht, die Gebühren auf der Grundlage einer Vorauskalkulation festzusetzen. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung der Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Art. 27 Abs. 12 VO ([X.]) Nr. 882/2004 berufen. Der Verordnungsgeber habe die Einhaltung dieser mitgliedstaatlichen Obliegenheiten nicht zur Voraussetzung für die Gebührenerhebung gemacht.

5

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. Das mit der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 verfolgte Ziel transparenter und einheitlicher Kriterien für die [X.] spreche für eine enge Auslegung des [X.] und für den Ausschluss von mittelbaren Personalkosten und Allgemeinkosten. Darauf lasse auch der Wortlaut der Bestimmung schließen, der anders als noch die Vorgängerregelung in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/[X.] den Begriff der Verwaltungskosten nicht mehr verwende. Art. 27 Abs. 12 VO ([X.]) Nr. 882/2004 entfalte nicht nur Rechtswirkungen im Verhältnis von Mitgliedstaat und [X.], sondern schütze auch den einzelnen Gebührenschuldner. Es sei zudem zweifelhaft, ob die Gebührensatzung des Beklagten hinreichend bestimmt sei. Für den Gebührenschuldner sei nicht erkennbar, ob die Gebühren nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. a oder Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 erhoben würden.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 16. November 2011 zurückgewiesen. Der Beklagte habe die Kosten für die amtlichen Fleischuntersuchungen im Jahr 2008 auf der Basis der im Zeitraum September 2006 bis August 2007 angefallenen Ausgaben prognostisch ermittelt und die Gebühren in pauschalierter Form festgesetzt. Das stehe in Einklang mit Art. 27 Abs. 4 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 882/2004, wonach die Behörde die Gebühr auf der Grundlage der von ihr während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale erheben dürfe. Eine erst im Nachhinein vorzunehmende Abrechnung verlange Art. 27 VO ([X.]) Nr. 882/2004 nicht. Nur über eine Vorauskalkulation lasse sich das Ziel der Kostendeckung erreichen. Zudem verfügten die Mitgliedstaaten über einen weiten methodischen Gestaltungsspielraum. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung allgemeiner Verwaltungspersonal- und -sachkosten von [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 gedeckt sei. Die Verordnung habe zum Ziel, effektive amtliche Kontrollen zu gewährleisten und dazu durch Erhebung kostendeckender Gebühren oder Kostenbeiträge angemessene finanzielle Mittel bereit zu stellen. Das lege nahe, dass der Personalbegriff in [X.] nicht nur die unmittelbar mit den Kontrollen befassten Tierärzte und Fachassistenten meine, sondern auch die Bediensteten, die für die verwaltungsmäßige Erfassung und Umsetzung der Kontrollen zuständig seien. Soweit der Verordnungsgeber die frühere Unterscheidung in Untersuchungs- und Verwaltungspersonal sowie Untersuchungs- und Verwaltungskosten zugunsten der Oberbegriffe "Personal" und "Ausgaben" (Löhne, Gehälter und Kosten) aufgegeben habe, habe er damit nicht von den bisherigen Grundsätzen abrücken wollen. Schließlich könne die Klägerin die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung auch nicht auf Art. 27 Abs. 12 VO ([X.]) Nr. 882/2004 stützen. Zwar sei zweifelhaft, ob die [X.] ihrer Pflicht zur Veröffentlichung der Berechnungsmethode und zur Mitteilung an die [X.] hinreichend nachgekommen sei. Jedoch handele es sich um rein bipolar gestaltete [X.] der Mitgliedstaaten gegenüber der [X.], die allein der Vollzugskontrolle und nicht dem Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dienten. Das werde bestätigt durch den Vergleich mit der abweichend geregelten Berichtspflicht in Art. 27 Abs. 6 VO ([X.]) Nr. 882/2004.

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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Streitfall werfe mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 27 VO ([X.]) Nr. 882/2004 auf, die eine Vorlage an den [X.] erforderten. Die Annahme des [X.], Art. 27 Abs. 4 i.V.m. [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 umfasse auch Verwaltungspersonal- und -sachkosten, gehe am Wortlaut der Norm vorbei und sei daher eine Auslegung "contra legem". Der Verordnungsgeber bezwecke offensichtlich eine enge Kausalität zwischen den umlagefähigen Kosten und den durchzuführenden amtlichen Kontrollen. Der Kostenmaßstab des [X.] solle zu einer unmittelbaren Begrenzung der Gebührenhöhe im Sinne eines Realkostengebots führen. Das Normverständnis des Berufungsgerichts stehe zudem in Widerspruch zu dem risikobezogenen Ansatz im [X.] Lebensmittelrecht. Hiernach solle ein Unternehmer, der Gefahren für die Lebensmittelhygiene durch betriebliche Maßnahmen reduziere und sich also risikominimierend verhalte, durch einen geringeren Kontrollaufwand und eine niedrigere Gebührenlast belohnt werden. Allgemeine Verwaltungskosten fielen jedoch unabhängig vom jeweiligen [X.] an. Das Berufungsurteil überzeuge auch nicht, soweit es eine Vorauskalkulation der Gebühren für zulässig erachte. Der Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 spreche für eine Ermittlung der Kosten "ex post". Das werde bestätigt durch das Realkostengebot in Art. 27 Abs. 4 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 882/2004; denn die Einhaltung der dort vorgegebenen Gebührenobergrenze könne nur sinnvoll umgesetzt werden, wenn die tatsächliche [X.] feststehe. Durch den [X.] sei ferner zu beantworten, wie der Begriff des "bestimmten Zeitraums" in Art. 27 Abs. 4 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 zu verstehen sei. Schließlich habe das [X.]. 27 Abs. 12 Satz 1 VO ([X.]) Nr. 882/2004 fehlerhaft ausgelegt. Es habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Notifizierungspflicht des Mitgliedstaates erkennbar im Zusammenhang mit der Prüfungspflicht der [X.] nach Art. 27 Abs. 12 Satz 2 VO ([X.]) Nr. 882/2004 stehe, die ihrerseits drittschützend zugunsten der Gebührenschuldner wirke. Außerdem werde gerügt, dass das Berufungsgericht nicht auf Art. 27 Abs. 5 VO ([X.]) Nr. 882/2004 eingegangen sei, obwohl die Klägerin geltend gemacht habe, dass in Bezug auf ihren Betrieb Art. 27 Abs. 5 Buchst. a und Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 einschlägig sein könnten. Insoweit liege auch ein Begründungsmangel vor.

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Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

9

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hält das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem [X.] und Verbraucherschutz für unionsrechtskonform. Das [X.] habe mitgeteilt, dass die [X.] im Verlauf der Beratungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 im Rat keinen Zweifel daran gelassen habe, die Gebührenregelungen der Richtlinie 85/73/[X.] lediglich in einen neuen Rechtsakt überführen zu wollen. Das gelte auch für die Kriterien des Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/[X.] i.d.F. der [X.][X.], die in [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 beibehalten werden sollten.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.]erufungsurteil [X.]uht nicht auf einer Verletzung von Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das O[X.]verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angefochtene Gebührenerhebung mit der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 vereinbar ist (1.). Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg (2.).

1. Nach der für den [X.] bindenden Auslegung des Landesrechts durch die Vorinstanz (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) findet der angegriffene Gebührenbescheid seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung des [X.]n. Hiernach wird für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung in öffentlichen Schlachthöfen je Rind, Schwein/Wildschwein, Schaf, Ziege, [X.] und [X.] die Gebühr erhoben, die sich aus den anliegenden Tabellen ([X.]lätter 1 bis 6) ergibt. Das O[X.]verwaltungsgericht hat das Landesrecht ohne Verstoß gegen Unionsrecht - eine Verletzung von [X.]undesrecht ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar - ausgelegt und angewendet.

a) Einschlägig ist die Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 ü[X.] amtliche Kontrollen zur Ü[X.]prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der [X.]estimmungen ü[X.] Tiergesundheit und Tierschutz ([X.], [X.]. [X.]) i.d.[X.] ([X.]) Nr. 1791/2006 vom 20. Novem[X.] 2006 ([X.]). Art. 26 ff. der Verordnung regeln die Finanzierung der amtlichen Kontrollen. Zu den Kontrollen im Sinne der Verordnung gehören unter anderem Fleischhygieneuntersuchungen in Schlachtbetrieben (vgl. Art. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.] Abschnitt A Nr. 1 VO <[X.]> Nr. 882/2004 i.V.m. Art. 1 und Anhang [X.]. I RL 85/73/[X.]; Art. 5 der Verordnung <[X.]> Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Ü[X.]wachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, A[X.]l Nr. L 139 [X.]). Art. 26 ff. VO ([X.]) Nr. 882/2004 ersetzen die Richtlinie 85/73/[X.] vom 29. Januar 1985 ü[X.] die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/[X.], 90/425/[X.], 90/675/[X.] und 91/496/[X.] ([X.], zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/[X.] vom 18. Dezem[X.] 1997, [X.]), die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben wurde (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 VO <[X.]> Nr. 882/2004). Sie gilt ab dem 1. Januar 2006 mit Ausnahme der Art. 27 und 28, die ab dem 1. Januar 2007 anwendbar sind (Art. 67 VO <[X.]> Nr. 882/2004). Danach unterliegt die Gebührenerhebung für die im Septem[X.] 2008 im [X.]etrieb der Klägerin durchgeführten amtlichen Kontrollen dem sachlichen und zeitlichen Anwendungs[X.]eich des Art. 27 VO ([X.]) Nr. 882/2004.

b) In Ü[X.]einstimmung mit Art. 27 Abs. 4 VO ([X.]) Nr. 882/2004 ist das O[X.]verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] in die der Gebührensatzung zugrundeliegende Kalkulation allgemeine Verwaltungspersonal- und -sachkosten einstellen durfte.

Art. 27 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 882/2004 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Gebühren zur Deckung der Kosten zu erheben, die durch amtliche fleischhygienerechtliche Kontrollen entstehen. Gemäß Art. 27 Abs. 4 VO ([X.]) Nr. 882/2004 dürfen die Gebühren nicht höher sein als die von den zuständigen [X.]ehörden getragenen Kosten in [X.]ezug auf die Ausgaben gemäß [X.] ([X.]uchst. a); sie können auf der Grundlage der von den zuständigen [X.]ehörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den in [X.] Abschnitt [X.] bzw. [X.] [X.] festgelegten (Mindest-)[X.]eträgen entsprechen ([X.]uchst. b). Nach [X.] sind bei der [X.]erechnung der Gebühren zu [X.]ücksichtigen: 1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, 2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und 3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung.

In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass zu den [X.]ücksichtigungsfähigen Kosten im Sinne von Art. 27 Abs. 4 i.V.m. [X.] VO ([X.]) Nr. 882/2004 auch allgemeine Verwaltungspersonal- und -sachkosten gehören, wenn und soweit sie der zuständigen [X.]ehörde im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen entstehen (Urteil vom 26. April 2012 - [X.]VerwG 3 C 20.11 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 31). [X.] knüpft an den Kostenmaßstab des Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/[X.] an. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsge[X.] von den bisherigen Grundsätzen abweichen wollte und nur noch solche Kosten umlagefähig sein sollten, die für das bei den amtlichen Kontrollen eingesetzte [X.] (Tierärzte und Fachassistenten) anfallen. Gegen diese Auslegung spricht namentlich, dass Ausgaben für verwaltungsmäßige Aufgaben ansatzfähig wären, wenn die Verwaltungstätigkeit vom [X.] selbst wahrgenommen würde, während diese Kosten un[X.]ücksichtigt bleiben müssten, wenn dafür Verwaltungspersonal eingesetzt würde. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Ergebnis widersinnig ist und das Ziel der Verordnung konterkariert, zur Gewährleistung effektiver Kontrollen eine kostendeckende Finanzierung sicherzustellen. Der Ansatz allgemeiner Verwaltungskosten steht auch weder im Widerspruch zum Wortlaut des [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 noch dazu, dass Art und Umfang der amtlichen Kontrollen nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 5 [X.]uchst. [X.] ([X.]) Nr. 882/2004, Art. 4 Abs. 9 und Art. 5 Nr. 5 [X.]uchst. [X.] ([X.]) Nr. 854/2004 von einer behördlichen Risikobewertung des betroffenen Unternehmens abhängen (vgl. im Einzelnen Urteil vom 26. April 2012 a.a.[X.] Rn. 18 ff.).

Die Urteilskritik der Klägerin (unter Hinweis auf [X.]/[X.], [X.] 2012, 220 und [X.] 2013, 41) gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der [X.]srechtsprechung. Sie vermag insbesondere nicht zu entkräften, dass der Zweck der Gebührenerhebung, wie gezeigt, klar für eine [X.]erücksichtigungsfähigkeit allgemeiner Verwaltungspersonal- und -sachkosten streitet. Nicht ü[X.]zeugend sind auch die Schlussfolgerungen, die die Klägerin aus dem Vergleich des [X.] in [X.] mit [X.]egrifflichkeiten in anderen Vorschriften der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 ("Personal der zuständigen [X.]ehörde"; "[X.]"; "Personal für die Durchführung amtlicher Kontrollen") ziehen will. Hätte der Verordnungsge[X.] bezweckt, das Verwaltungspersonal aus dem Kostenmaßstab in [X.] auszuklammern, hätte es nahegelegen, dies durch eine entsprechende Formulierung klar zu stellen. Im Übrigen spricht der Umstand, dass mit dem [X.]egriff der amtlichen Kontrolle nach Art. 2 Satz 2 Nr. 1 VO ([X.]) Nr. 882/2004 alle Tätigkeiten gemeint sind, die im Zusammenhang mit den Kontrollaufgaben anfallen (vgl. Art. 6 [X.]uchst. a und Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Anhang II [X.] I und [X.] II, Art. 9, Art. 10 VO <[X.]> Nr. 882/2004), gerade für eine weite Auslegung des [X.] in [X.]. Schließlich besteht auch nicht die von der Klägerin besorgte Gefahr einer willkürlichen Gebührenbemessung. Die [X.]ehörde darf allgemeine Verwaltungspersonal- und -sachausgaben nur insoweit [X.]ücksichtigen, als sie durch die amtlichen Kontrollen anteilig entstehen, das heißt ihnen zugerechnet werden können. Ob die behördliche Gebühren[X.]echnung (Kalkulation) dem entspricht, ist eine Frage des Einzelfalls und im Streitfall von den [X.] zu ü[X.]prüfen. Dabei obliegt es der [X.]ehörde, die in die [X.]erechnung eingestellten Kostenpositionen nach Art und Höhe plausibel zu machen.

Der von der Klägerin angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags ü[X.] die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) bedarf es nicht. An der Umlagefähigkeit allgemeiner Verwaltungskosten bestehen - wie gezeigt - keine vernünftigen Zweifel ("acte clair", [X.], Urteil vom 6. Okto[X.] 1982 - [X.]. [X.]/81, [X.] u.a. - Slg. 1982, 3415 Rn. 16; [X.]VerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.[X.] Rn. 32).

c) Die Annahme des O[X.]verwaltungsgerichts, der [X.] dürfe die Gebühren auf der Grundlage einer Vorauskalkulation der zu deckenden Kosten erheben, ist aus Sicht des Unionsrechts ebenfalls nicht zu beanstanden.

In [X.]ezug auf die Gebühr nach Anhang [X.]. I Nr. 4 RL 85/73/[X.] i.d.F. der [X.][X.] vom 26. Juni 1996 ([X.]) hat der [X.] [X.]eits wiederholt entschieden, dass deren Höhe auf der [X.]asis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden durfte und es nicht etwa einer nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedurfte ([X.]eschlüsse vom 21. Dezem[X.] 2010 - [X.]VerwG 3 [X.] - juris Rn. 4 und vom 31. August 2012 - [X.]VerwG 3 [X.] - juris Rn. 5; Urteil vom 20. Dezem[X.] 2007 - [X.]VerwG 3 C 50.06 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 Rn. 28). Das wird bestätigt durch die Rechtsprechung des [X.], der sich keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Gebührenvorauskalkulation entnehmen lassen (vgl. z.[X.]. Urteile vom 19. März 2009 - [X.]. [X.]70/07 und [X.]. [X.]/07 - Slg. 2009, [X.] und [X.] und vom 9. Septem[X.] 1999 - [X.]. [X.]/97 - Slg. 1999, [X.], jeweils zur Richtlinie 85/73/[X.]; Urteil vom 7. Juli 2011 - [X.]. [X.]/09 - [X.] 2011, 100 - zu Art. 27 VO <[X.]> Nr. 882/2004).

Für die Gebührenerhebung nach Art. 27 Abs. 4 VO ([X.]) Nr. 882/2004 kann nichts Anderes gelten. Wie die Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/[X.] schließt Art. 27 VO ([X.]) Nr. 882/2004 eine Festsetzung von [X.], die auf einer Kalkulation "ex ante" [X.]uht, nicht aus. Das Unionsrecht macht den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht keine Vorgaben. Soweit Art. 27 Abs. 4 [X.]uchst. b bestimmt, dass die Gebühren "auf der Grundlage der von den zuständigen [X.]ehörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten" festgesetzt werden können, lässt sich daraus kein Verbot der Vorauskalkulation der Gebühren ableiten. Die Formulierung knüpft an den Grundsatz der Kostendeckung an (Art. 27 Abs. 1 und Erwägungsgrund 32 VO <[X.]> Nr. 882/2004) und besagt nicht mehr, als dass sich die Gebühr an den Kosten auszurichten hat und es deshalb sachgerecht ist, die Gebühren für den zukünftigen Erhebungszeitraum anhand der feststehenden Kosten der abgeschlossenen Erhebungsperiode zu kalkulieren. Dem [X.] entspricht des Weiteren, absehbare Kostensteigerungen oder -senkungen bei der Kalkulation zu [X.]ücksichtigen. Diesen Maßgaben wird die Gebührenkalkulation des [X.]n nach den Feststellungen des O[X.]verwaltungsgerichts gerecht ([X.], [X.] unten sowie S. 23).

Ist die unionsrechtliche Zulässigkeit der Gebührenvorauskalkulation hiernach nicht zweifelhaft, ist eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu dem Zeitraum, auf den Art. 27 Abs. 4 [X.]uchst. [X.] ([X.]) Nr. 882/2004 abstellt. Es ist offenkundig, dass die Zeitspanne von zwölf Monaten, die der [X.] seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat, unionsrechtskonform ist. Der Verordnungsge[X.] lässt den Mitgliedstaaten auch bei der [X.]estimmung der geeigneten Kalkulationsperiode zur Ermittlung der anfallenden Kosten freie Hand. Die Klägerin zeigt nicht ansatzweise auf, dass der Zeitraum eines Kalenderjahres sachwidrig und deshalb von Art. 27 Abs. 4 VO ([X.]) Nr. 882/2004 nicht mehr gedeckt sein könnte.

d) Schließlich ist der angefochtene Gebührenbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil die [X.] gegen die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO ([X.]) Nr. 882/2004 verstoßen hat.

Gemäß Art. 27 Abs. 12 VO ([X.]) Nr. 882/2004 veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Methode für die [X.]erechnung der Gebühren und geben sie der [X.] bekannt (Satz 1). Die [X.] prüft, ob die Gebühren den Anforderungen der Verordnung entsprechen (Satz 2). Das O[X.]verwaltungsgericht hat [X.]edenken, ob die [X.] der Veröffentlichungs- und Notifikationspflicht hinreichend nachgekommen ist. Es meint, die Publikation der Gebührensatzung ohne die zugrunde liegende Gebührenkalkulation genüge nicht, weil sich anhand der Satzung nicht beurteilen lasse, ob die Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 i.V.m. [X.] VO ([X.]) Nr. 882/2004 eingehalten seien. Ebenso wenig ließen sich dem Schreiben des [X.] vom 4. April 2008, mit dem der [X.] das Ergebnis einer Länderabfrage zur Methode der Gebühren[X.]echnung ü[X.]mittelt worden sei, die erforderlichen Informationen entnehmen; die Aussagen zur Gebührenerhebung in [X.] seien sehr allgemein. Allerdings verlangt Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO ([X.]) Nr. 882/2004 nicht die [X.]ekanntgabe der konkreten [X.]erechnungsgrundlagen, sondern beschränkt sich auf die Mitteilung der [X.]erechnungsmethode. Zudem dürfte es einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, eine Vielzahl einzelner Gebührenkalkulationen zur Ü[X.]prüfung zu stellen. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die [X.] das [X.] vom 4. April 2008 als ungenügend beanstandet, wenn sie die Angaben als nicht ausreichend beurteilt hätte.

Die Frage nach den Anforderungen an die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflicht bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn von einem Verstoß gegen Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO ([X.]) Nr. 882/2004 auszugehen sein sollte, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenerhebung. Art. 27 Abs. 12 VO ([X.]) Nr. 882/2004 betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedstaat und [X.] und begründet keine Rechte des einzelnen Gebührenschuldners. Das zeigt schon der Vergleich mit Art. 27 Abs. 6 VO ([X.]) Nr. 882/2004. Darin wird für die Zulässigkeit von niedrigeren Gebühren als den nach [X.] Abschnitt [X.] und [X.] [X.] festgesetzten Mindestbeträgen ausdrücklich vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat der [X.] einen [X.]ericht ü[X.]mittelt, der ü[X.] die Methode für die [X.]erechnung der reduzierten Gebühr Auskunft gibt. Vergleichbares sieht Art. 27 Abs. 4 VO ([X.]) Nr. 882/2004 nicht vor.

Die Folgenlosigkeit eines Verstoßes gegen Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO ([X.]) Nr. 882/2004 für die Rechtmäßigkeit des [X.] ergibt sich darü[X.] hinaus aus der Rechtsprechung des [X.] zur Verletzung von [X.]. Die Nichteinhaltung einer den Mitgliedstaaten obliegenden Verpflichtung zur Unterrichtung der [X.] führt nur dann zur Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit einer nationalen Maßnahme, wenn der in Rede stehenden unionsrechtlichen Vorschrift diese Rechtsfolge zu entnehmen ist. Das setzt voraus, dass die Wirksamkeit der innerstaatlichen Regelung vom Einverständnis oder dem fehlenden Widerspruch der [X.] abhängig gemacht wird ([X.], Urteil vom 21. Juli 2011 - [X.]. [X.]/10, [X.] u.a. - Rn. 53 sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. April 2011 Rn. 38; Urteil vom 30. April 1996 - [X.]. [X.]/94, [X.]. 1996, [X.] Rn. 49 f.). Hingegen zieht die Verletzung der [X.] nicht die Rechtswidrigkeit der nationalen Maßnahme nach sich, wenn die Mitteilungspflicht allein den Zweck hat, die [X.] zu informieren und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob das Unionsrecht eingehalten wird ([X.], Urteile vom 13. Juli 1989 - [X.]. [X.]/87, Enichem [X.]ase u.a. - Slg. 1989, [X.] Rn. 19 ff., vom 23. Mai 2000 - [X.]. [X.]09/98, [X.]. 2000, [X.] Rn. 96 ff. und vom 6. Juni 2002 - [X.]. [X.]/00, [X.] - Slg. 2002, [X.] Rn. 58 ff.). So liegt der Fall hier. Wie Art. 27 Abs. 12 Satz 2 VO ([X.]) Nr. 882/2004 deutlich macht, dient die Mitteilungspflicht nach Satz 1 allein dazu, dass die [X.] die nationalen Gebühren auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Verordnung ü[X.]prüfen kann. Die Gebührenerhebung ist nicht an das Einverständnis oder den fehlenden Widerspruch der [X.] geknüpft.

Der von der Klägerin angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] bedarf es nicht. Die Voraussetzungen, unter denen die Verletzung einer [X.] die Rechtswidrigkeit einer nationalen Maßnahme zur Folge hat, sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs - wie gezeigt - geklärt. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass Art. 27 Abs. 12 VO ([X.]) Nr. 882/2004 dem einzelnen Gebührenschuldner kein Recht verleiht, auf das er sich vor den nationalen Gerichten [X.]ufen könnte, um die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung geltend zu machen.

2. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Das angegriffene Urteil leidet weder an dem geltend gemachten [X.]egründungsmangel noch liegt ein Gehörsverstoß vor. [X.]ereits das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Einwand der Klägerin auseinander gesetzt, es sei zu prüfen, ob in ihrem Fall betriebsbezogene Sondertatbestände nach Art. 27 Abs. 5 VO ([X.]) Nr. 882/2004 vorlägen. Es hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Gebührensatzung des [X.]n die in Art. 27 Abs. 5 VO ([X.]) Nr. 882/2004 genannten Aspekte nicht [X.]ücksichtige. Im [X.]erufungsverfahren hat die Klägerin ihr Vorbringen nicht konkretisiert. Ebenso wenig ist sie in der mündlichen Verhandlung auf die Einwendung zurückgekommen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 16. Novem[X.] 2011, [X.]l. 155 ff. der Gerichtsakte). Für das O[X.]verwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung bestanden, auf diesen Gesichtspunkt weiter einzugehen. Eine ausdrückliche [X.]efassung musste sich auch sonst nicht aufdrängen; denn die vom Verwaltungsgericht angenommene Vereinbarkeit der Gebührensatzung mit Art. 27 Abs. 5 VO ([X.]) Nr. 882/2004 unterliegt keinen rechtlichen [X.]edenken. Der Satzungsge[X.] hat in den [X.]lick genommen, dass die Gebührensätze unter [X.]erücksichtigung der Kriterien nach Art. 27 Abs. 5 VO ([X.]) Nr. 882/2004 zu erheben sind (vgl. § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Gebührensatzung). Den in Art. 27 Abs. 5 [X.]uchst. a und [X.]uchst. b genannten [X.] Aspekten hat er Rechnung getragen, indem bei den [X.] nach Kleinbetrieben, Großbetrieben und öffentlichen Schlachthöfen sowie nach [X.] differenziert wird.

Meta

3 C 5/12

25.04.2013

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. November 2011, Az: 17 A 580/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. 3 C 5/12 (REWIS RS 2013, 6227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6227

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