Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. EnVZ 21/12

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 1707

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVZ
21/12
vom

6. November 2012
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Auskunftsverlangen II
[X.] § 86 Abs. 1
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Festlegung zu Datenauskünften zwecks der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösober-grenzen nach § 6 Abs. 1 [X.] ist keine Hauptsache im Sinne des § 86 Abs. 1 [X.].
[X.], Beschluss vom 6. November 2012 -
EnVZ 21/12 -
[X.]

-
2 -
Der Kartellsenat des [X.] hat am
6.
November
2012
durch den Vor-sitzenden Richter
Prof. Dr.
Meier-Beck
und die Richter Dr. Raum, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellse-nats des [X.] vom 15. März 2012 wird auf Kos-ten der Betroffenen zurückgewiesen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Sie hat mehr als 15.000 ange-schlossene Kunden und unterliegt dem Regelverfahren zur Festlegung der Erlös-obergrenzen. Zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangs-niveaus für die zweite Regulierungsperiode nach § 6 Abs.
1 [X.] verpflichtete die Landesregulierungsbehörde die Betroffene wie auch die übrigen [X.] Betreiber von [X.] mit der Festlegung "[X.]" vom 6. Mai 2011 zu zahlreichen Auskünften.
Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, die Festlegung verlange zu Unrecht Daten auch aus nicht regulierten Geschäftsfeldern außerhalb des Strom-
und Gasnetzes. Dafür fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Die Festlegung sei insoweit zu unbestimmt und verletze den Verhältnismäßigkeitsgrund-1
2

-
3 -
satz. Soweit mit der Festlegung die Darlegung der ausführlichen Personalkosten und die Erläuterung von Mitarbeiterbefragungen gefordert würden, bestünden landesda-tenschutzrechtliche Hindernisse. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu-rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil das [X.] keine Entscheidung in der Hauptsache [X.]. §
86 Abs. 1 [X.] darstelle und daher eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft sei. Hiergegen wendet sich die Be-troffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie hält eine Hauptsacheentscheidung für gegeben und macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gel-tend.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen bleibt ohne Erfolg.
1. Die im Übrigen ohne weiteres zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft.
Zwar setzt die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
87 [X.] grundsätzlich voraus, dass sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulassung be-gehrt wird,
gegen einen Beschluss in der Hauptsache wendet (vgl. §
86 [X.] zur [X.] der Rechtsbeschwerde). Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aber für die Bejahung der [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde aus, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gerade die Frage zur Entschei-dung stellt, ob der angefochtene Beschluss ein Beschluss in der Hauptsache ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2009 -
EnVZ 53/08,
Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass das Auskunftsverlangen gemäß der Festlegung "[X.]" keine Entscheidung in der Hauptsache [X.]. §
86 Abs.
1 [X.] darstellt.

3
4
5
6

-
4 -
a) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein Beschluss in der [X.] vor, wenn er sich nicht in der Entscheidung über Neben-
oder Zwischenfragen erschöpft, sondern das Verfahren, bliebe er unangefochten, ganz oder teilweise zum Abschluss brächte (Senat, Beschlüsse vom 11. November 2008 -
EnVR
1/08, [X.], 185 Rn. 8 -
citiworks und vom 3. März 2009 -
EnVZ 52/08, Rn. 4). Mit dem Merkmal "Entscheidung in der Hauptsache" in § 86 [X.] erstrebte der Gesetzgeber -
ebenso wie durch dasselbe Merkmal in § 74 GWB a.F. ([X.], Beschluss vom 15.
Oktober 1991 -
KVR 1/91, [X.]/[X.], 2740) -
eine wirksame Entlastung des [X.]. Insbesondere
Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschut-zes, über Beiladungsanträge
und
Auskunftsersuchen
sollen nicht zur Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 11.
November 2008 -
EnVR
1/08, [X.], 185 Rn. 10 -
citiworks). Aufgrund des-sen
hat der Senat in einem Auskunftsverlangen
nach § 59 GWB nur eine Neben-

oder Zwischenfrage gesehen, weil
ihre Klärung das vor der Kartellbehörde geführte Verfahren über die eigentliche kartellrechtliche Maßnahme weder ganz noch [X.] zum Abschluss bringt (Senatsbeschluss vom 25. Januar 1983 -
KVZ 1/82, [X.]/E 1982, 1983 -
Auskunftsbescheid). Dagegen hat der Senat in Bezug auf das
besonde-re
Auskunftsverlangen nach §
112a Abs.
1 Satz 3 i.V.m. §
69 [X.] eine Entschei-dung in der Hauptsache bejaht, weil dieses den einzigen Gegenstand des Verwal-tungsverfahrens bildete und mit dem Ersuchen kein weiterer Eingriff durch die Bun-desnetzagentur vorbereitet werden sollte, sondern die erbetenen Informationen der Vorbereitung des der Bundesregierung vorzulegenden Berichts zur Einführung der Anreizregulierung dienen sollten (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2007 -
KVR 17/06, [X.]Z 172, 368 Rn. 13 -
Auskunftsverlangen).
b) Nach diesen Maßgaben ist die
auf der Festlegung "Datenerhebung Kosten-prüfung" gegründete Auskunftsanordnung
der Landesregulierungsbehörde keine Entscheidung "in der Hauptsache".
aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine [X.] nicht bereits deshalb zu bejahen, weil im Beschwerdeverfahren nur die 7
8
9

-
5 -
Rechtmäßigkeit der Festlegung in Streit gestanden hat. Bei der Festlegung handelt es sich zwar um eine Entscheidung der Regulierungsbehörde [X.]. § 75 Abs. 1 Satz
1 [X.], die mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Beschwerdeentscheidung ein "in der Hauptsache" ergangener Beschluss ist. Es widerspräche dem auf eine Einschränkung der Zahl der Rechtsbeschwerden gerichteten Sinn des Gesetzes, wenn alle Beschlüsse der Oberlandesgerichte, in denen isoliert über [X.] entschieden wird, als "in der Hauptsache" ergangene Beschlüsse behandelt würden (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Januar 1983 -
KVZ 1/82, [X.]/E 1982, 1983 -
Auskunftsbescheid).
bb) Für die Annahme einer bloßen -
nicht mit der Rechtsbeschwerde anfecht-baren -
Zwischenentscheidung spricht entscheidend, dass die mit der Festlegung vom 6. Mai 2011 angeforderten Daten der Bestimmung des Ausgangsniveaus der [X.] für die zweite Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 [X.] dienen sollen. Die
Auskunftsanordnung
gewinnt ihren Sinn erst in der Blickrichtung auf diese Regulierungsentscheidung und von dieser Entscheidung her. Die Klärung der mit der Beschwerde gegen die
Rechtmäßigkeit der
Festlegung aufgeworfenen Fragen bringt
das von der Regulierungsbehörde geführte Verfahren über die eigentliche regulie-rungsrechtliche Entscheidung weder ganz noch teilweise zum Abschluss. Das Be-schwerdegericht hat deshalb zutreffend die verfahrensrechtliche Einordnung der
Auskunftsanordnung
nicht aus der (subjektiven) Sicht der Beschwerdeführerin, son-dern im Hinblick auf die (objektiven) Auswirkungen auf das [X.] beurteilt.
Aufgrund dessen ist es für die [X.] der Rechtsbeschwerde uner-heblich, ob -
was von der Betroffenen behauptet wird
-
der Umfang der Datenerhe-bung über das für den genannten Zweck notwendige Maß hinausgeht
und sie zur
10

-
6 -
Erfüllung der Vorgaben der Festlegung ihre Rechnungslegung und ihr Controlling daran ausrichten muss, Daten in einer bestimmten Form zu sammeln und [X.], die von ihr in dieser
Form sonst nicht vorgehalten werden.

Meier-Beck
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2012 -
202 [X.] 10/11 -

Meta

EnVZ 21/12

06.11.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. EnVZ 21/12 (REWIS RS 2012, 1707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1707

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

EnVZ 21/12 (Bundesgerichtshof)

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung zur Ermittlung des Ausgangsniveaus nach der Anreizregulierungsverordnung …


EnVZ 30/20 (Bundesgerichtshof)

Interne Rechnungslegung bei einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen


EnVZ 52/08 (Bundesgerichtshof)


EnVZ 53/08 (Bundesgerichtshof)


EnVR 12/10 (Bundesgerichtshof)

Bestimmung der Erlösobergrenzen bei Netzbetreibern im vereinfachten Verfahren der Anreizregulierung: Ermittlung des Ausgangsniveaus


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.