Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. XII ZB 408/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5790

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 408/13

vom

7. Mai 2014

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai 2014
durch den Vor-sitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 13.
Juni 2013 wird auf Kosten des [X.]n verworfen.
Wert: bis 600

Gründe:
I.
Der 2004 geborene Kläger begehrt vom [X.]n, seinem Vater, mit der vor dem 1.
September 2009 erhobenen Stufenklage die Erteilung von [X.] und die Zahlung von Kindesunterhalt.
Das Amtsgericht
hat den [X.]n durch Teilurteil zur
Auskunftsertei-lung über sein Einkommen
und Vermögen sowie zur Vorlage von Belegen zum Einkommen
verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.]n hat das [X.] als unzulässig verworfen, weil die gemäß §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht sei. Der [X.] hat dage-gen Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er die Abweisung
der Klage
er-strebt.

1
2
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3
-
II.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis 31.
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Novem-ber 2010

XII
ZB
197/10
mRZ 2011, 100 Rn.
10).
Die gemäß §§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den [X.]n
weder
in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren ([X.] vom 23.
Mai 2012

XII
ZB
594/11

FamFR 2012, 353 und vom 12.
Oktober 2011

XII
ZB
127/11

FamRZ 2011, 1929 Rn.
8 mwN).
2. Das [X.] hat die Berufung
zutreffend nach §§
522
Abs.
1 Satz
2, 511 Abs.
2
Nr.
1 ZPO
als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600

Rechtsprechung
des Senats überein und ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen.

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4
-
a) Das [X.] hat ausgeführt, der Wert des [X.] richte sich nach dem Interesse des [X.]n, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Da dem [X.]n, der bei der S.

AG abhängig beschäftigt sei, die Auskunft ohne Unterstützung eines [X.] sei, sei die Beschwer anhand des persönlichen Zeit-
und Arbeitsaufwands des Auskunftspflichtigen zu schätzen. Ein besonderes und schützenswertes Geheimhaltungsinteresse sei nicht dargelegt. Inwiefern der Kläger die im Rah-men der Auskunftserteilung erlangten Informationen nutzen könnte, um ihm zu schaden, sei nicht ersichtlich.
Das [X.]
hat näher begründet, dass der erforderliche [X.] wie auch Kosten aufgrund der Verpflichtung zur Vorlage von Be-

b) Die Rechtsbeschwerde vermag einen Grund im Sinne von §
574 Abs.
2 ZPO nicht aufzuzeigen.
aa) Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, der [X.] sei zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden, weil er zur Vorlage von Origina-len seiner [X.]e verurteilt sei, wobei er diese nur elektronisch erhal-te. Er könne die
Nachweise lediglich wieder in Papierform erhalten, die sich [X.] von dem elektronisch übermittelten [X.] nicht unterscheide. Die Verpflichtung zur Vorlage von
Originalen führe zwangsläufig zur Verhän-gung eines Zwangsgelds, was der Beschwer mit 1.000

Das erscheint bereits deswegen zweifelhaft, weil die Vorlage eines Origi-nals, etwa mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geschuldet ist. Das Urteil
bezieht sich ersichtlich auf §
1605 Abs.
1 Satz
2 BGB, wonach über die Höhe der Einkünfte 7
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10
11
-
5
-
auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzu-legen sind. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der [X.]

was na-heliegt

durch die Vorlage von Ausdrucken der ihm erteilten [X.] seiner Verpflichtung genügen würde.
Denn eine
Unmöglichkeit der Vorlage von Belegen ergibt sich aus dem Vorbringen des
[X.]n jedenfalls nicht. Dass weder ein vom [X.]n selbst noch ein von seinem Arbeitgeber erstellter [X.] die Erfor-
dernisse des Titels erfüllen könne, weil das Original nur die elektronische Version
sei, trifft nicht zu.
Vielmehr würde der
[X.] jedenfalls durch
von seinem Arbeitgeber
erstellte Ausdrucke seiner Pflicht aus dem Titel [X.] Genüge tun. Die zur unmöglichen Auskunftserteilung ergangene Recht-
sprechung des Senats zur Erhöhung der Beschwer um die Kosten ei-
ner notwendigen
Rechtsverteidigung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Oktober
2011

XII
ZB
465/11

FamRZ
2012, 24 Rn.
18
ff.
und Senatsurteil vom 10.
Dezember 2008

XII
ZR
108/05

FamRZ 2009, 495, 496) findet demnach keine Anwendung. Dass die von ihm im ungünstigsten Fall verlangte [X.] der von seinem Arbeitgeber noch zu erstellenden [X.] einen nennenswerten Kostenaufwand verursacht, hat der [X.]
nicht darge-tan. Dafür, dass er gegen seinen Arbeitgeber auf "Vorlage von Originalbelegen"
klagen müsste, hat der [X.] schließlich nichts vorgetragen.
[X.]) Des Weiteren hat sich der [X.] auf ein Geheimhaltungsinteresse berufen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht. Hierbei handelt es sich indessen schon nicht um eine besondere Interessenlage
des [X.]n, weil es sich bei den [X.] um eine übliche und vom Gesetz in §
1605 Abs.
1 Satz
2 BGB besonders hervorgehobene
Form der Auskunftserteilung handelt
(vgl. auch §§
235, 236 FamFG), die dem Unter-haltsberechtigten eine Überprüfung der [X.] ermöglichen soll. 12
13
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6
-
Dass dabei

etwa mit der Personalnummer bei seinem Arbeitgeber und der Kontonummer

auch Daten mitgeteilt würden, die für die [X.] nicht notwendig seien, stellt entgegen der Auffassung des [X.]n keine [X.] Datenerhebung um der Datenerhebung Willen dar, sondern steht im Sach-zusammenhang mit der Auskunft und eröffnet dem Gericht bei unzureichender Auskunft das in §
236 Abs.
1
Nr.
1 FamFG
vorgesehene Auskunftsverlangen an
den Arbeitgeber.
Ob der [X.] etwa befugt wäre, derartige Angaben zu schwärzen, braucht aber schon deswegen nicht entschieden zu werden, weil es sich

wie etwa auch bei der Mitteilung der Adresse

im Regelfall um [X.] Auskünfte handelt und ein im vorliegenden Einzelfall drohender kon-kreter Nachteil vom [X.]n insoweit nicht dargetan ist (vgl. [X.] Beschluss vom 10.
Juni 1999

VII
ZB
17/98

NJW 1999, 3049).

cc) Schließlich liegt auch die vom [X.]n gerügte Gehörsverletzung nicht vor. Dafür, dass er durch den angefochtenen Beschluss in unzulässiger Weise überrascht worden sei, beruft sich der [X.] darauf, er habe nach zweifacher Ladung zur mündlichen Verhandlung und von ihm in diesem wie in einem anderen Verfahren
gestellten
[X.]n
davon ausgehen können, dass das vorliegende Verfahren genau da fortgesetzt werden würde, wo es durch die [X.] unterbrochen worden sei. Hierfür fehlt ei-ne Grundlage. Das [X.] hat durch Beschluss vom 24.
August 2010 auf eine mögliche Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen. Nach der Erledigung des [X.] hat das [X.] einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.
April 2012 bestimmt. Nachdem dieser Termin wegen eines erneuten [X.] in einem anderen Verfahren wieder aufgehoben worden ist, durfte der anwaltlich vertretene [X.] nicht darauf vertrauen, dass ein erneuter Termin anberaumt werden würde. Vielmehr hatte er ausreichende Gelegenheit, auf den Hinweis vom 24.
August 2010 Stel-lung zu nehmen und den nach seiner Auffassung bestehenden Wert des [X.]
-
7
-
schwerdegegenstandes eingehend zu begründen. Wenn das [X.] mithin ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, weil es eine solche hin-sichtlich der

ursprünglich noch angestrebten

einvernehmlichen Regelung des Unterhalts nicht mehr für zweckdienlich gehalten hat, ist dies nicht zu bean-standen.
dd) Die weiteren von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Bean-standungen betreffen die Begründetheit des Auskunftsverlangens und sind

mit Ausnahme des
oben erörterten Einwands der Unmöglichkeit

schon deswegen für die Zulässigkeit der Berufung ohne
Bedeutung.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2010 -
43 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.06.2013 -
15 [X.] -

15

Meta

XII ZB 408/13

07.05.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. XII ZB 408/13 (REWIS RS 2014, 5790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5790

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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