Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2011, Az. VIII ZR 65/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1216

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BUNDES[X.]RICHTSHOF

BESCHLUSS
V[X.] ZR 65/11

vom

22. November 2011

in dem Rechtsstreit

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Der V[X.].
Zivilsenat des [X.] hat am 22. November
2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das [X.] hält
eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts für erforderlich; es bedürfe einer
höchstrichterlichen
Entscheidung dar-über, ob der Vermieter von Wohnraum die Kaution bei fortbestehendem [X.] auch noch nach Beendigung des
Mietvertrages verlangen
könne
und ob eine erfüllungshalber geleistete Mietbürgschaft die Verjährung des [X.] auf Leistung
einer Barkaution hemme. Diese Erwägungen tragen [X.] weder den vom Berufungsgericht genannten [X.] noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten
Zulassungsgründe vor. Die Sache hat weder grundsätzliche
Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
a) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass der
An-spruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit nicht mit der [X.] erlischt, sondern bei fortbestehendem Sicherungs-1
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bedürfnis auch danach noch geltend gemacht
werden kann (Senatsurteil vom 12. Januar 1981 -
V[X.] ZR 332/79, NJW 1981, 976 unter [X.] b
bb [für einen
Pachtvertrag]; [X.], [X.] 2001,
380; KG, [X.] 2008, 670; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2011,
§ 551 Rn. 13; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl.,
§ 551 Rn. 17;
Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. II[X.]63a; [X.], Mietrecht,
10. Aufl.,
§ 551 [X.] Rn. 63). Wie
der Senat bereits im Jahr 1981 für
einen
Pachtvertrag entschieden hat, besteht kein Rechtsgrund dafür, den Verpächter hinsichtlich der Kaution nur deswegen, weil der Vertrag beendet ist, auf den in seinen tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen häufig umstrittenen Anspruch selbst
zu verweisen (Senatsurteil vom 12. Januar 1981 -
V[X.] ZR 332/79, aaO).
Dasselbe gilt angesichts der insoweit identischen
Interessenlage
für den [X.] einer Wohnung; einer erneuten höchstrichterlichen Entscheidung bedarf es insoweit nicht.
b) Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt in der
An-nahme einer
Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung (vgl.
nur Se-natsurteil
vom 11. Dezember 1991 -
V[X.] ZR 31/91, [X.], 278, 282
mwN), die gemäß
§ 205 [X.] die Verjährung hemmt. Dies gilt ohne weiteres auch dann, wenn es sich bei der erfüllungshalber angenommenen Leistung
um eine Mietbürgschaft handelt; auch insoweit bedarf es keiner Senatsentscheidung speziell zu dieser Konstellation.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Leistung einer Barkaution in Höhe von

rechts-fehlerfrei bejaht.
a) Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 5 des Mietvertrags dahin ausgelegt, dass die Parteien eine Barkaution vereinbart haben und dass in der Stellung der bis Ende Februar 2009 befristeten Bankbürgschaft durch den Be-3
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klagten und deren vorbehaltlosen Annahme durch die Klägerin eine
Leistung erfüllungshalber erbracht wurde, mit der eine (gemäß § 205 [X.] die Verjäh-rung hemmende) Stundung verbunden ist.
Einen Rechtsfehler dieser tatrichter-lichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf.
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass mit [X.] auf die -
streitigen
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von der Klägerin
erhobenen Ansprüche auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum März bis Oktober 2009 und auf
Scha-densersatz wegen Beschädigung der Mietsache und wegen erforderlicher Rückbaumaßnahmen ein Sicherungsbedürfnis fortbesteht, das nicht von der (inzwischen erloschenen) Bürgschaft umfasst war und die Geltendmachung der Kaution ungeachtet der Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2010 -
413 C 27066/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.01.2011 -
15 S 11229/10 -

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Meta

VIII ZR 65/11

22.11.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2011, Az. VIII ZR 65/11 (REWIS RS 2011, 1216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1216

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VIII ZR 65/11

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