Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 4 StR 171/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5429

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 171/11

vom
28. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
Juni
2011
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2011 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
3.
der Urteilsgründe wegen fahrlässigen Ein-griffs in den Straßenverkehr, wobei die Gefahr fahr-lässig verursacht wurde, in Tateinheit mit [X.] Körperverletzung verurteilt worden ist. Im [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die
notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse zur Last.
b)
Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch da-hingehend abgeändert, dass der Angeklagte
des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz und Urkundenfälschung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen
vom Unfallort und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen [X.] sowie des vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe ohne Erlaubnis und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat auf Antrag des [X.] das Verfahren im Fall II.
3. der Urteilsgründe nach §
154
Abs.
2 StPO eingestellt. Die getroffenen Feststellungen des [X.] vermögen einen verkehrsfremden Eingriff des Angeklagten, der in seiner Gefährlichkeit den in §
315b Abs.
1 [X.]. 1 und 2 StGB genannten Fällen
ähnlich ist, nicht zu belegen. Die auf §
315b Abs.
1 Nr.
3 StGB gestützte tateinheitliche Verurteilung kann daher keinen Bestand haben. Eine Zurückverweisung zu weiterer Sachaufklärung ist mit Rücksicht auf die nur geringe Bedeutung dieser Einzeltat nicht
veranlasst.
Die Schuldspruchberichtigung ergibt sich aus der vorgenommenen [X.].
Die weiter
gehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
2
3
-
4
-
Der Senat vermag auszuschließen, dass das [X.] auf eine gerin-gere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung in Wegfall geratene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht einzu-beziehen gewesen wäre.
[X.] Roggenbuck Franke

Bender Quentin

4

Meta

4 StR 171/11

28.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 4 StR 171/11 (REWIS RS 2011, 5429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5429

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