Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2022, Az. XIII ZB 89/20

13. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7303

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 4. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2014 nach [X.] ein. Mit Bescheid des [X.] vom 13. Mai 2016 wurde er aufgefordert [X.] zu verlassen. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 29. August 2019 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. September 2019 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 16. Oktober 2019 an. Der von ihm am selben Tag dagegen eingelegten Beschwerde half es nicht ab und legte die Sache dem [X.] unter dem 12. September 2019 zur Entscheidung vor.

2

Mit Schreiben an das [X.] vom 22. September 2019 hat sich der Rechtsbeschwerdeführer unter Vorlage einer vom Betroffenen unterzeichneten Erklärung als dessen Person des Vertrauens (fortan: Vertrauensperson) gemeldet und erklärt, er schließe sich einer etwaigen Beschwerde des Betroffenen an; ferner hat er die Aufhebung der Haft und für den Fall der Haftentlassung die Fortsetzung des Verfahrens als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG beantragt.

3

Am 16. Oktober 2019 wurde der Betroffene nach [X.] abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 5. November 2019 erklärte die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, dass für den Fall der Erledigung an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG festgehalten werde. Mit Beschluss vom 30. November 2020 übertrug die Kammer das Beschwerdeverfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung.

4

Das [X.] hat am 4. Dezember 2020 durch die Einzelrichterin unter dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens drei Beschlüsse erlassen. Durch den ersten Beschluss wurde die Beschwerde des Betroffenen gegen den Haftanordnungsbeschluss vom 5. September 2019 zurückgewiesen. Durch den zweiten Beschluss hat das [X.] die Anschlussbeschwerde der Vertrauensperson sowie deren Haftaufhebungsantrag und den darauf bezogenen Feststellungsantrag als unzulässig verworfen. Mit dem dritten Beschluss wurde die Vertrauensperson als Vertreter des Betroffenen zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Vertrauensperson gegen den zweitgenannten Beschluss des [X.]s vom 4. Dezember 2020, soweit damit der Haftaufhebungs- und der Feststellungsantrag als unzulässig verworfen worden sind.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

6

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag auf Aufhebung der Haft der Vertrauensperson sei unzulässig, weil das [X.] mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zuständig sei. Auch der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Vertrauensperson insoweit die Antragsberechtigung fehle.

7

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Einer Entscheidung über den - allerdings zulässigen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 2021 - [X.], juris Rn. 7) - Feststellungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers als Vertrauensperson des Betroffenen steht die materielle Rechtskraft des (ersten) Beschlusses des [X.]s Bochum vom 4. Dezember 2020 entgegen, durch welchen die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung und der damit verbundene Feststellungsantrag zurückgewiesen wurden. Dass der Feststellungsantrag des Betroffenen wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit des [X.] teilweise, nämlich für den Haftzeitraum ab Eingang des [X.], unzulässig war und das [X.] über diesen nicht hätte entscheiden dürfen, hindert die [X.] nicht ([X.], Beschluss vom 20. April 2021 - [X.], juris Rn. 22).

8

3. [X.] beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Rombach     

      

Holzinger     

      

Meta

XIII ZB 89/20

15.11.2022

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bochum, 4. Dezember 2020, Az: I-7 T 257/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2022, Az. XIII ZB 89/20 (REWIS RS 2022, 7303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7303

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