Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. 5 StR 540/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 503

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5 StR 540/10(alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. August 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. Januar 2010 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2010 dieses Urteil im Schuldspruch bestätigt, jedoch im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben und die Sache insoweit zurückverwiesen. Die neu entscheidende [X.] hat dieselbe Strafe verhängt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat.
1. Im angefochtenen Urteil wird —auf die erneut gleich getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten (soweit nicht nachfolgend anders oder ergänzend festgestellt –) in vollem Umfang Bezug genommenfi ([X.] f.). Lediglich —zum Werdegangfi des Angeklagten wird —[X.], dass seine bisherige Beziehung zu einer Frau beendet sei und sich eine neue Beziehung zu einer anderen Frau anbahne. Seine Überzeugung, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den [X.] aufgrund seines Schwachsinns nicht erheblich vermindert gewesen sei, stützt das 2 - 3 - [X.] auf Erwägungen, die [X.] teilweise einschließlich der Schreibfeh-ler [X.] mit nur geringfügigen Änderungen über mehrere Seiten wörtlich aus dem aufgehobenen Urteil übernommen sind, wobei der [X.] an einer Stelle des Urteils ([X.]) eine sinnentstellende Auslassung unterläuft und an einer anderen Stelle ([X.]) [X.] überholt durch die —ergän-zendenfi Feststellungen [X.] vom Stolz des Angeklagten auf seine —feste Freun-dinfi berichtet wird. Die dem aufgehobenen Urteil entnommenen Ausführun-gen sind lediglich vervollständigt um genauere Erklärungen dazu, weshalb die [X.] von einem planvollen und zielgerichteten Vorgehen des [X.] ausgegangen ist (vgl. [X.] Mitte bis [X.] Mitte).
2. Diese Vorgehensweise lässt schon befürchten, dass vom [X.] nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen unzulässi-gerweise dem neuen Urteil zugrunde gelegt worden sind (vgl. [X.], [X.] vom 17. Dezember 1971 [X.] 2 StR 522/71, [X.]St 24, 274, 275; [X.], Beschluss vom 10. Mai 1995 [X.] 2 StR 160/95, [X.]R StPO § 353 II Teil-rechtskraft 16). 3 Zur Aufhebung des Urteils nötigt jedenfalls, dass das [X.] bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erneut ausschließ-lich auf die [X.] und [X.] seines Handelns abgestellt hat, ohne sich mit der dieser Annahme entgegenstehenden Rechtsansicht des Senats auseinandergesetzt zu haben. 4 - 4 - Bei der Zurückverweisung macht der Senat von § 354 Abs. 2 2. Alter-native StPO Gebrauch. 5 [X.]Raum Schneider [X.]

Meta

5 StR 540/10

09.12.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. 5 StR 540/10 (REWIS RS 2010, 503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 503

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