Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2023, Az. StB 39/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5856

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 4. April 2023 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der [X.] führt gegen zahlreiche Beschuldigte und gesondert Verfolgte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluss vom 4. April 2023 (1 [X.] 590/23) die Durchsuchung der Person des Mitbetroffenen A.     H.    , seiner Wohn-, Keller- und sonstigen Nebenräume, Garagen, der von ihm genutzten Räumlichkeiten an seiner Arbeitsstelle sowie der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen mobilen Kommunikationsmitteln angeordnet. Im Durchsuchungsbeschluss sind zudem drei Smartphones, unter anderem ein [X.] mit der [X.]             , konkret bezeichnet und zugleich deren Beschlagnahme gegenüber dem Mitbetroffenen angeordnet worden. Die Durchsuchung ist am 26. Mai 2023 vollzogen worden. Die während der Durchsuchungsmaßnahme anwesende Betroffene, bei der es sich um die Ehefrau des Mitbetroffenen handelt, hat der Durchsuchung zugestimmt. Sie hat das im Durchsuchungsbeschluss näher bezeichnete und oben genannte Mobiltelefon der Marke [X.] ([X.]             ), welches auf den Mitbetroffenen registriert war, sich jedoch in ihrem Besitz befand, an die polizeilichen Einsatzbeamten herausgegeben. Darüber hinaus hat sie ihr Einverständnis in die Durchsicht von Papieren erklärt.

2

Die Betroffene hat gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass die Anordnungen der Durchsuchung und der Durchsicht des in ihrem Besitz befindlichen Mobiltelefons [X.] rechtswidrig waren. Daneben begehrt sie die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung des vorgenannten Mobiltelefons und dessen Herausgabe. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Über den Antrag der Betroffenen gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der Ermittlungsrichter des [X.] noch nicht entschieden.

II.

3

Die Beschwerde der Betroffenen ist mangels Beschwer unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 1 und 5 [X.] sind nur Anordnungen des Ermittlungsrichters des [X.] mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 105 Rn. 15; MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 105 Rn. 41). Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss und die gleichzeitig ergangene Beschlagnahmeanordnung richten sich gegen den Mitbetroffenen. Gegenüber der Betroffenen, die der Durchsuchungsmaßnahme zugestimmt hat, ist weder eine richterliche Durchsuchungs- noch eine richterliche Beschlagnahmeanordnung erlassen worden. Gegen eine nichtrichterliche Beschlagnahmeanordnung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] zulässig (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 98 Rn. 18, 19; MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 105 Rn. 42). Auch bei freiwilliger Herausgabe besteht das Recht, nachträglich eine solche Entscheidung herbeizuführen (MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 98 Rn. 26). Für den entsprechenden Antrag der Betroffenen ist der Ermittlungsrichter des [X.] zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, [X.], 638 Rn. 19 mwN; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 98 Rn. 6).

Schäfer                    [X.]

Meta

StB 39/23

17.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2023, Az. StB 39/23 (REWIS RS 2023, 5856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5856

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 40/23 (Bundesgerichtshof)

Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung bei Anfangsverdacht der Beteiligung an terroristischer Vereinigung


StB 24/23 (Bundesgerichtshof)


StB 23/23 (Bundesgerichtshof)


18 Qs 8/23 (LG Nürnberg-Fürth)

Mindestanforderungen, die an den Inhalt eines Beschlusses zur Durchsuchung einer Wohnung zu stellen sind


StB 5/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.