Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 3 StR 260/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4580

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 260/12
vom
17.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.
Juli 2012 ein-stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Zu der Rüge einer Verletzung von §
244 Abs.
2 [X.] bemerkt der Senat:
Der Senat schließt aus, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Ver-fahrensfehler beruht, das [X.] habe unter Verletzung seiner Aufklä-rungspflicht angenommen, der Angeklagte sei -
über die Anstiftung des [X.] hinaus
-
während der Fahrt in die [X.] auch als Dol-metscher zwischen dem Auftraggeber und dem Kurier tätig geworden.
Nach den Urteilsgründen hat das [X.] als wesentliche [X.] Gesichtspunkte die betroffene Betäubungsmittelmenge, die zugleich mit der Anstiftung zur Einfuhr tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben -
3
-
und die Tatsache gewertet, dass sich die [X.] nicht in der [X.] erschöpfte, sondern "der Angeklagte zudem die Schmuggelfahrt als Kontaktperson und Dolmetscher unterstützend"
begleitete. Dieser letzte As-pekt behält -
ebenso wie die beiden anderen
-
unabhängig davon seine [X.], ob der Angeklagte tatsächlich Dolmetscherdienste erbrachte; denn es bleibt jedenfalls bei der vom [X.] als maßgeblich angesehenen [X.], dass der Angeklagte nicht allein den Kurier in [X.] zu dessen Tat bestimmte, sondern darüber hinaus auch bei der Fahrt in die [X.] und zurück als Helfer zur Verfügung stand. Ob er dabei auch übersetzte, war daher für die Strafzumessung nicht entscheidend.

Becker

Pfister

Mayer

Gericke
Spaniol

Meta

3 StR 260/12

17.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 3 StR 260/12 (REWIS RS 2012, 4580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4580

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