Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. 1 StR 522/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 337

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 522/12

vom
13. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Bestechlichkeit u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember
2012
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] merkt der Senat an:
Der Tatrichter hat rechtsfehlerfrei einen besonders schweren Fall der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB) bejaht. Hierbei ist er ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Angeklagte so-wohl gewerbsmäßig als auch als Mitglied einer Bande gehandelt hat.
Entgegen dem [X.] scheitert die Annahme einer Bande nicht daran, weil bei [X.] anerkannt ist, dass eine bandenmäßige Verbindung nicht zwischen Personen besteht, die sich auf Veräußerer-
und Er-werberseite mit gegenläufigen [X.] gegenüberstehen. Nach [X.] der Revision ist der vorliegende Fall mit einem Absatzdelikt vergleichbar, weil sich auch hier spiegelbildlich der Bestechende und der [X.] mit unterschiedlichen Interessen auf unterschiedlichen Seiten des Geschäfts ge-genüberstünden.
-
3
-
Der Revision ist beizupflichten, dass es an einer bandenmäßigen [X.] fehlt, wenn sich z.B. die Beteiligten eines Betäubungsmittelge-schäfts auf der Verkäufer-
und der [X.] selbständig gegenüberstehen,
auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs-
und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln.
Ob eine
Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Be-täubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der [X.] als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. hierzu im Einzelnen u.a. [X.], Beschluss vom 31. Juli 2012 -
5 [X.]; [X.], Urteil vom 29. Februar 2012 -
2 [X.]; [X.],
Beschluss vom 4. Juli 2011
-
3
StR
129/11; [X.], Urteil vom 22. April 2004 -
3 StR 28/04 = NStZ 2004, 696 jeweils mwN).
Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Der Angeklagte war als Obersekretär im Justizvollzugsdienst in der Justizvollzugsanstalt M.

tätig und schmuggelte unter bewusster Verletzung seiner Dienstvorschrif-ten u.a. Mobiltelefone in die Vollzugsanstalt. Er hatte sich einer aus mehreren Personen bestehenden Bande angeschlossen. Diese bestand aus Personen, die außerhalb der Justizvollzugsanstalt Mobiltelefone und andere Gegenstände beschafften und weiteren Personen, die als einsitzende Häftlinge die vom [X.] dann eingeschmuggelten Gegenstände mit beträchtlichem Gewinn an Mithäftlinge veräußerten. Der Angeklagte erhielt für seine 14 Taten insge-samt
mindestens 3.500 Euro. Ihm kam "die Schlüsselposition innerhalb der [X.] zu" (UA S. 5).
-
4
-
Demnach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter den Angeklagten als Mitglied der Bande angesehen hat.
Er stand der Organisation nicht selbständig gegenüber, sondern war in diese eingebunden, wenn auch in einer wichtigen Position. Alle Beteiligten zo-gen am gleichen Strang in gleicher Richtung und vertraten nicht gegenläufige Interessen. Die Abrede beruhte auf einer gemeinsam getroffenen Unrechtsver-einbarung. Eine Bande liegt daher auch beim Zusammenschluss von [X.] Amtsträgern und Vorteilsgebern vor (vgl. auch [X.]/[X.] § 300 Rn.
4; MK-Korte § 335 Rn. 16; NK-Dannecker § 300 Rn. 8; NK-Kuhlen § 335 Rn. 8; [X.], StGB 59. Aufl. § 300 Rn. 6; [X.] OK-Momsen § 300 Rn. 4).
Nack [X.] Jäger

Cirener [X.]

Meta

1 StR 522/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. 1 StR 522/12 (REWIS RS 2012, 337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 337

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2 StR 426/11

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