Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2022, Az. 6 StR 633/21

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 1737

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Gegenstand

Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung eines erstmaligen Freiheitsentzugs im Rahmen der Sozialprognose


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2021 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Erwägungen, mit denen das [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 StGB verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Die Strafkammer hat anknüpfend an die „Gefährlichkeitsprognose der Sachverständigen“ eine positive „Sozialprognose“ im Sinne des § 56 StGB (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 4. November 2021 – 6 StR 12/20, Rn. 119; zur Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB, [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 [X.]) verneint und dabei zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, dass aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung sowie der ungünstigen [X.] Situation – ungeregelte Lebensführung, keine berufliche Perspektive – eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Gewaltstraftaten bestehe. Diese Einschätzung wird von den Urteilsgründen nicht getragen. Hinzu kommt, dass wesentliche Umstände, die eine günstige Prognose begründen können, unbeachtet geblieben sind. Denn das [X.] hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 1991 – 5 StR 598/91) und dass er sich im [X.] 2021 in dieser Sache mehr als zwei Monate in Haft befunden hat [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 215).

[X.]     

      

König     

      

[X.]

      

Fritsche     

      

von [X.]     

      

Meta

6 StR 633/21

26.01.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stendal, 26. Oktober 2021, Az: 503 KLs 20/20

§ 56 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2022, Az. 6 StR 633/21 (REWIS RS 2022, 1737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1737

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6 StR 12/20

2 StR 297/14

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