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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 197/13
vom
8. Oktober 2014
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.
Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.]
Zivilkammer 29
vom 16.
Dezember
2013 und der Beschluss des [X.] vom 5.
Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.
Der
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft zunächst in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde. Für die Justizvollzugsan-
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stalt [X.], in die der Betroffene anschließend
verbracht wurde und in der er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aufhielt, gilt dies ebenfalls (vgl.
zur [X.]: Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014
[X.], juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2013 -
219a [X.]/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 16.12.2013 -
329 [X.]/13 -
Meta
08.10.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. V ZB 197/13 (REWIS RS 2014, 2384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2384
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