Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. V ZB 197/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2384

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 197/13

vom

8. Oktober 2014

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.
Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.]

Zivilkammer 29

vom 16.
Dezember
2013 und der Beschluss des [X.] vom 5.
Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.

Der
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000

Gründe:

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft zunächst in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde. Für die Justizvollzugsan-
1
-
3
-

stalt [X.], in die der Betroffene anschließend
verbracht wurde und in der er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aufhielt, gilt dies ebenfalls (vgl.
zur [X.]: Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014

[X.], juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2013 -
219a [X.]/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 16.12.2013 -
329 [X.]/13 -

Meta

V ZB 197/13

08.10.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. V ZB 197/13 (REWIS RS 2014, 2384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2384

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 137/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.