Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2019, Az. II ZR 424/18

II. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1737

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:111119BIIZR424.18.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR
424/18

vom

11.
November
2019

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
November
2019
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher
und [X.], [X.],
Dr.
Bernau sowie V.
Sander
einstimmig beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
November 2018 wird gemäß §
552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Stellungnahme des [X.] vom 7.
Oktober 2019 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 4.
Juni 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zu-rückweisung hingewiesen hat.
Es bestand entgegen der Stellungnahme der Revision keine Aufklä-rungspflicht aus strukturellen Gründen. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der [X.] liegen, gefährdet ist, kann 1
2
-
3
-

als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverlet-zungen aus strukturellen Gründen sehr naheliegend sind ([X.], Urteil vom 9.
Mai 2017

II
ZR
344/15, ZIP
2017, 1267 Rn.
21 mwN). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Allein die Beteiligung der [X.] zu
3 zum Zeitpunkt des Beitritts des [X.] an der C.

nach den [X.] der Gesellschaft mit 17,6
% begründet keine Aufklärungspflicht.
Der etwaige Erwerb der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der [X.] zu
3 an der C.

ist
kein aufklärungsbedürftiger [X.], da es sich um keinen unmittelbar der [X.] zu
3 als Geschäftsführerin gewährten [X.] aus dem Vermögen der [X.] handelt. Vielmehr stammt dieser Vorteil aus dem Gesellschaftsvermögen der C.

, weshalb da-hinstehen kann, ob die Beklagte zu
3 ihre Anteile an der C.

unentgeltlich und ohne Rechtsgrund erhalten hat.
Soweit die Stellungnahme der Revision darauf hinweist, dass die Mög-lichkeit eines einzelnen rein kapitalistisch beigetretenen [X.]ers in einer Publikumsgesellschaft, dem Geschäftsführer der [X.] Weisungen zu erteilen bzw. eine Weisungserteilung durch die Gesellschafter-versammlung zu erreichen, sehr gering sei und einen derart hohen Aufwand erfordere, der einen vernünftigen Anleger von der Zeichnung einer solchen An-lage abhalte, wird der für den Senat maßgebliche Aspekt nicht infrage gestellt. Denn für die [X.] war aus dem Emissionsprospekt ersichtlich, dass die Komplementärin (Beklagte zu
1) und damit auch die [X.]
(P.

) von der C.

als Muttergesellschaft kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch deren Interessen dienen könnten, so
dass für den beitre-3
4
-
4
-

tenden Anleger nicht mehr bedeutsam sein konnte, wer Gesellschafter der C.

war.

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

V.
Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2017 -
31 [X.]/16 -

KG, Entscheidung vom 08.11.2018 -
12 U 40/17 -

Meta

II ZR 424/18

11.11.2019

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2019, Az. II ZR 424/18 (REWIS RS 2019, 1737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1737

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