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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR
49/09
vom
3. November
2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr.
Fischer
am
3. November 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Februar 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert
des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.921,74
festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungs-grund aufdeckt.
1.
Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Schadensur-sächlichkeit einer nach Vertragsschluss begangenen Pflichtverletzung des [X.], der trotz Nachfrage der Mandanten diese nicht über die Höhe der vo-raussichtlichen Gebühren aufklärt, kommt es nicht an.
Aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt F.
seine Hinweispflichten schon vor 1
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Vertragsschluss verletzt hat. Für ihn war erkennbar, dass die Beklagten Wert darauf legten, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen
Kosten informiert zu werden. Sofern -
wie das Berufungsgericht annimmt
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ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag trotz Feh-lens der von den Beklagten gewünschten Einigung über die Höhe des Honorars überhaupt zustande gekommen ist, hätte Rechtsanwalt F.
vor Über-nahme des Mandats den Beklagten die von diesen gewünschte Auskunft über die
Höhe des Honorars -
sei es als Kostenvoranschlag, sei es in anderer Form
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erteilen müssen, weil er deren vorheriges Aufklärungsbedürfnis erkannt hatte ([X.], Urteil vom 2.
Juli 1998 -
IX
ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487; vom 24.
Mai 2007 -
IX
ZR 89/06, [X.], 1390 Rn.
8, 10). Er durfte die erforderli-che Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss ver-schieben, weil er damit den Zweck der gewünschten Auskunft vereitelte.
2.
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt
nicht vor. Das Berufungsge-richt hatte den an den Kläger abgetretenen Anspruch und die Aufrechnung nach der Zurückverweisung umfassend zu prüfen.
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3.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2004 -
26 [X.]/03 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.02.2009 -
3 U 3253/04 -
5
Meta
03.11.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. IX ZR 49/09 (REWIS RS 2011, 1775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1775
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 49/09 (Bundesgerichtshof)
Haftung des Rechtsanwalts: Pflicht zur vorvertraglichen Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten
IX ZR 119/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 161/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 137/12 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 148/09 (Bundesgerichtshof)
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