Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. VII ZB 21/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5001

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 21/12
vom
5. Juni 2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, § 756 Abs. 1
a)
Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher ent-stehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.
b)
Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.
[X.], Beschluss vom 5. Juni 2014 -
VII ZB 21/12 -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Juni
2014
durch
den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
[X.],
[X.]
Eick, Halfmeier
und Prof.
Dr.
Jurgeleit
und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer des Landgerichts [X.] am Main
vom 26.
März 2012
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der Kostenfestset-zungsbeschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht
-
[X.] am Main vom 3.
August
2011
abgeändert und der [X.] auf Festsetzung der Erstattung von weiteren Kosten in Höhe von
1.592,97

(bestehend aus 18

erichts-vollzieher-
und 1.574,97

nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.
April
2011 zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 1.592,97

-
3
-

Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts-
und Gerichtsvollzieherkosten.
Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil,
durch das die
Schuldnerin zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden
war.
Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Inhaberschuldverschreibungen der Hauptzahlstelle der Schuldnerin in [X.] anzubieten. Auf Bitten des Gerichtsvoll-ziehers übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger zusätzlich einen Vollstreckungsauftrag, mit dem
neben der Andienung der [X.] die Pfändung und

für den Fall der Fruchtlosigkeit

die Ab-nahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde. Über das erfolglose Angebot der Inhaberschuldverschreibungen benachrichtigte
der Gerichtsvoll-zieher die Gläubiger
mit Schreiben vom 15.
Januar 2009, in dem er zugleich auch den Annahmeverzug der Schuldnerin beurkundete.
Das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

hat

soweit hier
von Interes-se

die von den Verfahrensbevollmächtigten der
Gläubiger
abgerechneten Ge-bühren
in Höhe von
1.574,97

abgerechneten Gebühren in Höhe von
18

Zwangsvollstreckung angesehen und als erstattungsfähig
festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwer-1
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4
-

degericht den Beschluss des Amtsgerichts
insoweit abgeändert
und den [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten
die
Gläubiger
die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt wissen.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2, §
575 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses
im Umfang der Anfechtung
und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zu den vom Schuldner zu er-stattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehörten alle Auf-wendungen, die angefallen seien, um unmittelbar die Vollstreckung aus
dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen [X.] durchzuführen. Der Schuldner habe diese Kosten zu
tragen, weil er sie durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs verursacht habe. Den Gläubigern obliege hingegen die Beschaffung und das
Angebot der Gegenleistung, nämlich die Übergabe der Wertpapiere an die Schuldnerin. Die Kosten, die durch die Beschaffung und das Angebot einer dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung entstünden, seien keine
notwendigen
Kosten der Zwangsvollstreckung. Aus
diesem Grund seien die verfahrensgegenständlichen, im Zusammenhang mit der Andienung der Wertpapiere entstandenen Anwalts-
und Gerichtsvollzieherkosten nicht erstat-tungsfähig.
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6
-
5
-

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. §
788 Abs.
1 ZPO alle
Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzube-reiten oder die einzelnen [X.] durchzuführen
(vgl. [X.], [X.] vom 24.
Januar 2006 -
[X.], [X.], 1598
Rn. 9; vom 20.
Dezember 2005

[X.], [X.], 1141
Rn.
10; vom 14. April 2005

V
ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461).
Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer [X.] bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titu-lierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
Oktober
2012 -
VII
ZB
11/10, NJW 2012, 3789 Rn.
11; vom 10.
Dezember
2009

VII
ZB
88/08, [X.], 1007 Rn.
10; vom 24. Januar 2006 -
[X.], aaO Rn.
11;
vom 14. April 2005

[X.], NJW 2005, 2460, 2462).
b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die von den Gläubigern ange-meldeten Anwalts-
und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von zusammen 1.592,74

nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung in diesem Sinne angesehen.
aa) Grundlage der rechtlichen Beurteilung des [X.], die hier im Streit stehenden Anwalts-
und Gerichtsvollzieherkosten
seien der Kos-tenfestsetzung nicht zugänglich, ist die Erwägung, es handele sich um Kosten, die allein
durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug
um
Zug
Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien.
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6
-

Bereits diese Annahme
ist zweifelhaft, denn sie beruht, was der [X.] wegen zu berücksichtigen hat
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
Mai
2000

VIII
ZR
216/99, [X.], 3007), auf widersprüchlichen und unklaren Fest-stellungen des [X.] zu den zugrunde
liegenden
Gebührenab-rechnungen.

Auf
Seite 3 der Beschwerdeentscheidung
heißt es,
die von den [X.] abgerechneten Anwaltsgebühren in Höhe von 1.574,97

"für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit diesem [X.]"
angefallen. Dies steht
im Widerspruch zu den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Schriftsätzen der Gläubiger vom 1.
April 2011 und 17.
Mai 2011. In diesen werden
die im Streit stehenden Anwaltskosten nicht für
den [X.], sondern für den am 12. Januar 2009 erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet. Der
Wort-laut dieser Schreiben
spricht dafür, dass die Gebühren nicht isoliert für die Be-auftragung des Gerichtsvollziehers
mit
dem [X.] berechnet [X.], sondern der [X.]
als einheitliches Geschäft zusammen mit dem zusätzlich erteilten Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar 2009 abgerech-net wurde.

Auch die
Feststellungen zu den Gerichtsvollzieherkosten sind wider-sprüchlich und weisen Unklarheiten auf.
Auf Seite 2 der Beschwerdeentschei-dung wird ausgeführt, die Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von 18

"für die Andienung der Wertpapiere"
in Rechnung gestellt worden. Die Kosten-note
des Gerichtsvollziehers
in Höhe von 18

, so dass die abgerechneten Gebühren nicht unmittelbar nachvollzogen werden können. Auf Seite 4
der Beschwerdeentscheidung heißt es aber, der Andie-11
12
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7
-

nungsauftrag sei auf Bitten des Gerichtsvollziehers um einen Vollstreckungsauf-trag ergänzt worden, der außer dem [X.] zugleich einen Pfän-dungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Ver-sicherung,
enthalten habe. Legt man dies zugrunde, dann löste das Angebot der Gegenleistung bei der Schuldnerin
durch den Gerichtsvollzieher keine ei-genständig abrechenbare
Gebühr aus, sondern erfolgte als nicht gesondert vergütungspflichtiges Nebengeschäft im Rahmen des erteilten [X.] (vgl. DB-[X.] [zu Nrn.
410, 411 KV]

; Kessel in: [X.]/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2.
Aufl., [X.], [X.] Nr. 400-440, vor Rn.
1; [X.], Kommentar
zum Gerichtsvollziehergesetz, KVGv, "4. Besondere Geschäfte"
Rn. 9, 10).
Ange-sichts dessen ist nicht verständlich, wieso der Gerichtsvollzieher, der selbst auf die Erteilung des zusätzlichen Vollstreckungsauftrags hingewirkt
hat, entgegen der einschlägigen Kostenvorschriften im [X.] die im Streit stehenden [X.]kosten
isoliert für den [X.]
berechnet
haben soll-te. Der
vom Beschwerdegericht mitgeteilte Inhalt des Auftrags und die Umstän-de der Auftragserteilung
sprechen
dagegen.
Die
aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten führen dazu, dass die grundsätzliche Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des [X.] nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO in diesem Punkt entfällt
und die
Erwägung des [X.], bei den im Streit ste-henden Kosten handele es sich um Kosten, die allein
durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug
um Zug
Verurteilung obliegenden Gegenleis-tung verursacht seien, mangels einer hinreichend verlässlichen Beurteilungs-grundlage
nicht überprüfbar ist. Ob die angefochtene Entscheidung bereits 14
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8
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deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 -
V [X.], bei juris
Rn. 5;
Urteil vom 17. Mai 2000

VIII ZR 216/99,
[X.], 3007
f.), kann jedoch
offen bleiben.
[X.]) Denn selbst wenn der Senat unterstellt, die im Streit stehenden An-walts-
und Gerichtsvollzieherkosten seien
allein durch den [X.]
ausgelöst worden, handelt es sich jedenfalls dem Grunde nach
um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
(1)
Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung der [X.] bei der Schuldnerin war eine Maßnahme, die von den Gläubigern veranlasst wurde, um unmittelbar die Zwangsvollstreckung ge-genüber der Schuldnerin vorzubereiten. Durch das tatsächliche Angebot des Gerichtsvollziehers gemäß §
756 Abs.
1 ZPO bei der Schuldnerin sollten die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Zug
um
Zug
Titels gemäß §§
756, 765 ZPO herbeigeführt werden. Ein Gläubiger, dem der Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzuges des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht möglich ist, kann aus einer Zug
um
Zug
Verurteilung, wie sie hier nach den Feststellungen des [X.] vorliegt, ohne Mithilfe des Gerichtsvollziehers nicht vollstrecken. Als besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall sowohl für eine Voll-streckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher als auch für eine Vollstre-ckungsmaßnahme durch ein anderes Vollstreckungsorgan das vorange-gangene Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher nötig, §§
756, 765 ZPO (vgl. [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
756 Rn.
9; [X.]/Heßler,
4. Aufl., §
756 Rn. 2).
15
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9
-

Das Gesetz eröffnet dem Gläubiger in § 756 ZPO ausdrücklich die Mög-lichkeit, die ihm nach dem Titel obliegende Gegenleistung durch den [X.] anbieten zu lassen und hierdurch die Voraussetzungen für den
Voll-streckungsbeginn aus der Zug
um
Zug
Verurteilung zu schaffen. Wählt der Gläubiger diesen Weg, dann kann er die hierfür anfallenden Gerichtsvollzieher-kosten im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen. Der Schuldner eines Zug
um
Zug
Titels weiß mit dessen
Erlass, dass der Gläubiger jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleiten kann, um die nach dem Titel geschuldete Leistung zwangsweise durchzusetzen. Um Nachteile aus der drohenden Vollstreckung zu vermeiden,
ist der Schuldner gehalten,
initiativ tätig zu werden und gegenüber dem [X.] seine freiwillige Leistungsbereitschaft im Austausch gegen die ihm aufgrund des Zug
um
Zug
Titels
gebührende Gegenleistung zu signalisieren. Handelt er nicht
entsprechend, sind die für das Angebot der Gegenleistung durch den [X.] entstehenden Gerichtsvollziehergebühren
durch den Schuldner veranlasst, denn dieser hat es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen kommen lassen
(vgl. zum Veranlasserprinzip [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2006

[X.], [X.], 1598 Rn. 9).
So liegt es hier. Die Kosten für den beauftragten Gerichtsvollzieher sind angefallen, weil ein Vorgehen der Gläubiger nach § 756 Abs. 1 ZPO zur Durch-setzung des Titels notwendig geworden ist.
(2) Auch die im Streit stehenden Anwaltskosten, die durch die Inan-spruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst wurden, sind dem Grunde nach als notwendige Kosten der Zwangs-vollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Denn diese 17
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Kosten sind in
gleicher Weise wie die Gerichtsvollzieherkosten durch die
Schuldnerin veranlasst, die
es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen hat kommen lassen.
Die Gläubiger durften die Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten
für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers bei vernünftiger Würdigung der Sachlage auch für objektiv erforderlich halten. Die Kosten anwaltlicher Hilfe bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung sind regelmäßig als notwendig anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar
2006 -
VII
ZB
74/05, aaO Rn.
13; Gaul/[X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 12.
Aufl., §
46 Rn.
18; Musielak/Lackmann, ZPO, 11.
Aufl., §
788 Rn.
7; [X.]/
Schütze/[X.],
ZPO, 3. Aufl., § 788 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Juni 2010

[X.], [X.]Z 186,
70 Rn. 23, 25; vom 25.
September 2003

IXa
ZB 192/03, [X.], 1921). Die
Zwangsvollstreckung aus dem
von den Gläubigern vollstreck-ten Titel, der eine Vollstreckung nur
Zug
um
Zug
erlaubt,
ist nicht so einfach gelagert, dass ihnen die Durchführung ohne anwaltliche
Hilfe zugemutet wer-den konnte.
20
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11
-

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, denn die Be-rechtigung der Höhe der von den Gläubigern in Ansatz gebrachten Kosten ist nicht überprüfbar. Hierzu hat das Beschwerdegericht

von seinem Standpunkt aus folgerichtig

keine Feststellungen getroffen.

[X.]
Eick
Halfmeier

Jurgeleit

Graßnack

Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 03.08.2011 -
82 M 6768/11 -

LG [X.]/Main, Entscheidung vom 26.03.2012 -
2-9 T 349/11 -

21

Meta

VII ZB 21/12

05.06.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. VII ZB 21/12 (REWIS RS 2014, 5001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5001

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 11/10 (Bundesgerichtshof)


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VII ZB 21/12

XII ZB 242/09

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