Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.07.2023, Az. 2 C 1/23

2. Senat | REWIS RS 2023, 7865

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Gegenstand

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Senatsvorsitzenden am Berufungsgericht; Vorlage der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht


Tenor

Der Beschluss des [X.] für das [X.] vom 21. Dezember 2022 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren. Der Beklagte wendet sich in der Sache gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts.

2

Der Beklagte stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2019 als Polizeibeamter, zuletzt als [X.] (Besoldungsgruppe [X.]), im Dienst des klagenden [X.]. Dieses erhob im Juli 2020 Disziplinarklage mit der es dem Beklagten unter anderem vorwarf, durch den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beamtenrechtliche Dienst- und [X.] verletzt und ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt.

3

Gegen das am 19. August 2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. September 2022 Berufung eingelegt und wiederholt beantragt, die Frist für die Begründung der Berufung zu verlängern. Nach Eingang der Akten beim Oberverwaltungsgericht hat der Vorsitzende des Disziplinarsenats des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß, zuletzt bis zum 9. November 2022, verlängert. Am 9. November 2022, 12:56 Uhr, ging die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht ein. Mit Verfügung vom 10. November 2022 wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die Berufungsbegründung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden müsse; hierauf sei in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Daraufhin hat der Beklagte den [X.] an das Verwaltungsgericht übermittelt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Nach den eindeutigen und einer Auslegung nicht zugänglichen Regelungen des [X.]disziplinargesetzes müsse die Berufungsbegründung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dies gelte auch dann, wenn eine Fristverlängerung durch das Berufungsgericht bewilligt werde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil es gefestigter Senatsrechtsprechung entspreche, dass die Berufungsbegründung auch im Fall der Fristverlängerung durch das Berufungsgericht beim Verwaltungsgericht eingereicht werden müsse.

5

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und beantragt,

den Beschluss des [X.] für das [X.] vom 21. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

[X.]ie zulässige Revision des Beklagten ist begründet. [X.]ie Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung könne auch im Fall der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des [X.]isziplinarsenats nur beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, verstößt gegen das [X.] als revisibles Recht (vgl. § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG), sodass sich die Verwerfung der Berufung als fehlerhaft erweist (1.). [X.]a sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Frage der Begründetheit der Berufung befasst und demzufolge keine Feststellungen in der Sache getroffen hat, ist der angefochtene Beschluss nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 130a Satz 2 und § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (2.).

8

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält das [X.]isziplinargesetz für das [X.] vom 16. November 2004 (GV. [X.]. [X.]) in der Fassung vom 20. November 2018 (GV. [X.]. S. 597 - [X.] [X.] -) keine eindeutige Regelung zu der Frage, bei welchem Gericht die Berufungsbegründung in dem Fall eingereicht werden muss, in dem die Berufungsbegründungsfrist durch den [X.]svorsitzenden am Berufungsgericht verlängert worden ist. [X.]ie damit erforderliche Auslegung ergibt, dass die Vorlage der Berufungsbegründung in dieser Fallgestaltung auch beim Berufungsgericht möglich ist.

9

a) Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] ist die Berufung bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. [X.]iese Regelung enthält - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - einen eindeutigen und der Auslegung nicht weiter zugänglichen Inhalt.

Schon vom Wortlaut her erfasst die Bestimmung die vorliegende Fallgestaltung indes nicht. [X.]enn ein Fall, bei dem die Berufung "innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils" begründet wird, liegt nicht vor. Hiervon geht auch das Berufungsgericht nicht aus.

Nach § 64 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.] kann die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen [X.]s für [X.]isziplinarsachen verlängert werden. Bei welchem Gericht in dieser Fallgestaltung die Berufungsbegründung einzureichen ist, wird in der Vorschrift nicht geregelt. Eine ausdrückliche Bestimmung für die streitige Frage liegt damit nicht vor - erst recht keine, die jeder Auslegung entzogen wäre.

Ob der Wortlaut der in § 64 Abs. 1 [X.] [X.] enthaltenen Regelungen eher für eine Einreichung beim Verwaltungsgericht (Satz 2) oder bei dem die Fristverlängerung gewährenden Berufungsgericht (Satz 3) spricht, ist daher eine Frage des Bezugspunkts. Eindeutig ist die Regelung in keinem Fall.

b) [X.]ie vom Berufungsgericht herangezogenen Argumente der Entstehungsgeschichte stützen seine Auffassung nicht. [X.]ie Entstehungsmaterialien lassen den Schluss, der Landesgesetzgeber habe die Vorlage der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht bewusst ausgeschlossen ([X.]), nicht zu.

Eine ausdrückliche Stellungnahme zu der Frage, bei welchem Gericht die Berufungsbegründung im Fall der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des zuständigen [X.]s für [X.]isziplinarsachen einzureichen ist, findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht; Entsprechendes zeigt auch das Berufungsurteil nicht auf.

Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung sei ausgeführt, dass die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Zulassungsbedürftigkeit einer Berufung (§§ 124 und 124a VwGO) bei der [X.] nicht gelten ([X.]. 13/5220 S. 102), bezieht sich dies erkennbar nur auf die Frage der Zulassungsbedürftigkeit. [X.]ies wird auch an den nachfolgenden Ausführungen deutlich, in denen auf die Zulassungsbeschränkungen der §§ 124 und 124a VwGO im Fall der Anfechtungsklage gegen eine [X.]isziplinarverfügung verwiesen wird. Aus der Erwägung, dass es besonderer Regelungen zu Form, Einlegungs- und Begründungsfrist bedürfe, lässt sich keine Aussage zu deren Inhalt entnehmen. Insbesondere folgt hieraus kein Ausschluss der bundesgesetzlichen Vorbilder; Anliegen der Neuregelung des [X.] war vielmehr ausdrücklich die Angleichung der Regelungen an die Vorschriften für das [X.]isziplinarrecht des Bundes (vgl. [X.]. 13/5220 S. 2 und 77).

Soweit das Berufungsgericht schließlich die Entstehungsmaterialien zu § 64 [X.] bemüht, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch dort finden sich keine ausdrücklichen Stellungnahmen zu der Frage, bei welchem Gericht die Berufungsbegründung im Fall der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden eingereicht werden muss. Ausdrücklich ist dort indes auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, [X.]. 14/4659 S. 50). [X.]ort ist durch das Gesetz zur Bereinigung des [X.] im Verwaltungsprozess vom 20. [X.]ezember 2001 ([X.] I S. 3987) - und damit noch vor den Beratungen zum Landesdisziplinarrecht in [X.] - in § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO die Klarstellung erfolgt, dass die Berufungsbegründung, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist. [X.]iese bundesrechtlichen Regelungen waren Grundlage der Vereinheitlichungsbemühungen des Landesgesetzgebers.

c) Systematische Gründe sprechen dafür, die fristwahrende Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Berufungsgericht zuzulassen, wenn der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen [X.]isziplinarsenats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 22. Juli 2019 - 2 [X.] - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 69 Rn. 8).

Nach allgemeinen Grundsätzen wird die Anhängigkeit eines Rechtsstreits im Fall des Zuständigkeitsübergangs mit Eingang der Akten bewirkt (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG für den Fall der Verweisung). Hierdurch wird nicht nur sichergestellt, dass dem zur Entscheidung berufenen Gericht die für seine Tätigkeit erforderlichen Grundlagen vorliegen; vielmehr wird auch eine gespaltene Verfahrensherrschaft vermieden.

Nachdem das Berufungsgericht für die Verlängerung der Berufungsbegründung zuständig ist und hierauf bezogene Schriftsätze daher auch dorthin zu adressieren sind, ist kein Sachgrund ersichtlich, warum es angezeigt sein könnte, die - nachfolgend einzureichende - Berufungsbegründung selbst gleichwohl beim Verwaltungsgericht vorzulegen. Auch das Berufungsgericht benennt hierfür keine Gesichtspunkte.

Nach Abschluss des erstinstanzlichen [X.]verfahrens verfügt das Verwaltungsgericht aufgrund des mit der Einlegung der Berufung eintretenden [X.] (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO) über keinerlei Entscheidungskompetenz. [X.]as Berufungsverfahren wird vollständig beim Oberverwaltungsgericht geführt ([X.], Beschluss vom 30. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 15 Rn. 8). Während es sachgerecht erscheinen mag, die Einlegung der Berufung selbst beim Verwaltungsgericht vorzusehen, bei dem allein das Verfahren bislang geführt wurde und bei dem sich auch die Akten in diesem Zeitpunkt noch befinden, ist nicht ersichtlich, warum das Verwaltungsgericht auch nachfolgend noch Adressat der das Berufungsverfahren betreffenden Schriftsätze sein sollte. In diesem Verfahrensstadium kann das Verwaltungsgericht nichts anderes mehr veranlassen, als die bei ihm eingehenden Schriftsätze an das Berufungsgericht weiterzuleiten.

[X.]er durch die Entscheidung über die Fristverlängerung begründete Rechtsschein einer Zuständigkeit des Berufungsgerichts "verleitet" aber dazu, auch die Berufungsbegründung bei diesem Gericht einzureichen (vgl. [X.]. 15/3482 [X.] zur entsprechenden Änderung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Folgerichtig ist im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht durch § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO für die Berufung und in § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung ausdrücklich geregelt, dass eine nicht mit dem Antrag vorgelegte Begründung unmittelbar bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist.

d) Wird die Frist zur Begründung der Berufung auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des [X.]isziplinarsenats verlängert, kann die Begründung daher fristwahrend auch beim Berufungsgericht vorgelegt werden. [X.]ies entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des erkennenden [X.]s, sondern auch der - mit Ausnahme des Berufungsgerichts - einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 15. Juli 2009 - 10 L 353/06 - juris Rn. 31 f.; [X.], Urteil vom 26. Mai 2010 - [X.] 535/08 - juris Rn. 54; [X.], Urteil vom 5. [X.]ezember 2011 - 8 [X.]O 329/08 - juris Rn. 51 f.; [X.], Urteil vom 24. September 2014 - 83 [X.] 2.12 - juris Rn. 27; ebenso [X.], Urteil vom 20. Februar 2008 - 21d [X.]/07.[X.] - juris Rn. 42 f. für die Vorschriften des [X.]).

2. [X.]er Beschluss beruht auf dem dargestellten Verstoß gegen revisibles Recht. [X.]as Berufungsgericht hat die Berufung nur deshalb (als unzulässig) verworfen, weil es davon ausgegangen ist, die Berufungsbegründung könne in Fällen der Fristverlängerung nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 Satz 3 [X.] NW fristwahrend nur beim Verwaltungsgericht vorgelegt werden. [X.]em [X.] ist eine Prüfung dahingehend, ob sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), verwehrt. [X.]as Berufungsgericht hat sich - dem Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsvoraussetzungen Rechnung tragend (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 7.22 - Rn. 25 ff.) - zur Frage der Begründetheit der Berufung nicht verhalten und keine Feststellungen in der Sache getroffen. [X.]er [X.] kann die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht selbst treffen. [X.]ie Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 130a Satz 2 und § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO).

3. [X.]ie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten und bestimmt sich nach dem abschließenden [X.] (vgl. etwa [X.], in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rn. 4). [X.]ie Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, weil für das Gerichtsverfahren eine Festgebühr erhoben wird (§ 75 Satz 1 [X.] [X.] i. V. m. dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz).

Meta

2 C 1/23

13.07.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Dezember 2022, Az: 31 A 1824/22.O, Beschluss

§ 124a Abs 3 S 2 VwGO, § 124a Abs 5 S 1 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO, § 191 Abs 2 VwGO, § 17b Abs 1 S 1 GVG, § 64 Abs 1 S 2 DG NW 2004, § 64 Abs 1 S 3 DG NW 2004, § 64 Abs 2 S 2 DG NW 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.07.2023, Az. 2 C 1/23 (REWIS RS 2023, 7865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7865

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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