Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.07.2015, Az. 5 PB 19/14

5. Senat | REWIS RS 2015, 8538

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Gegenstand

Personalvertretungsrecht; Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren


Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der die Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl durch die erste Instanz bestätigt wurde, entfällt, wenn der Personalrat während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zurückgetreten ist, eine Neuwahl stattgefunden hat und das Ergebnis der Wahl bekanntgegeben wurde.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 [X.] ist unzulässig.

2

Das [X.] hat sich durch den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 3. November 2014 auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, auch dann nicht in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umgewandelt, wenn in diesem Antrag auch die Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu sehen wäre. Die Erledigung der Hauptsache kann zwar auch im [X.] erklärt werden. Nach § 83a [X.], der gemäß § 95 Satz 4 [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend gilt, ist aber die einseitige Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers auf den Fortgang des Verfahrens ohne Einfluss (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - [X.] Nr. 32 zu § 75 BPersVG m.w.N.; [X.], in: [X.], § 83a Rn. 32 m.w.N.). Dies gilt auch für eine im [X.] nach § 92a [X.] abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache.

3

Dem Beteiligten zu 1 fehlt nach dem Rücktritt und der Neuwahl des Personalrats im Oktober 2014 sowie der Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Wahl das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des [X.]s, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung dieses Verfahrens (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - [X.] Nr. 15 zu § 92a [X.] 1979 und - 7 ABN 74/11 - [X.] Nr. 13 zu § 83a [X.] 1979). So liegt es hier.

5

Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung einer vom Personalrat eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der die Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl des Personalrats durch die erste Instanz bestätigt wurde, entfällt, wenn - wie hier - der Personalrat während des [X.]s zurückgetreten ist, eine Neuwahl stattgefunden hat und deren Ergebnis bekanntgegeben wurde. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des [X.] zu § 92a [X.] in unmittelbarer Anwendung ([X.], Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - [X.] Nr. 15 zu § 92a [X.] 1979 und - 7 ABN 74/11 - [X.] Nr. 13 zu § 83a [X.] 1979). Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt hier nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1 im zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfahren entweder die Erklärung der Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen oder deren Aufhebung erreichen könnte. Seine Rechtsposition würde sich dadurch nicht gegenüber derjenigen verbessern, wie sie sich ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde darstellt. Das folgt für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl des Personalrats bereits daraus, dass der Beteiligte zu 1 von der Erklärung der Unwirksamkeit seiner Wahl nicht mehr betroffen ist. In dem Zeitraum zwischen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl blieb er im Amt, weil der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des [X.] gehemmt war (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 6 [X.]) und er sein Amt auch nach seinem Rücktritt bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der neuen [X.] fortführte (§ 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BPersVG).

6

Der Beteiligte zu 1 hätte dem Wegfall des [X.] durch Abgabe einer auf das [X.] bezogenen Erledigungserklärung Rechnung tragen können, was den Senat in die Lage versetzt hätte, das Verfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a [X.] entsprechend einzustellen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - [X.] Nr. 15 zu § 92a [X.] und - 7 ABN 74/11 - [X.] Nr. 13 zu § 83a [X.] 1979; [X.], in: [X.], § 92a Rn. 15; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2015, § 92a Rn. 7a). Dies hat er versäumt. Er hat der Erledigung auch nicht durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Rechnung getragen.

Meta

5 PB 19/14

08.07.2015

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. August 2014, Az: 20 A 1888/13.PVL, Beschluss

§ 83 Abs 2 BPersVG, § 27 Abs 3 BPersVG, § 27 Abs 2 Nr 3 BPersVG, § 92a S 1 ArbGG, § 92a S 2 ArbGG, § 83a ArbGG, § 95 S 4 ArbGG, § 72a Abs 4 S 1 ArbGG, § 72a Abs 5 S 6 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.07.2015, Az. 5 PB 19/14 (REWIS RS 2015, 8538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8538

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