Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.2023, Az. 5 PB 2/23

5. Senat | REWIS RS 2023, 3607

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Gegenstand

Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde


Leitsatz

Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht greift der Vertretungszwang: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn beschwerdeführende Beteiligte bei ihrer Einlegung und/oder Begründung nicht gemäß der (nach § 108 Abs. 2 BPersVG) entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] für Personalvertretungssachen - Bund - vom 16. November 2022 werden verworfen.

Gründe

1

1. [X.]ie [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die [X.]eteiligte zu 2 bei der Einlegung (ebenso bei der [X.]egründung) der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen durch Prozessbevollmächtigte (im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.]) vertreten war.

2

Nach der gemäß § 108 Abs. 2 [X.]PersVG entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] müssen sich die [X.]eteiligten vor dem [X.] durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. [X.]abei sind als solche außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 [X.] bezeichneten Organisationen zugelassen, die zudem nach § 11 Abs. 4 Satz 3 [X.] durch Personen mit [X.]efähigung zum Richteramt handeln müssen. [X.]ieser [X.] gilt nicht nur, wie es § 94 Abs. 1 [X.] durch Verweisung auf § 11 Abs. 4 und 5 [X.] ausdrücklich anordnet, für die Einlegung und [X.]egründung der Rechtsbeschwerde, sondern auch für die Einlegung und [X.]egründung der in § 92a Satz 2 [X.] geregelten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 18. August 2015 - 7 A[X.]N 32/15 - [X.]E 152, 209 Rn. 5; [X.]/[X.]/Gronimus, Personalvertretungsrecht des [X.] und der Länder, Stand: [X.]ezember 2022, § 92a [X.] Rn. 6, jeweils m. w. N.). [X.]ies folgt unmittelbar aus § 11 Abs. 4 [X.], weil diese allgemeine Regelung grundsätzlich für alle Verfahrensarten gilt, soweit nicht in den die jeweilige Verfahrensart betreffenden Vorschriften etwas Abweichendes bestimmt worden ist (vgl. [X.], in: GK-[X.], Stand November 2022, § 92a Rn. 17; Gronimus, [X.]as personalvertretungsrechtliche [X.]eschlussverfahren, 1. Aufl. 2017, [X.], § 92a Rn. 21; im Ergebnis ebenso, aber in der [X.]egründung auf eine analoge Anwendung des § 94 Abs. 1 [X.] abstellend: [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2022, § 92a Rn. 8 m. w. N.). Eine Ausnahme vom [X.] nach § 11 Abs. 4 [X.] ist in § 92a Satz 2 [X.] nicht vorgesehen. Vielmehr verweist diese Vorschrift auf § 72a Abs. 2 bis 7 [X.], sodass für die Nichtzulassungsbeschwerde im [X.]eschlussverfahren dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde im [X.] gelten. [X.]azu gehört auch, was vom Sinn und Zweck des [X.] geboten ist, der [X.] bei der Einlegung und [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], [X.]eschluss vom 18. August 2015 - 7 A[X.]N 32/15 - [X.]E 152, 209 Rn. 5; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2022, § 11 Rn. 46 und 55). Müssen demgemäß die [X.]eschwerdeschrift und die [X.]egründung der beim [X.] erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde von einem Rechtsanwalt oder einem anderen der in § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 [X.] bezeichneten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein, so ist die [X.]eteiligte zu 2 dieser Anforderung bei der Einlegung der [X.]eschwerde (und auch bei deren [X.]egründung) nicht gerecht worden, weil sie lediglich durch eine [X.]eamtin der [X.]ienststelle gehandelt hat, der die Postulationsfähigkeit im vorgenannten Sinne fehlt.

3

2. [X.]ie auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung gestützte [X.]eschwerde des [X.]eteiligten zu 1 hat keinen Erfolg. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung einer Rechtsfrage zuzulassen, weil die [X.]eschwerdebegründung den Anforderungen an die [X.]arlegung des Zulassungsgrundes (§ 108 Abs. 2 [X.]PersVG i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]) nicht genügt.

4

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne der nach § 108 Abs. 2 [X.]PersVG entsprechend anwendbaren Regelung des § 72 Abs. 2 Nr. 1 [X.] kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Nach § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] ist in der [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen. [X.]ieses [X.] setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. [X.]ie [X.]eschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom [X.] nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. z. [X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 P[X.] 1.14 - juris Rn. 4 und vom 25. Mai 2016 - 5 P[X.] 21.15 - juris Rn. 10 m. w. N.). [X.]ie [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen [X.]eschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des [X.]s. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der [X.]eschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen [X.]urchdringung des [X.] die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich [X.]edeutung haben können. In der [X.]egründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. September 2018 - 5 P[X.] 8.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). [X.]iesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde mit den beiden von ihr aufgeworfenen Fragen und der dazu jeweils vorgebrachten [X.]egründung nicht.

5

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung, die Wahl zum Personalrat des [X.]amtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der [X.]wehr vom 27. Mai 2020 für ungültig zu erklären, zunächst darauf gestützt hat, die vom Wahlvorstand beschlossene und praktizierte Öffnung der [X.] der [X.]riefwahlunterlagen bereits zwei Tage vor dem Wahltag verstoße gegen § 18 Abs. 1 [X.], wonach die [X.] "unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe" zu öffnen sind, misst die [X.]eschwerde der Rechtsfrage,

"ob das in § 18 Abs. 1 [X.]PersVG (offensichtlich gemeint: § 18 Abs. 1 [X.]) normierte Unmittelbarkeitserfordernis auf einen Zeitraum von wenigen Stunden zu begrenzen ist,"

grundsätzliche [X.]edeutung zu. [X.]as Unmittelbarkeitserfordernis sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach systematischen und teleologischen Grundsätzen einzelfallbezogen auszulegen sei. [X.]ie Gesetzessystematik zeige ein Spannungsfeld zwischen der Öffnung der [X.] "unmittelbar" vor Abschluss der Stimmabgabe (§ 18 Abs. 1 [X.]) und der "unverzüglich" nach Abschluss der Wahl zu erfolgenden Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses (§ 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]PersVG a. F., § 20 Abs. 1 [X.]). Es sei zu berücksichtigen, dass das Einlegen der Wahlumschläge in die Wahlurne und damit auch das zuvor erforderliche Öffnen der [X.] zur Stimmabgabe und nicht zur Auszählung gehöre. [X.]er Wahlvorstand habe im Hinblick auf die ohne schuldhaftes Zögern nach Abschluss der Wahl zu beginnende Auszählung für die Öffnung der [X.] einen Zeitpunkt zu wählen, der sicherstelle, dass sofort nach Abschluss der Stimmabgabe mit der Auszählung begonnen werden könne. [X.]ei einer großen Anzahl von [X.]n in einer großen [X.]ienststelle könne es also im Einzelfall notwendig sein, schon vor dem Wahltag mit der Öffnung zu beginnen, da die korrekt ausgelegte Festlegung des "unmittelbaren" [X.] maßgeblich von der Anzahl der eingehenden zu öffnenden [X.] abhänge. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Pandemiesituation mit der Sonderregelung des § 19a [X.] [X.]riefwahl angeordnet worden, sodass der Wahlvorstand bei Festlegung des [X.] zu Recht von einer sehr hohen Anzahl an eingehenden [X.]n (tatsächlich etwa 3000) ausgegangen sei. [X.]as Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob in Fällen wie dem vorliegenden dem Wahlvorstand eine [X.] zustehe. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine pandemiebedingte Sondersituation gehandelt, die besondere Maßnahmen erforderlich gemacht habe. Im Falle von möglichen zukünftigen Ausnahmesituationen (z. [X.]. einer möglichen Anordnung der Gefahrenstufe [X.] ([X.]), [X.] ([X.]) oder [X.]elta ([X.]) durch aktuelle Kriegsentwicklungen/[X.]edrohungslagen) könne die Anordnung einer erneuten ausschließlichen [X.]riefwahl nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für eine zukünftige Pandemiesituation, die schon wegen der immer weiter steigenden Zahlen in [X.]hina auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne. Gerade in solchen Fällen gewähre das [X.]arbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 7 A[X.]R 42/18 - ([X.] 2020, 1423) einem Wahlvorstand eine [X.]. Ein wesentlicher Grund für den Entschluss des Wahlvorstandes zur Terminierung der Öffnung der [X.] habe in den vom Gesetzgeber vorgegebenen Hygienebestimmungen zur [X.]urchführung von Versammlungen während der [X.]orona-Pandemie gelegen.

6

Mit diesem Vorbringen zeigt die [X.]eschwerde die Entscheidungserheblichkeit der für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Frage nicht auf. Sie geht nicht hinreichend darauf ein, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, es bedürfe hier keiner genauen Festlegung der Stundenanzahl für die Öffnung der [X.] "unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe", weil jedenfalls ein [X.]eginn der Auszählung zwei Tage vor dem Ende der Stimmabgabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. [X.]abei ergibt sich aus dem Kontext der Entscheidung eindeutig, dass mit der Formulierung "[X.]eginn der Auszählung" das Öffnen der [X.] gemeint ist. Selbst wenn der Auffassung der [X.]eschwerde zuzustimmen wäre, dass § 18 Abs. 1 [X.] dem Wahlvorstand einen gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfenden [X.]eurteilungsspielraum bei der Anwendung des Rechtsbegriffs der "Unmittelbarkeit vor Abschluss der Stimmabgabe" einräumt, fehlt es vor diesem Hintergrund auch an jeder [X.]arlegung, weshalb der Wahlvorstand hier prognostisch davon hätte ausgehen dürfen (vgl. dazu auch [X.], [X.]eschluss vom 20. Mai 2020 - 7 A[X.]R 42/18 - [X.] 2020, 1423 Rn. 22), für die danach erforderlichen Handlungen sei eine Zeitspanne gerade von zwei Tagen erforderlich. [X.]er unspezifische Hinweis auf eine zu erwartende sehr hohe Anzahl von [X.]n und auf pandemiebedingte [X.] genügt hierfür allein nicht. [X.]arüber hinaus zeigt die [X.]eschwerde - den [X.]arlegungsanforderungen ebenfalls nicht gerecht werdend - allenfalls die vage Möglichkeit einer fallübergreifenden [X.]edeutung der formulierten Rechtsfrage auf. Ungeachtet ihrer allgemeinen, nicht fallbezogenen Formulierung liegt der Fragestellung - wie die [X.]eschwerde selbst ausführt - eine durch die [X.]orona-Pandemie geprägte Sondersituation zugrunde. [X.]ieser Sondersituation sollte die bis zum 31. März 2021 befristete Vorschrift des § 19a [X.] Rechnung tragen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. September 2022 - 5 P[X.] 4.22 - juris Rn. 4 und 6), auf deren Grundlage auch die hier inmitten stehende Wahl des Personalrats stattfand, für die der Wahlvorstand nach den vom Oberverwaltungsgericht in [X.]ezug genommenen Feststellungen des [X.] die ausschließlich schriftliche Stimmabgabe angeordnet hatte. Allein die hierdurch hervorgerufene ungewöhnlich hohe Zahl an [X.]riefwahlstimmen führt nicht auf eine grundsätzliche [X.]edeutung der von der [X.]eschwerde formulierten Rechtsfrage. [X.]ie [X.]eschwerde erläutert nicht hinreichend, dass und aus welchen Gründen dieser Frage auch jenseits der beschriebenen Ausnahmesituation eine allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommen soll, sondern bezieht sich lediglich auf nicht auszuschließende "mögliche zukünftige Ausnahmesituationen". [X.]ie vage Möglichkeit derartiger Situationen, für die völlig ungewiss ist, ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber wiederum eine ausschließlich schriftliche Stimmabgabe ermöglichen würde, reicht zur [X.]arlegung einer fallübergreifenden [X.]edeutung nicht aus.

7

b) [X.]as Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung ferner darauf gestützt, dem Wahlvorstand sei in [X.]ezug auf die Zurückweisung des Wahlvorschlags "..." ein "weiterer durchgreifender Verfahrensfehler" unterlaufen. [X.]ieser am 20. Februar 2020 ("[X.]") eingereichte Wahlvorschlag sei erst nach der am 24. Februar 2020 ("[X.]") abgelaufenen Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen am 26. Februar 2020 zurückgewiesen worden, was einen Verstoß gegen die in § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordnete "unverzügliche" Rückgabe ungültiger Wahlvorschläge darstelle. Insoweit hält die [X.]eschwerde die Frage,

"ob ein durch verspätete Zurückweisung eines ungültigen Wahlvorschlags begangener Verstoß gegen § 10 Abs. 2 S. 1 [X.] Auswirkungen auf die gesamte [X.] hat oder nur auf die Wahl der Gruppe, für die die verspätet zurückgewiesene Liste wählbar gewesen wäre,"

für grundsätzlich klärungsbedürftig. Aufgrund des Gruppenwahlsystems (§§ 5, 17 [X.]PersVG) sei hier von einem etwaigen Verstoß nur die Gruppe der Soldaten betroffen. § 28 Abs. 4 Satz 1 [X.]PersVG sehe bei der Anfechtung der Wahl einer einzelnen Gruppe als Konsequenz die Neuwahl nur der erfolgreich angefochtenen Gruppe vor. [X.]er angefochtene [X.]eschluss trage dieser Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Satz 1 [X.]PersVG nicht Rechnung. [X.]as Gesetz kenne keine [X.]estimmung, der zufolge in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der vermeintliche Fehler im Zusammenhang mit der Zulassung eines Wahlvorschlags einer bestimmten Gruppe gegeben sei, eine Neuwahl des gesamten Personalrats zwingend durchzuführen sei. Eine andere Zusammensetzung der betroffenen Gruppe (hier der Soldaten) habe auf die Zusammensetzung des übrigen Personalrats keine Auswirkungen haben können. [X.]ie Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, da sie möglicherweise durch ein anderes Instanzgericht anders bewertet worden wäre.

8

[X.]amit legt die [X.]eschwerde die grundsätzliche [X.]edeutung der aufgeworfenen Frage nicht dar. Sie erläutert die Entscheidungserheblichkeit der genannten Frage nicht vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht wegen des vorzeitigen Öffnens der [X.] einen weiteren, die [X.] gruppenübergreifend betreffenden und deshalb zur Unwirksamkeit der [X.] insgesamt führenden [X.] angenommen hat, hinsichtlich dessen die [X.]eschwerde, wie unter a) ausgeführt, keine zulässigen und begründeten [X.] erhoben hat. Ist die Entscheidung des [X.] wie im vorliegenden Fall selbstständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn - was hier wie dargelegt nicht der Fall ist - hinsichtlich jedes [X.]egründungsstranges ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. November 2019 - 5 P[X.] 6.19 - juris Rn. 7 m. w. N.).

9

Außerdem zeigt die [X.]eschwerde mit ihrer [X.]egründung dieser [X.] nicht - was erforderlich gewesen wäre - hinreichend auf, dass es sich bei der aufgeworfenen Frage um eine bislang ungeklärte und in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage (zur Auslegung der für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblichen Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.]) handelt, sondern leitet aus dem Gruppenwahlsystem sowie der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 [X.]PersVG ein von ihr für zutreffend gehaltenes (und aus ihrer Sicht eindeutiges) Ergebnis ab. [X.]amit rügt sie der Sache nach (lediglich) eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht, was insbesondere in der Formulierung zum Ausdruck kommt, der angefochtene [X.]eschluss trage der Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Satz 1 [X.]PersVG nicht Rechnung. Auf eine unrichtige bzw. fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch, selbst wenn sie vorläge, die [X.] nicht erfolgreich gestützt werden (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 14. [X.]ezember 2021 - 5 P[X.] 1.21 - juris Rn. 9 und vom 16. Juni 2022 - 5 P[X.] 18.21 - [X.]-RR 2022, 604 Rn. 13, 15).

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 108 Abs. 2 [X.]PersVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 [X.] abgesehen.

Meta

5 PB 2/23

02.05.2023

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 16. November 2022, Az: 4 A 11499/21, Beschluss

§ 11 Abs 4 ArbGG, § 72a Abs 2 ArbGG, § 72a Abs 3 ArbGG, § 72a Abs 4 ArbGG, § 72a Abs 5 ArbGG, § 72a Abs 6 ArbGG, § 72a Abs 7 ArbGG, § 5 BPersVG 2021, § 17 BPersVG 2021, § 28 Abs 4 S 1 BPersVG 2021, § 108 Abs 2 BPersVG 2021, § 10 Abs 2 S 1 BPersVWO, § 18 Abs 1 BPersVWO, § 19a BPersVWO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.2023, Az. 5 PB 2/23 (REWIS RS 2023, 3607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3607

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7 ABR 42/18

7 ABN 32/15

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