Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.12.2013, Az. X B 160/12

10. Senat | REWIS RS 2013, 24

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Gegenstand

Verlustfeststellung - Gegenstand des Klageverfahrens - faires Verfahren


Leitsatz

1. NV: Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG in der bis zum Jahr 2003 geltenden Fassung war die Verlustfeststellung für jede Einkunftsart ein gesonderter und selbständig anfechtbarer Bescheid.

2. NV: Eine im Geltungsbereich dieser Vorschrift während des Klageverfahrens geänderte Verlustfeststellung kann nur gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens werden, wenn die Einkunftsart, die Gegenstand der Änderung ist, bereits Gegenstand des Klageverfahrens war.

3. NV: Ist ein ungerechtfertigter Rechtsverlust zu besorgen, der den Grundsätzen des fairen Verfahrens widerspricht, so ist Abhilfe in erster Linie in demjenigen Verfahren zu schaffen, in dem der Rechtsverlust eingetreten ist.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Kläger waren in den neunziger Jahren an verschiedenen Bauträgergesellschaften beteiligt, die hochwertige Wohnungen errichteten und verkauften, 1999 jedoch insolvent wurden. [X.] erwarb der Kläger von einer dieser Gesellschaften im Zwangsversteigerungsverfahren für 1.556.000 DM ein Grundstück von insgesamt 14.805 m² incl. Parkfläche. Für dieses Grundstück hatte die Gesellschaft noch Pläne für die Erstellung eines Appartementhotels erstellt. Ab 2008 betrieb der Kläger die [X.]. Verkauft ist das Grundstück bis 2012 nicht.

2

Zudem hatten die Kläger von einer der Gesellschaften mehrere Wohnungen und eine Ladeneinheit erworben, die sie vermieteten.

3

Nach einer Außenprüfung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) die Verluste aus Vermietung und Verpachtung hieraus nicht mehr an. Gegen die entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den 31. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2006 legten die Kläger Einsprüche ein, die das [X.] hinsichtlich der Einkommensteuer als unzulässig verwarf und hinsichtlich der Verlustvorträge als unbegründet zurückwies.

4

Mit ihrer Klage betreffend die Verlustvorträge begehrten die Kläger zunächst nur die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Während des Klageverfahrens erließ das [X.] im Februar und März 2011 Verlustfeststellungsbescheide, die es nochmals im März 2012 änderte. Die ursprünglich --vorläufig-- berücksichtigten gewerblichen Verluste hinsichtlich des Appartementhotels ließ es außer Ansatz, da es an der Einnahmeerzielungsabsicht fehle.

5

Nach Auffassung des [X.] wurden diese Bescheide Gegenstand des Klageverfahrens. Der Kläger beurteilte dies zunächst anders. Er habe nur wegen der nicht anerkannten Verluste aus Vermietung und Verpachtung Klage erhoben. Die eingelegten Einsprüche verwarf das [X.] als unzulässig.

6

Später änderte der Kläger seine Auffassung und nahm zur Einnahmeerzielungsabsicht Stellung. Gegen die [X.] legte er zunächst nicht Klage ein.

7

Die Kläger beantragten Änderung der Verlustfeststellungsbescheide hinsichtlich der Berücksichtigung sowohl der gewerblichen Verluste als auch der Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem letztere im Klageverfahren inhaltlich unstreitig gestellt worden waren, gab das Finanzgericht ([X.]) der Klage insoweit statt und wies die Klage im Übrigen --hinsichtlich der gewerblichen Verluste-- ab.

8

Das [X.] vertrat verfahrensrechtlich die Ansicht, die während des Klageverfahrens erlassenen Verlustfeststellungsbescheide, in denen die gewerblichen Verluste nicht mehr anerkannt worden waren, seien nach § 68 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Das gelte nicht nur für die Streitjahre 2004 bis 2006, in denen die Bescheide die Verlustvorträge als Saldo aus allen Einkunftsarten erfassten, sondern auch für die Streitjahre 2000 bis 2002. Zwar seien nach damaliger Fassung des § 10d Abs. 4 EStG die Einkünfte nach einzelnen Einkunftsarten gesondert im Bescheid ausgewiesen worden, so dass der Bescheid über den gesonderten Verlustvortrag eine Zusammenfassung mehrerer Einzelfeststellungen dargestellt habe, die möglicherweise isoliert anfechtbar seien und damit einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen könnten. Nachdem die Kläger nur wegen der nicht anerkannten Verluste aus Vermietung und Verpachtung Klage erhoben hätten, hätten die Bescheide, die erstmals die gewerblichen Verluste nicht anerkannten, diese nicht ersetzt. Dies entspreche der ursprünglichen Rechtsauffassung der Kläger.

9

Aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens sei jedoch die Anwendbarkeit des § 68 [X.]O auch auf die [X.] bis 2002 zu bejahen. Das [X.] habe in der Einspruchsentscheidung die Auffassung vertreten, die neuen Bescheide seien Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Kläger hätten daher auf eine weitere Klage verzichtet. Ginge man nunmehr von der gegenteiligen Auffassung aus, hätte dies einen endgültigen [X.] der Kläger für diese drei Jahre zur Folge. Das entspreche nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Zudem dürfe die Norm nicht innerhalb eines Prozesses zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Vielmehr müsse die Rechtsfolge der Ersetzung der streitbefangenen Bescheide einheitlich eintreten.

In der Sache vertrat das [X.] die Auffassung, der Kläger habe keinen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten, da der Kläger das Grundstück nicht mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben habe.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O. § 68 [X.]O sei verletzt. Insoweit habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O. Das [X.] habe nicht über die Bescheide, mit denen die Anerkennung der gewerblichen Verluste versagt wurde, entscheiden dürfen. Diese Bescheide hätten die zuvor ergangenen Verlustfeststellungsbescheide nicht ersetzt, da sie eine andere Einkunftsart betroffen hätten. Gegen die [X.], mit denen die Einsprüche als unzulässig verworfen worden seien, sei mittlerweile Klage erhoben, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zudem liege in der Sache ein qualifizierter [X.] nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O vor. Das [X.] habe aufgrund einer lediglich mechanischen Beweiswürdigung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen gewerblichen Grundstückshandel verneint und damit ein auch im Ergebnis schlechterdings nicht vertretbares Ergebnis erzielt. Außerdem divergiere das [X.] in der Sache von der Rechtsprechung anderer [X.] und des [X.], indem es die Branchennähe des [X.] nicht hinreichend berücksichtigt habe. Schließlich werfe der Fall die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf, inwieweit die Fallgruppe "objektbezogenes Insiderwissen" einen gewerblichen Grundstückshandel zu begründen vermöge.

Das [X.] tritt der Beschwerde entgegen. Durch einen etwaigen Verfahrensfehler hinsichtlich der Anwendung des § 68 [X.]O seien die Kläger nicht beschwert, da sie andernfalls angesichts der versäumten Klagefrist einen endgültigen [X.] erlitten hätten.

Entscheidungsgründe

II. Auf die Bes[X.]hwerde der Kläger ist der Re[X.]htsstreit an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen (§ 116 Abs. 6 [X.]O).

1. [X.] auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, da das [X.] zu Unre[X.]ht über die während des Klageverfahrens erlassenen Verlustfeststellungsbes[X.]heide hinsi[X.]htli[X.]h der gewerbli[X.]hen Einkünfte auf den 31. Dezember 2000, den 31. Dezember 2001 und den 31. Dezember 2002 ents[X.]hieden hat. § 68 [X.]O war insoweit ni[X.]ht anwendbar.

a) Wird der angefo[X.]htene Verwaltungsakt na[X.]h Bekanntgabe der Einspru[X.]hsents[X.]heidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt na[X.]h § 68 Satz 1 [X.]O Gegenstand des Verfahrens. Eine Änderung oder Ersetzung liegt nur vor, wenn beide Bes[X.]heide zumindest teilweise einen identis[X.]hen Regelungsberei[X.]h haben. Das ist der Fall, wenn der neue Bes[X.]heid dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betrifft wie der bisherige Bes[X.]heid (vgl. [X.]surteil vom 27. April 2004 [X.], [X.], 1287).

Eine Änderung oder Ersetzung liegt hingegen ni[X.]ht vor, wenn ein teilbarer Bes[X.]heid nur teilweise angefo[X.]hten und während des Klageverfahrens nur hinsi[X.]htli[X.]h des ni[X.]ht angefo[X.]htenen Teils geändert wird ([X.]-Urteil vom 29. Januar 2003 VIII R 60/00, [X.] 2003, 927). Erst re[X.]ht fehlt es an einer Änderung oder Ersetzung, wenn mehrere selbständige Bes[X.]heide ledigli[X.]h äußerli[X.]h zusammengefasst werden. Das ist allgemein bei Sammelbes[X.]heiden der Fall, die selbständige Regelungsgegenstände mit der Mögli[X.]hkeit eigener Teilbestandskraft enthalten (vgl. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgeri[X.]htsordnung, § 68 [X.]O Rz 12). Aus diesem Grunde sind etwa die in einem Gewinnfeststellungsbes[X.]heid enthaltenen einzelnen Besteuerungsgrundlagen prozessual selbständig und können und müssen gesondert angefo[X.]hten werden. Werden im Laufe eines finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens Besteuerungsgrundlagen geändert, so werden diese daher nur dann na[X.]h § 68 [X.]O Gegenstand des Verfahrens, wenn sie bereits angefo[X.]hten waren. Andernfalls stehen ledigli[X.]h vorbehaltli[X.]h der allgemeinen Sa[X.]hurteilsvoraussetzungen die Klageänderung des § 67 [X.]O sowie der Einspru[X.]h zur Verfügung (vgl. dazu i.e. [X.]-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, [X.], 290, [X.], 764).

b) Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG in der für die Streitjahre 2000 bis 2002 geltenden Fassung war der am S[X.]hluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag getrennt na[X.]h Einkunftsarten gesondert festzustellen. Dieser getrennten Feststellung bedurfte es, um den einkunftsartbezogenen Verlustabzug na[X.]h § 10d Abs. 1 Sätze 2 bis 8 EStG damaliger Fassung umsetzen zu können. Daher war die auf jede einzelne Einkunftsart bezogene Feststellung ein gesonderter Bes[X.]heid, der na[X.]h denselben Grundsätzen wie die Besteuerungsgrundlagen der [X.] gesondert angefo[X.]hten werden konnte und musste. Dies entspri[X.]ht dem Grunde na[X.]h au[X.]h der Auffassung des [X.].

[X.]) Die in den [X.] enthaltenen Feststellungen hinsi[X.]htli[X.]h der gewerbli[X.]hen Einkünfte waren zunä[X.]hst ni[X.]ht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Die Kläger hatten ledigli[X.]h die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpa[X.]htung angegriffen. Die Änderungen hinsi[X.]htli[X.]h der Verlustfeststellungen gewerbli[X.]her Einkünfte während des Klageverfahrens betrafen daher ni[X.]ht denselben Besteuerungsgegenstand wie die mit der Klage angefo[X.]htenen Bes[X.]heide. Sie konnten ni[X.]ht na[X.]h § 68 [X.]O Gegenstand des Klageverfahrens werden. Eine diesbezügli[X.]he Klageänderung hatten die Kläger ungea[X.]htet ihrer sonstigen Voraussetzungen ni[X.]ht beantragt. Die geänderten Verlustfeststellungen waren daher ni[X.]ht Verfahrensgegenstand geworden. Die Ents[X.]heidung zur Sa[X.]he war insoweit verfahrensfehlerhaft.

d) Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Kläger selbst im Laufe des finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens die Auffassung vertreten haben, die Bes[X.]heide seien na[X.]h § 68 [X.]O Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Eine fehlerhafte Re[X.]htsauffassung eines Beteiligten bindet weder das [X.] no[X.]h den [X.] und präkludiert au[X.]h ni[X.]ht von einer entspre[X.]henden Rüge in einem folgenden Bes[X.]hwerdeverfahren. Alle Beteiligten dürfen und sollten ihre Re[X.]htsauffassungen bei besserer Erkenntnis ändern.

e) Dem steht au[X.]h ni[X.]ht der Grundsatz des fairen Verfahrens entgegen, den das [X.] heranzieht, um einen endgültigen [X.] zu vermeiden, der dur[X.]h Versäumung der Klagefrist gegen die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der gewerbli[X.]hen Verluste zu besorgen ist.

aa) Der [X.] kann offenlassen, inwieweit ein Verfahrensablauf, in dem der Beteiligte eine Frist versäumt, weil er der Auffassung des [X.] folgt, si[X.]h diese jedo[X.]h ans[X.]hließend in einem anderen Verfahren als unzutreffend herausstellt, si[X.]h im Ergebnis als unfaires Verfahren darstellt. Jedenfalls ist eine etwaige Re[X.]htss[X.]hutzlü[X.]ke dur[X.]h re[X.]htss[X.]hutzgewährende Auslegung von Verfahrensvors[X.]hriften vordringli[X.]h in demjenigen Verfahren zu s[X.]hließen, in den das [X.] prozessual und inhaltli[X.]h gehört, da nur so eine weitestgehende Einhaltung sonstiger Verfahrensvors[X.]hriften gewährleistet ist. Erst wenn eine derartige Ausfüllung einer etwaigen Re[X.]htss[X.]hutzlü[X.]ke unter keinen Umständen mögli[X.]h ist, kommen, wenn überhaupt, korrigierende Maßnahmen in einem anderen Verfahren in Betra[X.]ht.

bb) Das auf die Anerkennung der gewerbli[X.]hen Verluste geri[X.]htete [X.] der Kläger gehört aus den unter a) bis [X.]) genannten Gründen in das Verfahren, das mit dem Erlass der entspre[X.]henden Verlustfeststellungen während des vorliegenden Klageverfahrens eingeleitet wurde. Einwände gegen die dortigen Ents[X.]heidungen des [X.] waren und sind im Re[X.]htsbehelfsverfahren gegen diese Verlustfeststellungen vorzubringen, wie die Kläger dies zunä[X.]hst konsequent mittels Einsprü[X.]hen getan haben.

Wenn die Kläger im Vertrauen auf die --fehlerhafte-- Re[X.]htsauffassung des [X.] sodann zunä[X.]hst auf Klageerhebung verzi[X.]htet und ihr [X.] statt dessen fäls[X.]hli[X.]h im vorliegenden Klageverfahren verfolgt, diesen Fehler aber nunmehr erkannt haben, ist etwaigem s[X.]hutzwürdigem Vertrauen in erster Linie dur[X.]h zwe[X.]kentspre[X.]hende Auslegung des § 56 [X.]O in Bezug auf die versäumte Klagefrist Re[X.]hnung zu tragen. Über das Tatbestandsmerkmal "ohne Vers[X.]hulden" stellt gerade diese Vors[X.]hrift eine Mögli[X.]hkeit zur Verfügung, au[X.]h untypis[X.]he Widrigkeiten des [X.] angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Einer Billigkeitskorrektur dieser Widrigkeiten in dem vorliegenden Verfahren bedarf es daher ni[X.]ht.

f) Die Kläger sind dur[X.]h den Verfahrensfehler au[X.]h bes[X.]hwert. Das [X.] hat dur[X.]h die Einbeziehung der gewerbli[X.]hen Verlustfeststellungen in seine Ents[X.]heidung diese einer materiellen Ents[X.]heidung zum Na[X.]hteil der Kläger zugeführt, die bei zutreffender Behandlung in diesem Verfahren unterblieben wäre. Ob anderweit dur[X.]h Versäumung der Klagefrist ein endgültiger [X.] eingetreten wäre, kann im vorliegenden Verfahren ni[X.]ht ents[X.]hieden werden. Ebenso wenig kann im vorliegenden Verfahren die Frage vorweggenommen werden, wie im anderweitigen Verfahren in der Sa[X.]he zu ents[X.]heiden sein wird.

g) S[X.]hließli[X.]h beruht das Urteil insgesamt i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O auf dem Verfahrensmangel.

aa) Hinsi[X.]htli[X.]h der Streitjahre 2000 bis 2002 hat si[X.]h der Fehler unmittelbar ausgewirkt, als das [X.] zu Unre[X.]ht in der Sa[X.]he ents[X.]hieden hat.

bb) In den Streitjahren 2004 bis 2006 war der Verlustvortrag ni[X.]ht mehr na[X.]h Einkunftsarten gesondert festzustellen. Vielmehr gingen die Ergebnisse der vers[X.]hiedenen Einkunftsarten in die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ein. Die Überlegungen unter b) und [X.]) sind auf diese Streitjahre daher ni[X.]ht unmittelbar zu übertragen. Der [X.] hat au[X.]h Bedenken, dem [X.] insoweit zu folgen, als es davon ausgeht, die Norm dürfe innerhalb eines Prozesses ni[X.]ht zu unters[X.]hiedli[X.]hen Ergebnissen führen, au[X.]h wenn die Re[X.]htslage für vers[X.]hiedene Streitjahre mögli[X.]herweise vers[X.]hieden ist. Ebenso hat der [X.] Bedenken, die genannten Grundsätze glei[X.]hwohl unter dem Aspekt der Teilbarkeit anzuwenden, da die Saldierung der Ergebnisse der vers[X.]hiedenen Einkunftsarten derjenigen in einem Einkommensteuerbes[X.]heid verglei[X.]hbar ers[X.]heint.

Da aber jedenfalls die Verlustfeststellungen der Jahre 2000 bis 2002 ihrerseits Grundlagenbes[X.]heide für die [X.] (vgl. [X.]-Urteile vom 24. Februar 2010 IX R 57/09, [X.]E 228, 429, [X.], 405 für den Einkommensteuerbes[X.]heid des Folgejahres; vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, [X.]E 222, 32, [X.], 816 für die Verlustfeststellung des Folgejahres), kann au[X.]h die Ents[X.]heidung über die Verlustfeststellungen der Jahre 2004 bis 2006 auf der Ents[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h der Vorjahre beruhen.

2. Ob die Sa[X.]hrügen der Kläger zulässig und begründet wären, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Der [X.] weist allerdings für das weitere Verfahren vorsorgli[X.]h darauf hin, dass die etwaige Bran[X.]hennähe des Klägers na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s nur ein s[X.]hwa[X.]hes Beweisanzei[X.]hen für das Vorhandensein einer von vornherein bestehenden Veräußerungsabsi[X.]ht ist, dem allenfalls in Verbindung mit anderen Indizien Bedeutung zukommt (vgl. [X.]surteil vom 18. August 2009 X R 41/06, [X.] 2010, 38).

Zudem drängt si[X.]h aus Si[X.]ht des [X.]s die Frage auf, wieweit das Projekt jemals einen Gewinn zu erzielen in der Lage war und wäre, na[X.]hdem die Kläger no[X.]h na[X.]h Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf der einen Seite Wert darauf legen, das Vorhaben als Teil eines gewerbli[X.]hen Grundstü[X.]kshandels behandelt zu wissen, auf der anderen Seite na[X.]h ihrem Vortrag der Verkehrswert der Immobilie seit jeher über den Ans[X.]haffungskosten gelegen habe und damit seit jeher und weiterhin ein positiver wirts[X.]haftli[X.]her Erfolg zu erwarten gewesen sei.

3. Der [X.] ma[X.]ht von der Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h, den Re[X.]htsstreit bereits im Bes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h § 116 Abs. 6 [X.]O an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, diesen Re[X.]htsstreit hinsi[X.]htli[X.]h der Jahre 2000 bis 2002 einvernehmli[X.]h zu beenden.

Meta

X B 160/12

20.12.2013

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. Juni 2012, Az: 1 K 2945/10, Urteil

§ 10d EStG 2002, § 68 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 10d EStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.12.2013, Az. X B 160/12 (REWIS RS 2013, 24)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 24

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