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PDF anzeigen5 StR 471/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. November 2001in der Strafsachegegenwegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2001beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 13. März 2001 [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch dem Nebenkläger entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten der zu-rückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft [X.] genannte Urteil und die dem Angeklagten dadurchentstandenen notwendigen Auslagen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. November 2001 hat vorgelegen.[X.] Häger [X.] Raum
Meta
07.11.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 5 StR 471/01 (REWIS RS 2001, 749)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 749
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