Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. II ZR 185/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4332

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 185/10
vom

24. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart
sowie
die Richter Dr.
Drescher und Born

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf
hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
August 2010
gemäß §
552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO).
I.
Es besteht weder grundsätzlicher Klärungsbedarf noch gibt der Fall [X.] für eine Fortbildung des Rechts. Auch sonstige Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1
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3
-
Allgemein klärungsbedürftige Fragen stellen
sich entgegen der [X.] des Berufungsgerichts nicht. Außer Frage steht, dass der Inhalt eines [X.], bei dem es sich um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft handelt
(MünchKommBGB/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
709 Rn.
51;
vgl. [X.],
Beschluss vom 18.
September 1975 -
II
ZB
6/74, [X.]Z 65, 93, 97), bestimmt sein muss. Ob dies der Fall ist, ist nicht allgemein klärungsfähig, sondern eine Frage des Einzelfalls und durch Auslegung des betreffenden Beschlusses fest-zustellen. Ebenso
wenig besteht Klärungsbedarf wegen der vom Berufungsge-richt aufgeworfenen Frage,
ob und inwieweit es den [X.]ern einer [X.] möglich ist, ihre Entscheidungskompetenz über Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, durch einen Be-schluss nach §
116 Abs.
2 HGB

für eine bestimmte Maßnahme ein [X.]erbeschluss erforderlich ist
und ob und in welchem Umfang die [X.]er ihre Entscheidungskompetenz auf die Geschäftsführer

ich in erster Linie nach dem jeweiligen [X.]svertrag, da §
116 Abs.
2 HGB dispositiv ist ([X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl., §
116 Rn.
9). Darum geht es im vorliegenden Fall aber auch nicht.
Vielmehr stellt sich allenfalls die Frage, ob mit einem Beschluss der [X.]erversammlung dem Zustim-mungserfordernis genügt ist, wenn bei Beschlussfassung das beabsichtigte Rechtsgeschäft, dem die [X.]erversammlung zustimmt, noch nicht in allen Einzelheiten feststeht, sondern die Geschäftsführung ermächtigt
wird, ein Rechtsgeschäft abzuschließen und die [X.]erversammlung hierfür
lediglich bestimmte Eckpunkte vorgibt.
Auch die Beantwortung dieser Frage hängt vom jeweiligen Einzelfall un-ter Berücksichtigung des [X.]svertrags ab und ist keiner generalisie-renden Betrachtungsweise zugänglich. Dementsprechend ist auch nicht ersicht-3
4
-
4
-
lich, dass die Frage in Literatur und Rechtsprechung kontrovers beurteilt wird. Unter Zustimmung, von der §§
13 und 16 Abs.
1a des [X.]svertrags
(GV) der Beklagten sprechen, ist grundsätzlich nicht nur die (nachträgliche)
Genehmigung, sondern auch die (vorherige)
Einwilligung zu verstehen. Dafür, dass das Rechtsgeschäft zum Zeitpunkt der vorherigen Zustimmung in allen Einzelheiten feststehen muss, ergeben sich aus §
13 Nr.
1 GV keine Anhalts-punkte. Um dem Zustimmungserfordernis Genüge zu tun, ist es
in diesem Fall grundsätzlich ausreichend, dass der wesentliche Inhalt einer Maßnahme, hier des
Vergleichs, zu der die [X.]erversammlung vorab ihre Einwilligung erteilt, feststeht, und sie die Geschäftsführung ermächtigt, diese Maßnahme durchzuführen.
II.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Soweit die Revision rügt, der [X.]erbeschluss sei unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ladungsfrist auf zehn
Tage nach §
15 Abs.
4 Satz
2 des [X.]svertrags nicht vorgelegen hätten, der Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sei, die Gesell-schafter unzutreffend und unvollständig informiert worden seien und die [X.] mit ihrer Erklärung, für den Fall des Vergleichsabschlusses ihr Angebot auf Rückkauf von Fondsanteilen zu erneuern, ihre gesellschafterliche Treuepflicht verletzt habe, weil sie damit das Risiko des Vergleichsschlusses auf die in der [X.] verbleibenden [X.]er verlagert habe, ist die Revision nicht zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem
Tenor. Es ist aber von einer beschränkten Zulassung auszugehen, wenn die Revision wegen einer (Rechts-)Frage zugelassen wird, die nur für die Entschei-dung über einen selbständigen, abtrennbaren Teil des [X.] er-heblich sein kann ([X.], Beschluss vom 27.
September 2011 -
II
ZR 256/09, 5
6
-
5
-
juris Rn.
6; Beschluss vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR 63/08, [X.], 879 Rn.
4). Dies ist hier der Fall.
Bei den einzelnen Beschlussmängeln handelt es sich um selbständige, abtrennbare Teile des [X.], auf die der [X.] selbst seine Revision hätte beschränken können
([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR 63/08, [X.], 879 Rn.

4 zur AG; Urteil vom 14.
März 2005 -
II
ZR 153/03, [X.], 706 Rn.
17 zur GmbH). Das [X.] hat die Revision wegen Fragen zugelassen, die nur für die gerügte mangelnde
Bestimmtheit des Beschlusses und die geltend gemachte [X.] der mit ihm erteilten Zustimmung, nicht jedoch für die sonstigen, vom Kläger behaupteten Beschlussmängel
von Bedeutung sein können.
2.
Soweit die Revision zugelassen ist, hat sie keinen Erfolg.
a)
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der
diese wiederzugeben. Die Auslegung ergebe aber, dass es sich hierbei um die zu TOP
3 vorgestellten und als Anlage
3 zur Niederschrift genommenen Eck-punkte der Kanzlei T.

handele. Diese Ausführungen werden mit
Recht von der Revision nicht angegriffen. Hiergegen ist auch nichts zu erinnern.
b)
Die Revision meint, der Beschluss sei unwirksam, weil eine Zustim-mung nur möglich und wirksam sei, wenn das Rechtsgeschäft konkret um-schrieben sei und die Maßnahme feststehe. Gehe es um die Zustimmung zu einem Vertrag, müsse dieser bei Beschlussfassung über die Zustimmung
-
vorbehaltlich der Zustimmung der [X.]er
-
bindend abgeschlossen sein, weil ansonsten eine Verschiebung der Kompetenzen von der Gesellschaf-terversammlung auf die Geschäftsführung eintrete, die eine Änderung des Ge-sellschaftsvertrags voraussetzte.
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8
9
-
6
-
Damit hat die Revision keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Revi-sion kann dem [X.]svertrag nicht entnommen werden, dass die Wirk-samkeit der vorherigen Zustimmung zu dem Vergleich voraussetzt, dass dieser bereits geschlossen ist. Ebenso wenig muss der Wortlaut des Vergleichs
be-kannt sein. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, genügt es für die Wirksamkeit der Zustimmung, dass die [X.]er Kenntnis vom wesent-lichen Inhalt des Vergleichs haben, dem sie zustimmen und zu dessen [X.] sie die Geschäftsführung ermächtigen. Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Danach waren den Gesell-schaftern
nicht nur die Eckdaten des Vergleichs
bekannt, zu dessen Abschluss die Geschäftsführung ermächtigt wurde, sondern dessen wesentliche Bestand-teile wurden auch in dem Beschluss festgelegt. Eine unzulässige Verlagerung der Kompetenz der [X.]erversammlung auf die Geschäftsführung ist damit nicht verbunden.
Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus §
124 Abs.
2 Satz
2 AktG herlei-ten. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift auf eine Publikumspersonen-gesellschaft überhaupt anzuwenden ist. Dies
lässt sich nicht allein damit be-gründen, dass nach §
17
Abs.
7 des [X.]svertrags die Unwirksamkeit eines [X.]erbeschlusses durch Klage gegen die [X.] geltend gemacht werden muss, die innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat zu erheben
ist.
Die Frage kann jedoch offen bleiben.
Auch im unmittelbaren
Anwendungsbereich ordnet die Vorschrift über die Bekanntmachung des we-sentlichen [X.] hinaus die Vorlage des Vertragstextes zur Einsicht-nahme lediglich
für Verträge an, die nur mit Zustimmung der Hauptversamm-lung rechtswirksam geschlossen werden können. Hingegen gelten die gestei-gerten Informationspflichten nicht ohne weiteres auch für andere Verträge, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden ([X.], Urteil vom 10
11
-
7
-
15.
Januar 2001 -
II
ZR
124/99, [X.]Z 146, 288, 295). Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall.
Hier war die Kenntnis des Vertragstextes nicht erforderlich, damit die [X.]erversammlung von ihrem Zustimmungsrecht in vernünftiger Weise Gebrauch machen konnte. Ob die in dem angegriffenen Beschluss erteilte [X.] ausreichend ist, was die Revision bezweifelt, hängt von der hier nicht
zu beurteilenden Frage ab, ob der von der Geschäftsführung geschlossene Vergleich den Vorgaben des Beschlusses entspricht.
Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
Born

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 23.
Oktober 2012 erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2009 -
95 O 10/09 -

KG, Entscheidung vom 27.08.2010 -
14 [X.]/09 -

12

Meta

II ZR 185/10

24.07.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. II ZR 185/10 (REWIS RS 2012, 4332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4332

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 185/10

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