Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. IX ZR 288/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1033

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[X.] ZR 288/98vom28. September 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 28. September 2000beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 17. Juni 1998 wird nicht ange-nommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 200.000 DM.Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 bZPO). Die Tatrichter haben rechtsfehlerfrei festgestellt, der klagende Konkurs-verwalter und die Beklagte als Grundschuldgläubigerin hätten vereinbart, [X.] Beklagte die Mieten der belasteten [X.] einziehen und dafürdie dem Vermieter obliegenden Aufwendungen tragen und von einer Zwangs-verwaltung, die die Mietzinsansprüche erfaßt hätte (§§ 146, 148 Abs. 1 Satz 1ZVG mit §§ 4 Abs. 2, 47 KO, 1123 Abs. 1, 1147, 1192 BGB, 864, 865 ZPO),absehen sollte, um eine im Interesse der Konkursmasse und der [X.] -liegende freihändige Veräußerung der [X.] nicht zu erschweren.Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch(§ 565 a ZPO). Die Vereinbarung einer solchen "stillen Zwangsverwaltung" hältsich im Rahmen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des [X.] (§ 6 KO) und ist rechtswirksam (vgl. [X.], 118, 120 f; [X.] 1915,709, 710; [X.] WM 1993, 434, 435 f mit zust. [X.]. Hess WuB VI B.§ 21 KO 1.93; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 4 KO [X.]. 2,§ 21 KO [X.]. 4).Kreft [X.] Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 288/98

28.09.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. IX ZR 288/98 (REWIS RS 2000, 1033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1033

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