Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. VI ZR 363/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1056

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

19. November 2013

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 ([X.])
Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche [X.] durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des [X.] zustehen, den ein gewerbli-cher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlan-gen kann.
[X.], Urteil vom 19. November 2013 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]
-

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. November
2013
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter Zoll, Wellner
und Stöhr
und die Richterin von [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision
der Klägerin wird
das Urteil der
6. Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 10. Juli 2012
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die
Kosten
der Revision,
an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]
haben
der
Klägerin
unstreitig
den
bei einem Verkehrsun-fall am 27. Juni
2007
entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das komplette [X.]n errichtet. Am Unfalltag geriet ein vom [X.] zu 2 gesteuerter, bei der [X.] zu 1 ver-sicherter Lkw auf der [X.] im Bereich der Gemarkung D.
aufgrund eines ge-platzten Vorderreifens ins Schleudern und kollidierte mit einer von der Klägerin errichteten [X.], wobei diese beschädigt wurde.
Die Beklagte zu 1 hat auf den von der Klägerin in Rechnung gestellten [X.] insgesamt

(zuzüglich einer Schadenspauschale) erbracht. Der [X.] setzt sich im 1
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Wesentlichen zusammen aus
der
Höhe der [X.], den
abge-rechneten Arbeitsstunden und den
Fahrzeugkosten. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um
die Ersatzfähigkeit der Positionen [X.], [X.], Kosten der Schadens-bekämpfung, Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn.
Das Amtsgericht
hat
die
Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der
Klägerin
unter Abweisung der
erweiterten Klage [X.]. Dagegen wendet
sich die
Klägerin
mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen
aus:
Der [X.] lasse zu, dass, wenn bei einer Beschädigung [X.] im eigenen Betrieb reparieren lasse, die-ser neben dem Lohn-
und Materialaufwand auch anteilige Gemein-kosten -
außer Unternehmergewinn
-
geltend machen könne. Der [X.] habe jedoch klargestellt, dass der Geschädigte nur die Kosten der jeweiligen Schadensbeseitigung beanspruchen könne. Der Anspruch sei auf die dem [X.] erwachsenen unfallbedingten Selbstkosten beschränkt. Mithin kön-ne
der Geschädigte nur die Mehrkosten verlangen, die ihm durch den jeweiligen konkreten Unfall entstanden seien, die also als solche durch die Schadensbi-lanz -
und nicht durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation
-
ausgewiesen würden.
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Die geltend gemachten Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Kosten der Schadensbekämpfung und Kosten der allgemeinen Verwaltung so-wie Wagnis und Gewinn seien in diesem Sinne nicht auf das konkrete Unfaller-eignis bezogen. Bei den
Kosten handele es sich um solche, die sich aus dem Geschäftsmodell der Klägerin bzw. aufgrund der "klassischen Mühewaltung" ergäben und die durch den "normalen Geschäftsbetrieb", nicht aber durch Schadensfälle erwirtschaftet werden müssten.

II.
Die
dagegen gerichtete
Revision ist begründet. Die Abweisung der Klage kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
nicht aufrechterhal-ten werden.
1. Die Auffassung des
Berufungsgerichts, ein
Anspruch der
Klägerin
sei zu verneinen, weil die streitigen Positionen nicht durch das konkrete Unfaller-eignis bedingt seien, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB, wonach dann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu er-forderlichen Geldbetrag verlangen
kann.
a) Das Berufungsgericht meint,
seiner Entscheidung die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 31. Mai 1983 ([X.], [X.], 755) zugrunde legen zu können
(ähnlich auch [X.], [X.], 1566). Das ist indes nicht der Fall. Jene Entscheidung greift Erwägungen des
Senatsurteils
vom 26. Mai 1970 ([X.], [X.]Z 54, 82, 87
f.; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 1961 -
VI
ZR 178/59, [X.] 1961, 420, 421) auf. Diesen Entscheidungen liegt
jeweils zugrunde, dass
ein Verkehrsbetrieb unfall-6
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bedingt einen Schaden an seinen Fahrzeugen erlitt. Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstätte unterhält, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist, von dem Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern kann, dass vielmehr in der Regel le-diglich nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt zuzüglich anteili-ger Gemeinkosten abgerechnet werden kann, weil nur diese Kosten im Sinne
des §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich sind.
Bei der vorliegenden Fallgestaltung liegen die Dinge anders.
Ein Ver-kehrsbetrieb, der seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist
nicht als Reparaturbetrieb gegenüber [X.] gewerblich tätig. Er führt die Reparaturen durch, um seine Leistungen als Verkehrsbetrieb unter Inanspruch-nahme der reparierten Verkehrsmittel erbringen zu können.
Es ist deshalb ge-rechtfertigt, ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen
zuzüglich anteiliger Gemeinkosten
zu verweisen.

Die Klägerin erbringt hingegen die Einrichtung und Wartung von [X.] als typische Fremdleistung für die beauftragenden Straßenverwaltungen. Auch die Reparatur einer unfallbeschädigten Baustellen-absicherungsanlage erfolgt, sofern nicht ohnehin ein gesonderter Auftrag für die Reparatur einer
Fremdanlage vorliegt, um die dem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des erken-nenden Senats hat aber ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbrin-gend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Ei-gentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten un-10
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genutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (vgl. Senatsurteile
vom 26. Mai 1970 -
VI
ZR 168/68, aaO S.
87; vom 19. Juni 1973 -
VI
ZR
46/72, [X.]Z 61, 56, 58; [X.], Urteil vom 30. Juni 1997 -
II
ZR 186/96, [X.], 1287, 1288
f.; [X.], [X.], 349
f.). Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs-
und beweisbelastet (vgl. [X.], NJW 2012, 2977; [X.], NJW-RR 1989, 1195; [X.], Urteil vom 8. No-vember 2011 -
2
S 95/11, juris Rn.
10; a.A. wohl [X.], [X.], 520, 522), wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt ([X.], SP
2012, 364; dazu [X.], [X.] 1/2013 Anm.
3).
b) Dass der Betrieb der Klägerin nicht ausgelastet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Demgemäß hätte es darauf abstellen müssen, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Denn das ist der zur Herstellung erforder-liche Betrag im Sinne des §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus §
632 Abs.
2 BGB ergeben (vgl. Senatsurteile vom 15.
Oktober 2013 -
VI
ZR 528/12 und -
VI [X.], z.[X.].). Üblich
im Sinne des §
632 Abs.
2 BGB
ist eine
Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche [X.] in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt ([X.], Urteil vom
26. Oktober 2000 -
VII
ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152).
Auf die Ausführungen des Berufungsge-richts zu den einzelnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Positionen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die betriebswirtschaftlichen Ausfüh-rungen der Revision.
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c) Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung und Ent-scheidung
wird das Berufungsgericht
im Rahmen freier Schadensschätzung (§
287 Abs.
1 ZPO) den Umfang der üblichen Vergütung und den danach zu bemessenden zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag festzustellen haben.
Galke
Zoll
Wellner

Stöhr
von [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2008 -
142 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.07.2012 -
6 S 197/08 -

13

Meta

VI ZR 363/12

19.11.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. VI ZR 363/12 (REWIS RS 2013, 1056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1056

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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