Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. 3 StR 451/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 89

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 21. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. August 2004 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben a) im Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (UA S. 7

- Überfall auf den Zeugen [X.]) und b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] (Fall 1 der Urteilsgründe, Freiheitsstrafe sieben Jahre) sowie schwe-rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall 2 der Ur-teilsgründe, Freiheitsstrafe sieben Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der [X.]; er beanstandet die Verletzung des Verfahrens und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Verurteilung des [X.] - klagten im Fall 1 der Urteilsgründe richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zum Fall 2 der Urteilsgründe hat es mit der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen - vorläufigen - Erfolg. 1. Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall 2 überschlug sich der Ange-klagte mit dem im Fall 1 räuberisch erpreßten [X.]. Als der an der Unfallstelle mit seinem [X.]-Transit anhaltende Zeuge [X.] mit seinem Handy die [X.] verständigte, lief der Angeklagte mit gezogener scharfer Waffe auf ihn zu und verlangte zweimal von dem Zeugen, das Handy auszuschalten. Nach dem Ruf: "Handy her" und einem Schuß auf die Asphaltdecke der Straße riß er dem Zeugen das Handy aus der Hand und begab sich zu dem [X.]; "er hatte jetzt vor, mit dem Fahrzeug vom [X.] zu fliehen". Auf der Flucht entdeckte der [X.] • im Fahrzeug und teilte sich dieses Geld mit einem Mittäter. Der [X.] wurde nach längerer Fahrt in einem Waldweg versteckt. Ohne nähere Begründung würdigt der Tatrichter dieses Verhalten des Angeklagten als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub. 2. Der Schuldspruch in diesem Fall war aufzuheben. Entgegen § 267 Abs. 1 StPO ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung nicht, durch welche bestimmten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt werden (vgl. dazu Senat [X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 2; zum Aufbau und Inhalt der Urteilsgründe vgl. [X.] bei [X.], 4 f.). Dem angefochtenen Urteil, das in der rechtlichen Würdigung nicht ein-mal den Ansatz einer Subsumtion enthält, läßt sich nicht entnehmen, in wel-chen Umständen des festgestellten Sachverhalts die Strafkammer die gesetzli-- 4 - chen Tatbestandsmerkmale verwirklicht sieht. Es wird nicht einmal deutlich, ob nach ihrer Auffassung das Handy Gegenstand des schweren Raubes und das Kraftfahrzeug Gegenstand der schweren räuberischen Erpressung war oder umgekehrt. Daß sich der Angeklagte in diesem Fall einer schweren räuberi-schen Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig gemacht und durch welche Handlungen er diese Delikte jeweils begangen hat, versteht sich auch nicht in einer Weise von selbst, daß es einer Begründung nicht bedurft hätte. Im Gegenteil: Soweit das [X.] gemeint haben sollte, daß der Angeklagte sich des schweren Raubes schuldig gemacht hat, indem er das Handy an sich riß, ist die erforderliche [X.] nicht belegt. Nach den [X.] liegt es jedenfalls nicht fern, daß der Angeklagte dem Geschädigten das Handy nicht in [X.], sondern deswegen weggenommen hat, um ihn daran zu hindern, die Polizei herbeizuholen. Der Geschädigte hatte nämlich gerufen, daß er Hilfe holen wolle, und der Angeklagte war, als er dies gehört hatte, auf die Straße und hinter dem Geschädigten her "gestürmt"; als er den Geschädigten erreichte, telefonierte dieser gerade mit der Polizei. Im Hinblick darauf bestünden, sollte das [X.] diesen Teil des Geschehens als schwere räuberische Erpressung gewertet haben, auch Bedenken gegen die Annahme der erforderlichen Bereicherungsabsicht. Soweit es die Flucht mit dem fremden Kraftfahrzeug anbelangt, fehlt es, unabhängig davon, ob das [X.] darin den schweren Raub oder die schwere räuberische Erpressung gesehen hat, an den erforderlichen Feststel-lungen dazu, daß die vom Angeklagten zur Erlangung des Handys eingesetzte Drohung auch Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme des Fahrzeugs sein sollte. Auch dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht selbstverständ-- 5 - lich. Danach liegt es ebenso nahe, daß der Angeklagte aufgrund eines neuen Entschlusses ("er hatte jetzt vor –") den [X.] nur als Fluchtfahrzeug nutzen wollte. 3. Der dargestellte Rechtsfehler gibt dem Senat erneut Anlaß, auf die Gefahr einer eher erzählerischen Sachverhaltsdarstellung hinzuweisen. Sie kann leicht dazu führen, daß entgegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteils-gründe nicht alle für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die Anforderungen die-ser Vorschrift, die schon das Programm der Beweisaufnahme bestimmen, [X.] beim Verfassen der Urteilsgründe nicht aus dem Blick geraten. [X.]

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler ist wegen Urlaubs an

der Unterzeichnung gehindert.

[X.]

Pfister

Becker

Meta

3 StR 451/04

21.12.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. 3 StR 451/04 (REWIS RS 2004, 89)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 89

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 299/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen schweren Raubs und schwerer räuberischer Erpressung: Qualifikation durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs nach …


3 StR 299/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 474/20 (Bundesgerichtshof)

Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung


4 StR 348/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 293/19 (Bundesgerichtshof)

Erpressung: Mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat; Ende der rechtlichen Bewertungseinheit; …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.