Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 79/10 R

14. Senat | REWIS RS 2011, 5017

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Berücksichtigung von Tilgungsraten für selbst genutztes Hausgrundstück im Rahmen der Angemessenheitsgrenze - Beschränkung auf Ausnahmefälle


Leitsatz

Tilgungsleistungen können nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Angemessenen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist und der Aspekt der privaten Vermögensbildung deshalb in den Hintergrund tritt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des [X.] vom 19. November 2009 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 18. Mai 2006 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in allen drei Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren im vorliegenden Rechtsstreit höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den [X.]raum vom 1.1. bis 30.6.2005, insbesondere verlangen sie die Berücksichtigung eines von ihnen monatlich zu leistenden Tilgungsbetrags für den Erwerb eines Einfamilienhauses in Höhe von 350 [X.] im Rahmen der KdU.

2

Die 1970 geborene Klägerin zu 1 und der 1967 geborene Kläger zu 2 lebten im streitigen [X.]raum mit ihren Kindern, den im Januar 1995 und im Oktober 1996 geborenen Klägern zu 3 und zu 4, in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 2 ist im Jahre 2008 umgezogen.

3

Mit notariellem Vertrag vom 19.8.2003 erwarb die Klägerin zu 1 ein im Jahr 1945 bezugsfertig gewordenes Einfamilienhaus in einem an der [X.] im [X.] gelegenen Dorf, das sie mit den Kindern bis heute bewohnt. Nach Angaben der Klägerin zu 1 beträgt die Wohnfläche 100 qm und verteilt sich auf [X.]. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 60 000 [X.]. Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei. In § 4 des Vertrages heißt es:

4
"Der in § 1 aufgeführte Kaufpreis wird dem Käufer zinslos gestundet und ist in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 350,00 [X.], beginnend ab 01.09.2003, zu tilgen. … Die Kaufgeldforderung des Verkäufers soll durch Eintragung einer Kaufgeldhypothek in das Grundbuch abgesichert werden. … Sondertilgungen sind jederzeit zulässig. Sollte der Käufer mit mehr als 2 Monatsraten in Verzug geraten, ist der noch gegebene Kaufgeldbetrag sofort in einer Summe fällig. Der Käufer unterwirft sich wegen der Kaufgeldforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. …"

5

Die Übergabe des [X.] erfolgte am 1.9.2003.

6

Am 21.9.2004 beantragte die Klägerin zu 1 bei der zu 1 beklagten [X.]. Die Klägerin zu 1, eine ausgebildete Gärtnerin, stand seit 12.9.1990 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten zu 1. Vor dem 1.1.2005 bezog sie zuletzt vom 27.6.2001 bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe ([X.]). Der Kläger zu 2, [X.], bezog zuletzt [X.] in der [X.] vom 27.7.2002 bis zum 31.12.2004. Zum [X.]punkt der Antragstellung für Leistungen nach dem [X.] ([X.]) im September 2004 erzielte die Klägerin zu 1 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung monatlich brutto/netto 388,50 [X.]. Bei Antragstellung wurden im Übrigen Angaben zu den Hauskosten in der [X.] zwischen 2003 und 2005 gemacht. Mit Bescheid vom 15.12.2004 bewilligte die Beklagte zu 1 für den [X.]raum von Januar bis April 2005 den Klägern insgesamt 729,08 [X.] (Regelleistung 684,35 [X.], KdU 44,73 [X.]). Über den dagegen von den Klägern eingelegten Widerspruch entschied die Beklagte zu 1 mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.2005 hinsichtlich der Regelleistung und verwies darauf, dass für die KdU der kommunale Träger zuständig sei, der auch über den Widerspruch entscheide.

7

Der zu 2 beklagte Landkreis bewilligte mit Bescheid vom 12.4.2005 für den [X.]raum von März bis Juni 2005 monatlich 129 [X.] für die KdU (Nebenkosten 65,03 [X.], Heizkosten ohne [X.] 63,75 [X.]), wogegen ebenfalls Widerspruch eingelegt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom [X.] half der Beklagte zu 2 dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.12.2004 hinsichtlich der KdU insoweit ab, als er auch für die Monate Januar und Februar 2005 monatlich 129 [X.] bewilligte. Der weitergehende Widerspruch, mit dem die Kläger die Übernahme der an die Verkäufer monatlich zu zahlenden 350 [X.] als KdU begehrt hatten, blieb erfolglos.

8

Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.5.2006 mit der Begründung abgewiesen, die Schuldentilgung diene der Vermögensbildung und sei mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung nicht vereinbar. Auf die Berufung der Kläger hat das [X.] ([X.]) [X.] den Gerichtsbescheid vom 18.5.2006 aufgehoben und den Beklagten zu 2 verurteilt, den Klägern bis zum 30.6.2005 über die erbrachten Leistungen in Höhe von 129 [X.] hinaus monatlich 350 [X.] an KdU zu zahlen. Diese 350 [X.] überstiegen die für eine Mietwohnung anzusetzenden angemessenen Kosten, die sich mangels eigener Erhebungen des Beklagten zu 2 aus den Tabellenwerten des § 8 [X.] ergäben, nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auch die Übernahme der Tilgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt worden.

9

Dagegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit der vom Senat zugelassenen Revision. Zur Begründung wird ausgeführt, in dem Urteil des [X.] würden keine bzw unzureichende Feststellungen zu dem Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit getroffen. Im Übrigen könne das Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil es hier um den Maximalfall einer Komplettfinanzierung des Eigentumserwerbs durch Sozialleistungen gehe. Die Übernahme der [X.] zweckentfremde die Leistungen der KdU als gezieltes Finanzierungsmodell zur Vermögensbildung. Leistungen an Mieter und Eigentümer seien zudem nicht erst bei einer Endbetrachtung miteinander zu vergleichen, sondern die Unterschiede in der Kostenstruktur in Bezug auf [X.], Abschreibung und Erhaltungsaufwendungen müssten dergestalt berücksichtigt werden, dass ein Abschlag von 30 % von der Vergleichsmiete vorzunehmen sei. Im Übrigen sei auch nur eine Wohnfläche von 85 qm für vier Personen angemessen.

Der Beklagte zu 2 beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 19. November 2009 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 18. Mai 2006 zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten zu 2 ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Das angegriffene Urteil des [X.] war aufzuheben, denn den Klägern steht kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von monatlichen Tilgungsraten von 350 Euro für das selbst genutzte Einfamilienhaus nach § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954) für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 zu.

1. Auf Klägerseite hat das [X.] zu Recht die Kläger zu 1 bis 4 als Beteiligte angesehen. Die Kinder der Kläger zu 1 und 2, die Kläger zu 3 und 4, sind im Gerichtsbescheid des [X.] zwar nicht aufgeführt worden, sie sind aber zutreffend nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.] 1 = [X.]b 2007, 308) als Kläger in das Rubrum aufgenommen worden. Auf Beklagtenseite hat nur der Beklagte zu 2 Anträge gestellt; die Beklagte zu 1 ist am Rechtsstreit nur insofern beteiligt, als sie aufgrund der Übergangsregelung des § 65a Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.]B II den ersten Bescheid (vom 15.12.2004) erstellt hat.

2. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) sind der ursprüngliche Bescheid der Beklagten zu 1 vom 15.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 2 vom [X.] bezüglich der KdU (im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Beklagten zu 1 vom [X.] zurückgewiesen) und der Bescheid des Beklagten zu 2 vom 12.4.2005 ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]. Mit diesen Bescheiden sind den Klägern im Ergebnis durchgehend von Januar bis Juni 2005 KdU in Höhe von 129 Euro monatlich (Nebenkosten 65,03 Euro, Heizkosten ohne [X.] 63,75 Euro) zugestanden worden. Die darüber hinausgehende Berücksichtigung der an die Verkäufer des Eigenheims zur Abtragung des Kaufpreises monatlich zu zahlenden 350 Euro als KdU ist dagegen abgelehnt worden.

Die Tatsache, dass vorliegend explizit nur um den Betrag von 350 Euro gestritten wird, führt zwar entgegen der Auffassung des [X.] nicht zu einer (weiteren) Begrenzung des Streitgegenstandes, denn eine solche Begrenzung kann - jedenfalls nach der bis Ende 2010 geltenden Rechtslage - nur für den Gesamtkomplex der Unterkunfts- und Heizkosten stattfinden (vgl nur B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.] 1, Rd[X.] 18 ff). Allerdings hat das [X.] vorliegend festgestellt, dass der von den Klägern geforderte Betrag von 350 Euro die für eine Mietwohnung angemessenen Kosten nicht übersteigt, ohne dass dies durch Verfahrensrügen angegriffen worden wäre (§ 163 [X.]G). Danach ist revisionsrechtlich nur noch im Streit, ob der Betrag von 350 Euro monatlich vom Beklagten zu 2 gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II als KdU zu übernehmen ist, obwohl es sich hierbei um Tilgungsleistungen handelt.

3. a) Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Übrigen sind gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des B[X.] an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, dh die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (vgl dazu grundlegend B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.]-4200 § 12 [X.] 10).

b) Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von den Klägern verlangten Tilgungsraten (Urteil des erkennenden [X.]s vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.] 3, Rd[X.] 24). Die Leistungen nach dem [X.]B II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.] 3, Rd[X.] 24 unter Bezugnahme auf B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.] 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand Oktober 2009, § 22 Rd[X.] 74; [X.]/[X.] in Eicher/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 27 ff). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im [X.]B II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (Urteil des erkennenden [X.]s vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 13). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (vgl Urteile des erkennenden [X.]s vom 27.2.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 8 zur Kostensenkungsaufforderung und Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 86 = [X.], aaO, zum Wohnungswechsel wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten).

c) Ein derartiger Ausnahmefall, wie ihn der [X.] im Verfahren [X.]/11b [X.]/06 R (Urteil vom 18.6.2008, aaO) angenommen hat, ist hier nicht gegeben. Dort war die mit Hilfe eines Annuitätendarlehens finanzierte Eigentumswohnung bereits weitgehend abgezahlt, sodass die zu zahlende Rate in erster Linie aus einem Tilgungsanteil bestand (Tilgungsanteil im streitgegenständlichen Zeitraum knapp 80 %, zuletzt betrug der Zinsanteil nur noch 2,78 Euro). Für diesen Fall hat der [X.] entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht, eine Übernahme der Tilgungsleistungen als KdU iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II in Betracht kommt. Die Entscheidung trägt damit auch der Überlegung Rechnung, dass bei ausschließlicher Berücksichtigung von Schuldzinsen als KdU Bezieher von [X.] ([X.]), die Wohneigentum gerade erst erworben haben und bei denen die Zinszahlungen gegenüber den Tilgungsraten bei Weitem überwiegen, ungerechtfertigt bevorzugt werden gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen, die aufgrund der Besonderheiten eines Annuitätendarlehens durch weitgehende Zahlung der Zinsen in Vorleistung treten mussten und bei denen schließlich die Abzahlungen fast nur noch aus Tilgungsleistungen bestehen. Entscheidend ist, dass es in solchen Fällen in der Regel nur um die Tilgung einer Restschuld geht und die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen ist, sodass der Aspekt des [X.] aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem auch vom [X.]B II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktritt.

d) Vorliegend geht es nicht darum, dass ein langjährig bewohntes und bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibt. Die vereinbarten Tilgungsleistungen dienen nicht zur Abtragung eines Restkaufpreises, sondern werden über viele Jahre hinweg zu zahlen sein, um letztlich den Gesamtkaufpreis von 60 000 Euro zu begleichen. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Annahme eines Ausnahmefalls bereits entgegensteht, dass die Kläger die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben haben, in dem bereits Hilfebedürftigkeit bestand und sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf [X.] angewiesen waren. Es spricht einiges dafür, dass in einem solchen Fall das vom [X.] in seiner Entscheidung vom 18.6.2008 beschriebene Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und der aktuellen Existenzsicherung andererseits, die einer Vermögensbildung durch [X.] entgegensteht, von vornherein nicht besteht, weil das [X.]B II beim Schutz des Wohneigentums von der Vorstellung ausgeht, dass der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist.

Jedenfalls fehlen aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Schuldzinsen von vornherein nicht anfallen, weil der Kaufpreis zinslos gestundet wird, und bei Beginn des Bezugs von Grundsicherungsleistungen erst ein geringer Teil des Kaufpreises getilgt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, der die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als Leistungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 [X.]B II rechtfertigen könnte. In einem derartigen Fall stünde die Vermögensbildung durch öffentliche Mittel ganz im Vordergrund und wäre nicht lediglich Nebenfolge der mit der Kostenübernahme bezweckten Vermeidung eines Verlustes der Unterkunft als räumlichem Lebensmittelpunkt.

4. Da der Beklagte zu 2 durch die Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils sein Revisionsbegehren erreicht, war nicht mehr zu klären, ob dem [X.] bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit der Kläger Verfahrensfehler unterlaufen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 79/10 R

07.07.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Lüneburg, 18. Mai 2006, Az: S 24 AS 25/05, Gerichtsbescheid

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 79/10 R (REWIS RS 2011, 5017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5017

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 4 AS 14/11 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übernahme von Tilgungsleistungen für Wohneigentum nur in Ausnahmefällen …


B 4 AS 49/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - selbst …


B 14 AS 1/12 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Nichtberücksichtigung von Tilgungsleistungen für selbst genutztes Hausgrundstück - …


B 14 AS 131/10 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes - Untersuchungsgrundsatz - Leistungsberechtigung - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit …


B 14 AS 26/18 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unterkunftsbedarf - selbst genutztes Wohneigentum - Zahlungen auf …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.