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PDF anzeigen [X.][X.]/05
vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 3. Mai 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 23. Februar 2005 wird auf Kos-ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.349 • festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie genügt weder inhaltlich noch formal den gesetzlichen Anforderungen. So ist in keiner Weise dargetan, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Da sie außerdem nicht - wie erforderlich ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181, seither ständig) - durch einen beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
[X.][X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
03.05.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. IX ZB 69/05 (REWIS RS 2005, 3731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3731
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