Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. II ZR 121/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 214

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 121/12

vom

17.
Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Dezember 2013
durch [X.]
[X.],
die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
einstimmig
beschlossen:
1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revisionen der [X.] zu 10, 14 und 15 gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. [X.] 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zu 8 gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: für das Revisionsverfahren t-

Gründe:
I.
Revisionen der [X.] zu 10, 14 und 15.
Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben (§
552a ZPO).
1
2
-
3
-

1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache hin-sichtlich der [X.] zu 10, 14 und 15 nicht deshalb grundsätzliche Bedeu-tung, weil in der Rechtsprechung der Umfang der Haftung von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Falle durch Erbfolge erworbener Gesellschaftsanteile noch ungeklärt sein soll.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebli-che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in [X.] unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und
Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechts-frage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von eini-gen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten
werden (vgl. nur [X.], [X.] vom 8.
Februar 2010

II
ZR
54/09, [X.]
2010, 985 Rn.
3 mwN).
b) Danach hat
die Rechtsfrage, ob auch Erben eines Gesellschafters [X.] Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog §§
128, 130 [X.] für Altschulden der [X.], keine grundsätzliche Bedeutung.
Zwar ist die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht ausdrück-lich angesprochen worden; in den vom erkennenden Senat entschiedenen Fäl-len zur Gesellschafterhaftung aus §§
128, 130 [X.] waren aber bereits häufig Erben eines Gesellschafters auf der [X.]seite, ohne dass der Senat in der 3
4
5
6
-
4
-

Frage ihrer Haftung ein Problem gesehen hat. In der Rechtsprechung der [X.] wird diese Rechtsfrage nicht unterschiedlich beantwortet und in der Literatur ist
die Meinung nahezu einhellig, dass auch Erben eines Gesell-schafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog §
130
[X.] für [X.] der [X.].
aa)
Dass die Regelungen
der §§
130, 139 [X.] auf die aufgrund einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel einrückenden neuen Gesellschafter mit der Folge gelten, dass diese den Altgläubigern unbeschränkt haften, falls sie von den Möglichkeiten des § 139 [X.] keinen Gebrauch machen, hat der Bundes-gerichtshof
bereits mit Urteil vom 6.
Juli
1981 (II
ZR
38/81, [X.] 1981, 1088, 1089) für den Fall einer im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge wegen Rückgangs des Geschäftsbetriebs nur noch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts beste-henden, im Handelsregister aber noch als Handelsgesellschaft eingetragenen Gesellschaft entschieden. Die analoge Anwendung von §
130 [X.] auf Gesell-schafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entspricht seit der Entschei-dung des erkennenden Senats vom
7.
April
2003 (II
ZR
56/02, [X.]Z
154, 370
ff.) der ständigen Rechtsprechung des [X.] und wird insbe-sondere im Zusammenhang mit der quotalen Haftung von Gesellschaftern von [X.] des bürgerlichen Rechts ständig bestätigt (vgl. nur zuletzt Urteil vom 17.
April 2012 -
II
ZR
198/10, juris Rn.
17 mwN).
In der Literatur ist
es völlig herrschende Meinung, dass §
130 [X.]

auch
auf Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung findet, wobei diese Frage häufig noch nicht einmal ausdrücklich adressiert wird ([X.] in Baumbach/[X.], [X.],
36.
Aufl., §
130 Rn.
3 f.; [X.] in [X.]/Boujong/ [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
130 Rn.
2, 5; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
130 Rn.
5, 10; MünchKomm[X.]/
7
8
-
5
-

K.
Schmidt, 3.
Aufl., §
130 Rn.
5, 14; [X.] in Henssler/ [X.], 2.
Aufl., §
130 [X.] Rn.
2, 5; [X.] in Röhricht/[X.] v. Westphalen/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
130 Rn.
2, 5a; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
130 Rn.
2, 4; [X.] in Erman, [X.], 13.
Aufl., §
727 Rn.
11; [X.] in Erman, [X.], 13.
Aufl., §
1922 Rn.
31; [X.]/[X.], Stand: 1.
November
2013, §
714 Rn.
55; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
714 Rn.
74 und §
727 Rn.
47; [X.]., NJW
2005, 3665, 3667; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
1922 Rn.
85; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
2058 Rn.
17; [X.] in Henssler/[X.], 2.
Aufl.,
§
714 [X.] Rn.
24; [X.], [X.]
2003, 1113, 1121; [X.], NZG
2004, 118
ff.).
bb)
Streit besteht in der Literatur über die Frage, ob §
139 [X.], den das Berufungsgericht ebenfalls herangezogen hat, überhaupt und wenn ja in wel-cher Form auf den analog §
130 [X.] haftenden Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung findet (dafür: [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
130 Rn.
5; MünchKomm[X.]/K.
Schmidt, 3.
Aufl., §
139 Rn.
60; [X.]/Kamanabrou, [X.], 3.
Aufl., §
139 Rn.
63; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
139 Rn.
98; [X.]/[X.], Stand: 1.
November 2013, §
714 Rn.
55; [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
727 Rn.
13; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
1922 Rn.
85; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
2058 Rn.
17; [X.], NJW
2005, 1365, 1367
f.; [X.], NZG
2004, 118, 120; [X.], [X.]
2003, 1113, 1121; dagegen: [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 36.
Aufl., §
139 Rn.
8; MünchKomm[X.]/
[X.], 6.
Aufl., §
1967 Rn.
46, der -
wohl
-
auch die Haftung bereits aus §
130 [X.] ablehnt; zweifelnd [X.] in [X.], [X.] (Stand 2012), Rn.
1283).
9
-
6
-

Der Meinungsstreit zu §
139 [X.] verleiht dem vorliegenden Rechtsstreit jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Hält man
mit dem Berufungsgericht und der wohl im Vordringen befindlichen Ansicht in der Literatur
§
139 [X.] für entsprechend anwendbar, würden die [X.] hier haften, da sie von einem eventuellen Austrittsrecht keinen Ge-brauch gemacht haben. Lehnt man eine Anwendung von §
139 [X.] ab, bleibt es bei der nicht grundsätzlich klärungsbedürftigen Anwendbarkeit von §
130 [X.].
2.
Die Revisionen der [X.] zu 10, 14 und 15 haben auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Hinsichtlich des Begehrens der [X.] zu 10, 14 und 15, gegen [X.] Haftung analog §§
128, 130 [X.] Schadensersatzansprüche wegen Pros-pekthaftung im weiteren Sinn und arglistiger Täuschung gegenüber der Bank auch der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter entgegenhalten zu können, sind die Revisionen unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen sind. Das Berufungsgericht hat die Revisionen nur beschränkt auf die Rechtsfrage der Haftung von Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Gesellschaftsschulden zugelassen. Die
Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer be-schränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung

wie hier
-
wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die ledig-lich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des [X.] erheblich sein kann ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2009

II
ZR 63/08, [X.] 2010, 879 Rn.
4). Dies ist hier der Fall. Die Frage, ob Erben eines Gesellschaf-ters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog §
130
[X.] für Gesell-schaftsschulden haften, ist entscheidungserheblich nur im Zusammenhang mit 10
11
12
-
7
-

dem Streit der Parteien darüber, ob die [X.] überhaupt als Haftende in Betracht kommen. Ohne Belang ist die Beantwortung der Frage hingegen für einen eventuellen Wegfall einer

grundsätzlich bestehenden

Haftung der [X.] wegen der von ihnen geltend gemachten Einwendungen nach §
129 [X.].
Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Insoweit reicht es aus, dass die [X.] ihre Revisionsanträge selbst entsprechend beschränken könnten. Die [X.] könnten die Entscheidung des Berufungs-gerichts hinnehmen, dass ihnen keine Einwendungen analog §
129 [X.] gegen ihre Haftung zustehen, und sich darauf beschränken, ihre Haftung lediglich grundsätzlich in Frage zu stellen.
b) Soweit die Revisionen zugelassen worden sind, haben sie keinen [X.].
Das Berufungsgericht
hat unter zutreffender Heranziehung der Recht-sprechung des erkennenden Senats zur quotalen Haftung und der [X.] und der herrschenden Ansicht in der Literatur zur analogen Anwendung von §
130 [X.] auf Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehlerfrei die Haftung der [X.] zu 10, 14 und 15 aus §§
128, 130 [X.] bejaht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die [X.] -
wie die Re-visionen meinen
-
als Rechtsnachfolger der jeweiligen Erblasser regelmäßig keine Kenntnis vom Inhalt des Fondsprospekts hätten nehmen können, weil Unterlagen über die Beteiligung beim Erbfall häufig nicht mehr vorhanden [X.]. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht schon keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass die [X.] keine Kenntnis vom [X.], entspricht es der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Gesellschafter, der in eine Publikumsgesellschaft eintritt, auch ohne ent-13
14
15
-
8
-

sprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen muss, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite ganz oder teilweise aufgenommen worden sind (siehe nur [X.], Urteil vom 17.
Oktober 2006

XI
ZR
185/05, [X.]
2007, 169 Rn.
19; Urteil vom 19.
Juli 2011

II
ZR
300/08, [X.]
2011, 1657 Rn.
41). Das gilt in demselben Maße, wenn ein Erbe in eine Publikumsgesellschaft eintritt, zumal die Revision keinen Vortrag der [X.] dahingehend aufzeigt, dass sie bei ihrem Eintritt in die Fondsgesellschaft von der Existenz der Darlehen nichts gewusst hätten.
Soweit die Revisionen die Ausführungen des Berufungsgerichts im Zu-sammenhang mit dem Neuabschluss des Darlehensvertrages Ende 2000 als revisionsrechtlich nicht haltbar beanstanden, ist diese Rüge unerheblich, weil die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Darlehens übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Frage, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden sollte, dass die Regelung des §
139 [X.] auf Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben, da sie nicht entscheidungserheblich ist (s.o. I, 1., b, bb).

II. Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zu 8.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zu 8 wird [X.], weil keiner der im Gesetz

543 Abs.
2 ZPO)
vorgesehenen Gründe vor-liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-16
17
18
19
-
9
-

heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.

Bergmann
[X.]
Drescher

[X.]
Sunder

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2009 -
37 [X.]/08 -

KG, Entscheidung vom 28.02.2012 -
4 [X.]/09 -

20

Meta

II ZR 121/12

17.12.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. II ZR 121/12 (REWIS RS 2013, 214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 214

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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