Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.01.2021, Az. XI ZR 321/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9861

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Gegenstand

Finanzierter Kraftfahrzeugkaufvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für den Verbraucherkredit im Altfall


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2020 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 1. Dezember 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Streitwert: bis 22.000,00 €

Ellenberger     

  

Grüneberg     

  

[X.]

  

Derstadt     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZR 321/20

07.01.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 1. Dezember 2020, Az: XI ZR 321/20, Verfügung

Art 247 § 3 Abs 1 Nr 11 BGBEG vom 29.07.2009, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 1 BGBEG vom 20.09.2013, Art 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG vom 27.07.2011, Art 247 § 6 Abs 2 S 2 BGBEG vom 27.07.2011, Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG vom 27.07.2011, Art 247 § 7 Nr 3 BGBEG vom 29.07.2009, § 288 Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 BGB vom 29.07.2009, § 358 BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB, § 502 Abs 2 Nr 2 BGB, Art 10 EGRL 48/2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.01.2021, Az. XI ZR 321/20 (REWIS RS 2021, 9861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9861

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