Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. XII ZR 9/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4128

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:121016UX[X.][X.]ZR9.15.0

BUN[X.]SGER[X.]CHTSHOF

[X.]M NAMEN [X.]S VOL[X.]ES

URTE[X.]L
X[X.][X.] ZR 9/15
Verkündet am:

12. Oktober 2016

[X.]üpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 566 Abs. 1, § 578
Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Grundstücks tritt nicht kraft Gesetzes in ein zwischen dem Veräußerer und dem Mieter vereinbartes Ankaufsrecht ein (im [X.] an [X.]urteil vom 25.
Juli 2012

X[X.][X.]
ZR
22/11

NJW 2012, 3032).
[X.], Urteil vom 12.
Oktober 2016 -
X[X.][X.] ZR 9/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der X[X.][X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12.
Oktober 2016
durch die
Richter Dr.
[X.]linkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling und die Richterin Dr. [X.]rüger
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] und der Streithelferin
gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 13.
Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die [X.]osten des Revisionsverfahrens werden der [X.] aufer-legt, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen [X.]osten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]lägerin
begehrt die Feststellung, dass sie aus einem zugunsten der [X.] vereinbarten Ankaufsrecht nicht verpflichtet sei.
Die [X.]lägerin ist Eigentümerin des in [X.] belegenen Areals "[X.]". Die Beklagte, die Stadt [X.], ist Mieterin von auf diesem Grundstück befindli-chen Räumen, die sie als Stadtarchiv
nutzt. Ursprünglich schlossen die [X.] als Voreigentümerin und Vermieterin und die Beklagte als Mieterin am 10.
De-zember 1997 einen Mietvertrag über die betreffenden Räume. Unter §
1 Abs.
4 1
2
-
3
-
des Mietvertrags
vereinbarten sie zugunsten der [X.] eine Option bzw. ein
Ankaufsrecht
über "das noch zu vermessende [X.] mit ca. 3.360
qm". Die Vertragsparteien verpflichteten sich, nach Ausübung des Ankaufsrechts
innerhalb von sechs Wochen einen entsprechenden notariellen [X.]aufvertrag abzuschließen. Zudem verpflichtete
sich die [X.], das Ankaufs-recht bei Veräußerung an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die Beklagte nach der Vereinba-rung aus wichtigem Grund kündigen und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Mit notarieller
Urkunde
vom 18.
Dezember 1997 ([X.].
[X.]/1997) bestätigten die [X.] und die Beklagte
den vorgenannten Mietvertrag, der der Urkunde als Anlage beigefügt war. Ferner erklärten sie, "dass diese Urkunde mit der Urkunde des amtierenden Notars vom heutigen Tag, [X.]. B
2206/1997 wirtschaftlich eine Einheit bildet". Mit der letztgenannten Urkunde
begründeten die Vertragsparteien zu Gunsten der [X.] ein Ankaufsrecht
an dem Grundstück mit der Flurstücknummer 1966/9
in der Weise, dass durch die Ausübung des Ankaufsrechts der in der Anlage "[X.]"
der Urkunde beigefügte [X.]aufvertrag zustande komme.
Auf die Bestellung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Ankaufsrechts wurde verzichtet. Eintragungen ins Grund-buch zugunsten der [X.]
erfolgten nicht.
Mit notariellem [X.]aufvertrag vom 9.
Dezember 2003 ([X.]. R
2611/2003)
veräußerte die [X.] das Grundstück an die Streithelferin, die Sparkasse Da.
Die Streithelferin übernahm die Verpflichtung aus den [X.]. Schließlich erwarb die [X.]lägerin das Grundstück mit notariellem [X.]auf-vertrag vom 25.
Juni 2008 ([X.]. 1463/2008-L) von der Streithelferin.

3
4
-
4
-
Das Landgericht hat die [X.]lage, mit der die [X.]lägerin die Feststellung be-gehrt hat, dass die Beklagte ihr gegenüber weder aus einer [X.]aufoption noch aus der Vereinbarung eines Ankaufsrechts berechtigt sei, abgewiesen. Auf die Berufung hat das [X.] der [X.]lage stattgegeben.
Hiergegen wen-den
sich die Beklagte und die Streithelferin mit der vom [X.] zu-gelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die als einheitliches Rechtsmittel anzusehende Revision der [X.] und ihrer Streithelferin (vgl. [X.] Beschlüsse vom 24.
Mai 2012 -
V[X.][X.]
ZR
24/11
-
NJW-RR 2012, 1042 Rn.
3 und vom 29.
September 2011 -
V
ZB
157/11 -
NJW-RR 2012, 141 Rn.
5) ist unbegründet.

[X.].
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die [X.]lägerin einen Anspruch auf Feststellung, dass sie das streitgegenständliche Grundstück ohne ein miet-vertragliches Ankaufsrecht und ohne eine [X.]aufoption der [X.] erworben habe. Es sei unstreitig, dass die [X.] der [X.] in der Urkunde 2206 ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht wirksam eingeräumt habe. [X.] könne, ob sich aus §
1 Abs.
4 des ursprünglichen Mietvertrags, sei es in der privatschriftlichen Form, sei es in der notariell beurkundeten Form der Urkunde 2205, ein eigenständiges Ankaufsrecht ergebe oder ob es sich letztlich um ein einheitliches Ankaufsrecht in Form der Urkunde 2206 handele, das die früheren getrennten Optionen konkretisiert und vereinheitlicht
habe.
5
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7
-
5
-
Weder das Ankaufsrecht noch die [X.]aufoption der [X.] seien auf die [X.]lägerin übergegangen. Da entsprechende Pflichten des jeweiligen Eigentü-mers grundbuchrechtlich bewusst nicht abgesichert worden seien und die [X.]lä-gerin solche auch nicht vertraglich übernommen habe, komme ein Übergang der ursprünglich zwischen der [X.] und der [X.] getroffenen Vereinba-rung letztlich nur über §
566 Abs.
1 BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen
seien jedoch nicht erfüllt.
§
566 BGB erfasse nur solche Rechte und Pflichten, die als mietrechtlich zu qualifizieren seien oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Miet-vertrag stünden, wobei bei Letzteren hinzukommen müsse, dass sie ihrem ma-teriellen Gehalt nach als dem Mietrecht zugehörig zu qualifizieren seien. Dazu gehörten insbesondere Abreden, die sich auf den Mietgegenstand, seine Über-lassung und Rückgewähr sowie die Gegenleistung bezögen. Umgekehrt trete der Erwerber nicht in Rechte und Pflichten ein,
die außerhalb des Mietverhält-nisses lägen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag ge-regelt seien. Während Rechte und Verpflichtungen aus sonstigen Abmachun-gen, die aus Anlass des Mietvertrags
getroffen worden seien oder nur in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihm stünden, nicht auf den Erwerber über-gingen, fielen solche Vereinbarungen unter §
566 Abs.
1 BGB, die ohne den Zusammenhang mit dem Mietvertrag bei wertender Betrachtung mehr oder [X.] sinnlos würden, sofern sie einen mietrechtlichen Bezug hätten. Danach fielen weder das Ankaufsrecht noch die [X.]aufoption unter den [X.] des §
566 Abs.
1 BGB.
[X.]nsbesondere beinhalteten diese keine als mietrechtlich zu qualifizieren-den
Pflichten. Dabei könne dahinstehen, ob die mietrechtliche Qualifizierung einer Vereinbarung nur dann gegeben sei, wenn es sich um typische [X.] handele, oder auch schon dann, wenn sie anderweitige mietrecht-8
9
10
-
6
-
liche Pflichten beinhalte. Denn es handele sich weder bei der Vereinbarung ei-nes Ankaufsrechts noch bei der Abrede einer [X.]aufoption um eine typische Mietvertragsklausel oder eine überhaupt nach dem materiellen Gehalt dem Mietrecht zuzuordnende Abrede. Dies gelte selbst dann, wenn die Vereinba-rung solcher Rechte in Mietverträgen
nicht selten vorkommen sollte.
Für die Entscheidung sei ohne Bedeutung, ob die Vertragschließenden das Ankaufsrecht als in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietver-hältnis stehend gewollt hätten und von einem untrennbaren Zusammenhang der beiden Geschäfte ausgegangen seien. Dagegen spreche allerdings, dass in der Urkunde 2205 nur von einer wirtschaftlichen Einheit die Rede sei. Aber selbst ein als rechtliche Einheit gewolltes Ankaufs-
und Optionsrecht würde sich daran messen lassen müssen, ob es Pflichten beinhalte, die materiell-rechtlich dem Mietrecht zugerechnet werden könnten, was zu verneinen sei.
Dem entspreche es im Übrigen, dass die Vertragschließenden auch selbst die Möglichkeit gesehen hätten, dass die aus Ankaufsrecht und Option herrührenden Rechte und Pflichten nicht ohne weiteres
kraft
Gesetzes auf ei-nen Rechtsnachfolger übergehen könnten. Denn sie hätten immerhin sowohl im Mietvertrag als auch in der Urkunde 2206 ausdrücklich vorgesehen, dass die im Vertrag eingegangenen Verpflichtungen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen
seien.

[X.][X.].

Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Es kann dahinstehen, ob zugunsten der [X.]
ein Ankaufsrecht, wo-runter auch die vereinbarte [X.]aufoption zu fassen ist (vgl. Münch[X.]ommBGB/11
12
13
14
-
7
-
[X.] 6.
Aufl. §
463 Rn.
5 mwN), mit Blick auf Formerfordernisse und Bestimmtheitsanforderungen wirksam begründet wurde
(vgl. dazu [X.] Urteil vom 12.
Mai 2006

V
ZR
97/05

NJW 2006, 2843;
[X.]/Ellenberger BGB 75.
Aufl. Einf. v. §
145 Rn.
23; [X.]/Grüneberg BGB 75.
Aufl. §
311
b Rn.
11).
Denn jedenfalls wäre die Verpflichtung hieraus nicht auf die [X.]lägerin übergegangen.
1. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die [X.]lägerin die -
grundbuchrechtlich nicht abgesicherte
-
Verpflichtung aus dem Ankaufs-recht rechtsgeschäftlich nicht übernommen hat, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Damit hat das Berufungsgericht
die vom [X.] und von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen [X.] bestätigt. Soweit die Streithelferin in ihrer Revisionsbegründung auf die mit "[X.] sonstige Verträge"
überschriebene Vertragsklausel des notariellen [X.]aufvertrags
vom 25.
Juni 2008 ([X.]. 1463/2008-L)
verweist und damit möglicherweise eine rechtsgeschäftliche Übernahme der Pflichten aus dem
Ankaufsrecht durch die [X.]lägerin behaupten will, erschüttert das die getroffenen Feststellungen nicht. Nach dem [X.]nhalt dieser [X.]lausel übernimmt der Erwerber "ab [X.] alle Wartungs-, Versicherungs-, Versorgungs-
und sonstigen grundstücksbezogenen Verträge", wobei der Veräußerer das Entgelt der demzufolge übergehenden Verträge für die Zeit bis zum [X.] trägt, danach der Erwerber. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarung be-legt
eindeutig, dass hiervon das Ankaufsrecht nicht erfasst sein kann,
weil die [X.]lägerin für die Ausübung des Ankaufsrechts seitens der [X.] nicht [X.] wäre. Vielmehr lässt sich der [X.]lausel entnehmen, dass damit alle Verträge gemeint sind, die üblicherweise Betriebskosten [X.]. §§
1
f. Betr[X.]V betreffen.

15
-
8
-
2. Das Berufungsgericht hat die Anwendung des §
566 Abs.
1 BGB auf das streitgegenständliche Ankaufsrecht zutreffend verneint.
a) Gemäß §§
566 Abs.
1, 578 BGB tritt der Erwerber eines gewerblich vermieteten [X.] anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Mit dem Eigentumsübergang entsteht ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter, allerdings mit dem gleichen [X.]nhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat ([X.]ur-teile [X.]Z
202, 354
= NJW
2014, 3775 Rn.
10 und
vom 25.
Juli 2012

X[X.][X.]
ZR
22/11
-
NJW 2012, 3032 Rn.
25 mwN.).
aa) Von §
566 BGB erfasst werden nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] allerdings nur solche Rechte und Pflichten, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Der Erwerber tritt deshalb nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag geregelt sind
([X.]urteil vom 25.
Juli 2012

X[X.][X.]
ZR
22/11
-
NJW 2012, 3032 Rn.
26 mwN;
so auch [X.]/[X.] Mietrecht 12.
Aufl. §
566 Rn.
90
ff.; [X.]/Lützenkirchen BGB 14.
Aufl. §
566 Rn.
14; [X.] Wohnraummietrecht 3.
Aufl. §
566 Rn.
57 f.; Prütting/Wegen/Weinreich/[X.] BGB 11.
Aufl. §
566 Rn.
1; [X.] Mietrecht aktuell 4.
Aufl. Rn.
[X.] 193
f.; [X.]/[X.]/[X.]
4.
Aufl. §
566 Rn.
54
f.).
Für die Frage, welche Rechte und Pflichten §
566 BGB unterf[X.], ist daher auf den
materiellen Gehalt der jeweiligen Vertragsbestimmung abzustellen
([X.]urteil vom 25.
Juli 2012

X[X.][X.]
ZR
22/11
-
NJW 2012, 3032 Rn.
27). Der [X.] hat demgemäß als von §
566 Abs.
1 BGB bzw. §
571 Abs.
1 BGB aF erfasst angesehen das Vermieterpfandrecht ([X.]urteil [X.]Z
202, 354
= NJW
2014, 3775 Rn.
23),
die Übernahme der [X.]osten für Schönheitsreparaturen 16
17
18
-
9
-
durch den Vermieter ([X.] Urteil vom 3.
Dezember 2014
V[X.][X.][X.]
ZR
224/13
-
NJW-RR
2015, 264 Rn.
41),
den Anspruch des Veräußerers auf Leistung der [X.]aution ([X.]urteil vom 25.
Juli 2012 -
X[X.][X.]
ZR
22/11
-
NJW
2012, 3032 Rn.
24
ff.),
eine Schiedsvereinbarung ([X.]urteil vom 3.
Mai
2000

X[X.][X.]
ZR
42/98
-
NJW
2000, 2346) und die Übernahme des [X.]nventars durch den Verpächter ([X.] Urteil vom 21.
September
1965 -
V
ZR
65/63
-
NJW
1965, 2198, 2199). Als von §
566 Abs.
1 BGB
bzw. §
571 Abs.
1 BGB aF nicht erfasst angesehen hat
der [X.] dagegen den Eintritt des Erwerbers in die mietvertraglich getroffene Regelung, wonach der Mietgegenstand nach [X.] unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen ist ([X.] Urteil vom 2.
Februar 2006 -
[X.]X
ZR
67/02
-
NJW
2006, 1800, 1801),
die
Rückgabe der vom Mieter geleisteten Sicherheit ([X.]urteil [X.]Z
141, 160
= NJW
1999, 1857, 1858
f.),
die Einräumung eines dinglichen Dauerwohnrechts ([X.] Urteil vom 26.
März 1976 -
V
ZR
152/74
-
NJW
1976, 2264, 2265)
und ein Belegungs-recht, das in einem Mietvertrag zugunsten des Arbeitgebers des [X.] worden ist ([X.]Z
48, 244
= NJW
1967, 2258).
bb) Demgegenüber wird von Teilen der Literatur die Auffassung vertre-ten, dass es für die Anwendung von §
566 Abs.
1 BGB maßgeblich darauf an-komme, ob die fraglichen Rechte und Pflichten auf dem Miet-
oder Pachtvertrag oder auf einem anderen, rechtlich davon getrennten Vertrag zwischen den [X.] beruhten, ob also die fraglichen Abreden nach dem Willen der Parteien einen Bestandteil des Mietvertrags bildeten oder nicht ([X.]/[X.] [2014]
§
566 Rn.
40; [X.]. in [X.]/Sonnenschein Miete 11.
Aufl. §
566 Rn.
24; [X.]andelhard in [X.]/[X.]andelhard
Mietrecht 4.
Aufl. §
566 Rn.
15; N[X.]BGB/[X.] 3.
Aufl. §
566 Rn.
17; [X.]/[X.]/[X.] BGB 3.
Aufl. §
566 Rn.
24).

19
-
10
-
Schließlich stellt eine weitere in der Literatur vertretene Ansicht maßgeb-lich auf die [X.]enntnis des Erwerbers ab. Dieser sei nur an Nebenabreden ungewöhnlichen
[X.]nhalts
nicht gebunden, die er weder kannte noch
kennen musste. Dies ermögliche einen differenzierten Erwerberschutz, ohne dass die damit verbundene Rechtsunsicherheit höher sei als bei anderen [X.]riterien (Münch[X.]ommBGB/Häublein 6.
Aufl. §
566 Rn.
33).
[X.]) Diese abweichenden Auffassungen veranlassen den Senat nicht, seine Rechtsprechung zu ändern. §
566 Abs.
1 BGB ist als Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen.
Freilich lässt der Wortlaut des §
566 Abs.
1 BGB, wonach "der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten"
eintritt,
auch eine weite Auslegung zu ([X.]/[X.] Mietrecht 12.
Aufl. §
566 Rn.
90).
Durch §
566 Abs.
1 BGB soll der Mieter indes in erster Linie davor
ge-schützt werden, den [X.] durch Veräußerung zu verlieren (Prütting/Wegen/Weinreich/[X.] BGB 11.
Aufl. §
566 Rn.
1). Daraus folgt, dass das Bestandsinteresse des Mieters eine Überleitung anderer als mietrechtlicher Vereinbarungen auf den Erwerber nicht erfordert. Es sollen
nur der Besitz bzw. die Möglichkeit des Gebrauchs der Mietsache geschützt werden sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen (vgl. [X.]/[X.] Mietrecht 12.
Aufl. §
566 Rn.
90). Mit der Norm soll indes kein über die-sen Schutz hinausgehender Vermögensschutz gewährt werden (vgl. [X.] Wohnraummietrecht 3.
Aufl. §
566 Rn.
5
f.).
Die Regelung des §
566 Abs.
1 BGB enthält eine Durchbrechung des schuldrechtlichen Grundsatzes, wonach Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Personen entstehen. Sie legt dem Mietverhält-20
21
22
23
24
-
11
-
nis für den Fall der Veräußerung des [X.] eine gleichsam dingliche Wirkung bei, indem sie mit dem Übergang des Eigentums am vermieteten Grundstück auf den Erwerber auch die Vermieterrechte und
-pflichten auf die-sen übergehen lässt. Als Ausnahmevorschrift ist sie daher eng auszulegen
und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordert ([X.] Mietrecht aktuell 4.
Aufl. Rn.
[X.] 179).
Bei der Auslegung ist
zudem das Eigentumsrecht des Erwerbers in den Blick zu nehmen. Dieser ist bereits durch die Einschränkung des [X.] belastet. Darüber ginge es noch deutlich hinaus, wenn §
566 Abs.
1 BGB auch auf andere als mietrechtliche Vereinbarungen erstreckt würde ([X.]/[X.] Mietrecht 12.
Aufl. Rn.
90). Die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Eigentümers, sein Eigentum nach seiner freien Entscheidung zu nutzen, würde bei einer weiten Auslegung des §
566 Abs.
1 BGB erheblich ein-geschränkt werden, ohne dass der Schutz des Mieters dies erforderte. Denn für diesen ist entscheidend, ob er das Mietverhältnis zu den gleichen Bedingungen fortsetzen kann,
wie es geschlossen wurde ([X.] in Festschrift [X.] 2006 S.
445, 455 mwN).
Deshalb verweist die [X.]lägerin auch zu
Recht darauf, dass es auf den ob-jektiv zu bestimmenden materiellen Gehalt der jeweiligen Abrede ankommt und nicht darauf, ob die Parteien die Vereinbarung in den Mietvertrag aufgenommen und damit zu dessen Bestandteil gemacht haben. Denn mit
letzterem könnten die ursprünglichen Mietvertragsparteien zu Lasten des späteren Erwerbers Verpflichtungen begründen, die durch den Mieterschutz nicht mehr gerechtfer-tigt wären.
Soweit die Streithelferin dies mit der Privatautonomie der Parteien
rechtfertigen will, verkennt sie, dass diese grundsätzlich nur im [X.] der vertragschließenden Parteien gilt, nicht aber im Verhältnis zu dem Erwer-25
26
-
12
-
ber, der durch einen solchen Vertrag (zu Lasten Dritter) in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würde.
b) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt das hier im Streit stehende Ankaufsrecht nicht als von §
566 Abs.
1 BGB erfasst angesehen hat.
aa) Das Ankaufsrecht kann nicht als mietrechtlich qualifiziert werden. Vielmehr stellt es als kaufrechtliche Regelung ein [X.] zur Miete dar. [X.] davon, ob es als aufschiebend bedingter Vorvertrag (vgl. dazu [X.] Ur-teil vom 12.
Mai 2006

V
ZR
97/05

NJW 2006, 2843) oder als bindendes Ver-kaufsangebot vereinbart wurde (vgl. dazu [X.]/Weidenkaff BGB 75.
Aufl. Vorb. v. §
463 Rn.
15
ff.; Münch[X.]ommBGB/[X.] 6.
Aufl. §
463 Rn.
5 mwN), bezweckt
es nicht den Fortbestand des Mietverhältnisses, sondern
soll dieses durch den Abschluss eines [X.]aufvertrags ersetzen.
bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen untrennbaren Zu-sammenhang des Ankaufsrechts mit dem Mietvertrag verneint. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, was die ursprünglichen Mietvertragsparteien als rechtlich untrennbar vereinbaren wollten. Vielmehr ist eine objektive Betrachtung unter Berücksichtigung des materiellen Gehalts der jeweiligen Vertragsbestimmung entscheidend (vgl. [X.]urteil vom 25.
Juli 2012
X[X.][X.]
ZR
22/11
NJW
2012, 3032 Rn.
27). Entgegen der Auffassung der Streithelferin ist diese von der Rechtsprechung des [X.] alterna-tiv definierte Tatbestandsvoraussetzung für §
566 Abs.
1 BGB nicht deshalb bedeutungslos, weil materiell in untrennbarem
Zusammenhang mit dem Miet-vertrag stehende Regelungen ohnehin unter die erste
Alternative fielen. So ist etwa die im Mietverhältnis getroffene Schiedsvereinbarung zwar für sich ge-nommen nicht als mietrechtlich in diesem Sinne zu qualifizieren.
Dennoch haftet 27
28
29
-
13
-
sie [X.] sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüchen als eine un-trennbare Eigenschaft an
([X.]urteil vom 3.
Mai 2000
X[X.][X.]
ZR
42/98

NJW
2000, 2346).
Entsprechendes gilt für die vertragliche Verpflichtung des Verpächters, das bei [X.] vorhandene [X.]nventar zu übernehmen. Hierzu hat der [X.] entschieden, dass das [X.]nventar dann nicht [X.] ist, wenn es während der Pachtdauer Eigentum des Pächters ist. Gleichwohl steht
eine Regelung, durch die ein Recht oder eine Verpflichtung des Verpächters zur Übernahme des [X.]nventars bei [X.] begründet wird, in einem so engen Zusammenhang mit dem Pachtvertrag, dass sie als Teil desselben zu [X.] ist ([X.] Urteil vom 21.
September 1965
V
ZR 65/63
NJW
1965, 2198, 2199).
Einen solchen untrennbaren Zusammenhang vermag das Ankaufsrecht
30
-
14
-
indes nicht zu begründen. Denn an[X.] als die Pflicht zur Übernahme des [X.]n-ventars fehlt ein (objektiv) materieller Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. [X.]m Gegensatz zur Übernahme des [X.], die sich als Vertragsabwick-lung darstellt, hat das Ankaufsrecht keinen unmittelbaren Bezug zum Mietver-hältnis. Vielmehr schließen
sich der Ankauf und das Mietverhältnis gegenseitig aus.

[X.]linkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling

[X.]rüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2014 -
5 O 2381/12 -

O[X.], Entscheidung vom 13.01.2015 -
9 U 1072/14 -

Meta

XII ZR 9/15

12.10.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. XII ZR 9/15 (REWIS RS 2016, 4128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4128

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XII ZR 9/15

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