Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.08.2001, Az. 3 U 212/00

3. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1552

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. August 2000 ver­kündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten ge­gen Sicherheitsleistung von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe lei­stet.

 

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch eine unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deut­schen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse zu er­bringen.

Entscheidungsgründe

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 08. Oktober 1983 wegen eines Leistenbruchs im Hause der Beklagten operiert. Ausweislich des Statusbogens für chirurgisch Kranke vom 06.10.1993 bestand nach einer Ope­ration ein Jahr zuvor am linken Ellenbogen eine Neurolyse des Nervus ulnaris sowie eine Psoriasis vulgaris. Als lokaler Be­fund ist eine schmerzhafte rechte Leiste sowie ein leichter Anprall am palpierenden Finger beim Husten vermerkt. Nach ei­genen Angaben des Klägers bestand ein Zigarettenkonsum von 30 Stück pro Tag. Zusätzlich lagen eine Belastungshypertonie so­wie eine – relativ geringfügige – Leukozytose vor.

Nach Aufklärung vom 07.10.1993 über die vorgesehene Operation sowie über die Risiken einer Anästhesie erfolgte der Eingriff am 08.10.1993 mittels Spinalanästhesie. Die Operation verlief unauffällig.

Postoperativ traten am 10.10.1993 in den Vormittagsstunden septische Temperaturen von 39 Grad Celsius auf. Zudem schwoll der rechte Hoden an. Am 11.10.1993 erfolgte deshalb eine Revi­sionsoperation. Im Operationsbericht heißt es diesbezüglich:

„Nach dem am dritten postop. Tag ein Ödem des rechten Ho­dens aufgetreten war und von konsiliarisch urologischer Seite der Verdacht auf eine Cirkulationsstörung im Bereich des Samenstranges geäußert wurde, wird die Indikation zur Leistenrevision gestellt.“

Zu diesem Zeitpunkt lag ein starker Anstieg der Leukozyten auf 24.600 n/l. vor.

Ausweislich des Anästhesieprotokolls vom 11.10.1993 wurde die Revisionsoperation mit oraler Intubation durchgeführt. Unter „Anmerkungen“ heißt es:

„massive Spastik nach Einleitung, endotracheal viel gelbes Sekret, intraOp Zunahme der Spastik ...“

In einem Arztbrief der Beklagten vom 04.02.1994 heißt es u.a.:

„Wir berichten über ihren obg. Patienten, der sich vom 06.10.1993 bis 21.10.1993 und vom 06.12.1993 bis 22.12.1993 in unserer stationären Behandlung sowie vom 23.12.1993 bis zum 04.01.1994 in unserer poststationären Behandlung befand.

Diagnose: 1. Sepsis unklarer Genese mit ARDS,

             akutes Nierenversagen

          2. Status nach Herniotomie, Leistenrevision

          3. Arterielle Hypertonie

          4. COLD

Therapie: Intensivmedizinische Therapie

.... Im Rahmen der Intubationsnarkose war eine massive bronchiale Spastik aufgetreten, die nur schwer zu durch­brechen war. Der Patient mußte postop. auf die operative Intensivstation verlegt werden. Es kam zur Entwicklung ei­ner massiven Sepsis.

Aufgrund der sich verschlechternden pulmonalen Situation mit Entwicklung eines massiven ARDS wurde Herr G. in das Klinikum der X-Universität N zur möglicher­weise durchzuführenden extrakorporalen Oxigenation ver­legt. Diese wurde jedoch nicht notwendig, der Patient wurde weiterhin antibiotisch behandelt, nach einem protra­hierten Weaningprozeß wurde Herr G. am 06.12.1993 in un­sere Klinik zurückverlegt. Eine Ursache des septischen Ge­schehens konnte auch dort nicht eruiert werden.

Nach Rücknahme in unsere Klinik wurde eine Fortführung der intensiven Atemtherapie, eine Therapie der inzwischen ent­wickelten M.peronaeus-Parese bds. durch physikalische und krankengymnastische Maßnahmen durchgeführt. ...“

Der Kläger hat behauptet, die Durchführung der Revisionsopera­tion am 11.10.1993 mit Intubationsnarkose sei fehlerhaft gewe­sen, insbesondere weil bekannt gewesen sei, daß sein Atem­system geschwächt und für Komplikationen anfällig gewesen sei. Die Anästhesie habe deshalb durch eine Rückenmarkspritze er­folgen müssen. Zudem sei er weder über die in seinem Fall be­sonders hohen, mit einer Intubationsnarkose verbundenen Ge­fahren aufgeklärt worden, noch darüber, daß für die Revisi­onsoperation auch andere, für ihn weniger gefährliche Narkose­methoden, nämlich die Spinalanästhesie in Betracht kommen würde. Ein ärztlicher Kunstfehler sei auch darin zu sehen, daß die erste Operation, bei der ebenfalls ein erhöhter Leuko­zytenwert vorgelegen habe, in Spinalanästhesie durchgeführt worden sei. Das nachfolgende septische Geschehen sei durch nicht kunstge­rechte Anästhesie bei der ersten Operation in Gang gesetzt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Höhe von mindestens 70.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;

2.

festzustellen,

a)

daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle evtl. zukünf­tig noch entstehenden materiellen Schäden zu erset­zen, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Revisionsope­ration an der Leiste am 11.10.1993 im Y-Hospital in I2 durch die hierbei eingetretene Bronchialspastik und alle ihre Folgen entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Versorgungsträger oder Trä­ger der Sozialversicherung übergehen;

b)

daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren evtl. zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden zu er­setzen, die dem Kläger im Zuammenhang mit der Revisi­onsoperation an der Leiste am 11.10.1993 im Y-Hospital in I2 durch die hierbei eingetretene Broncial­spastik und alle ihre Folgen entstehen werden, sofernn sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich ver­schlechtern sollte.

Die Beklagte hat beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sämtliche Behandlungsfehler in Abrede ge­stellt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Q sowie Privatdozent Dr. M. Zusätzlich hat der Sachverständige Prof. Dr. Q sein Gutachten mündlich er­läutert. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, einen Behandlungsfehler habe der Kläger nicht beweisen können.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Kläger behauptet nunmehr, das Krankheitsbild des ARDS sei durch eine massive Aspiration von Magensaft bedingt. Die Anästhesisten hätten es fehlerhaft versäumt, eine Aspirationsprophylaxe (Ma­gensonde etc.) vorzunehmen. Außerdem sei er im Krankenhaus der Beklagten schuldhaft einer Infektionsgefahr durch Handwerksar­beiten ausgesetzt gewesen.

Der Kläger beantragt,

das am 14.08.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (6 O 465/97) abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 70.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zah­len;

2.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm al­len materiellen und weiteren immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß der Revisionsoperation an der Leiste vom 11.10.1993 im Y-Hospital in I2 zu erstatten, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht statt­findet.

Die Beklagten beantragen,

              die Berufung zurückzuweisen,

              hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

Sie stellen nach wie vor Behandlungsfehler in Abrede und wie­derholen und vertiefen im übrigen den erstinstanzlichen Sach­vortrag.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Ver­nehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Q.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen, das Protokoll und auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, die beigezogenen Krankenunterlagen und auf das Protokoll sowie den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 16. Mai 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten An­sprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung gem. §§ 831, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behand­lungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB nicht zu.

Auch nach der durch den Senat ergänzend durchgeführten Beweis­aufnahme steht nicht fest, daß die Behandlung im Hause der Be­klagten fehlerhaft erfolgte. Der Kläger hat den ihm obliegen­den Beweis behandlungsfehlerhaften Verhaltens des Personals der Beklagten nicht geführt. Dabei folgt der Senat den über­zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Q, von dessen Sachkunde er sich auf Grund der mündlichen Vernehmung ein ausreichend sicheres Bild machen konnte. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

1. Der Kläger hat in dieser Instanz seinen Vorwurf gegen das ärztliche Personal der Beklagten darauf beschränkt zu behaup­ten, er habe fehlerhaft Magensaft im Zuge der Intubationsnar­kose aspiriert, was durch eine entsprechende Prophylaxe hätte verhindert werden können. Außerdem seien die hygienischen Standards durch einen Handwerkerbetrieb auf der operativen In­tensivabteilung nicht eingehalten worden. Weitere Behandlungs­fehler erhebt er mit der Berufung nicht, auch nicht durch Be­zugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag. Der Kläger hat dies durch seinen Prozeßbevollmächtigten im Senatstermin noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Deshalb kam es auf das Gesche­hen vor dem Eingriff vom 11.10.1993 sowie auf die Frage, ob eine orale Intubation als solche erfolgen durfte, nicht mehr an. Diesbezüglich sind auch Behandlungsfehler nicht erkennbar.

a.

Der Sachverständige hat sich explizit mit diesen Fragen be­schäftigt und überzeugend ausgeführt, daß Fehler im Zusammen­hang mit der Intubation als solche und der Durchführung der Anästhesie nicht erkennbar seien. So war es angesichts der notfallmäßigen Situation und der Möglichkeit des „vollen Ma­gens“ gerechtfertigt, von einem solchen auszugehen und deshalb eine Schnelleinleitung der Anästhesie vorzunehmen. Jeder „halbwegs vernünftige Anästhesist wählt in Deutschland in ei­nem solchen Fall dann diese Technik“.

Daß der Kläger wegen fehlerhaften Handelns des Anästhesisten Magensaft aspiriert hat, war nicht feststellbar. Der Sachver­ständige hat keinerlei Fehler im Zusammenhang mit der Durch­führung der Intubation als solche bzw. der Anästhesie insge­samt gesehen. Selbst für den – unterstellten – Fall, daß der Kläger tatsächlich Magensaft aspiriert haben sollte, hat er kein ärztliches Fehlverhalten bejaht. Das beinhaltet die Aus­sage, daß keine besondere Prophylaxe etwa durch Legen einer Magensonde oder ähnliches durchzuführen war.

Dabei steht auch schon nicht fest, daß der Kläger überhaupt Magensaft aspiriert hat, erst recht nicht, daß eine – unter­stellte – Aspiration zu der gefürchteten Komplikation des ARDS geführt hat. Auch diesbezüglich hat der Sachverständige über­zeugend darauf verwiesen, daß weder der Verlauf als solcher noch die gefertigten Röntgenaufnahmen noch ein sonstiger Um­stand einen positiven Anhalt für eine Aspiration bieten. Auch die spezifischen Lungengeräusche belegen keine Aspiration von Magenflüssigkeiten.

In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ha­ben auch die Gutachter der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe gemäß Bescheid vom 24.03.1995 (Bl. 11 ff. GA) keine Aspiration fest­zustellen vermocht und auch keine Prophylaxemaßnahmen gefor­dert. Einen Behandlungsfehler haben sie nicht bejaht. So konnte auch der Erstgutachter der Kommission etwa die Ursache des ARDS-Syndroms nicht erkennen und hielt diese Frage für nicht beantwortbar. Jedenfalls hat er diese Komplikation nicht mit einer Aspiration von Magensaft in Zusammenhang gebracht.

Soweit der Privatgutachter Prof. Dr. C, auf den sich die Berufung im wesentlichen stützt, anderer Auffassung ist, vermögen dessen Ausführungen nicht zu überzeugen. Als mögliche Ursache des ARDS sieht dieser Gutachter u.a. sowohl ein schwe­res septisches Geschehen als auch die Magensaftaspiration an. Daß ein septisches Geschehen bei dem Kläger im Schwange war, also auch hier die Ursache für die spätere Entwicklung liegen konnte, spricht dieser Gutachter nachfolgend selbst an (Bl. 304 GA). Daß die spätere Entwicklung sowie die Röntgenbilder zwingend auf eine Aspiration schließen lassen, hat der ge­richtliche Sachverständige überzeugend in Abrede gestellt, sich hier noch einmal bei den Radiologen vergewissert. Belegen aber weder Verlauf noch bildgebende Verfahren die Aspiration und sind die auskultatorischen Lungengeräusche auch anders er­klärbar, etwa durch den vorhandenen Schleim, so bleibt die As­piration als solche letztlich Spekulation und eine Annahme, wie der Privatgutachter selbst zunächst vorsichtig und einlei­tend formuliert hat.

b.

Selbst dann, wenn man ungeachtet vorstehender Ausführungen von einem Fehler auszugehen hätte, wozu der Senat keinen Anlaß hat, hätte der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht ge­führt, daß sich dieses im Zusammenhang mit der Intubation und Anästhesie stehende fehlerhafte Verhalten kausal ausgewirkt hat. Beweiserleichterungen kämen dem Kläger nicht zu Gute. An­gesichts der klaren Aussagen des gerichtlichen Sachverständi­gen sowie der Ausführungen der Gutachter der Kommission könnte von einem groben Versäumnis nicht ausgegangen werden. In die­sem Fall wäre nicht festzustellen, daß eine unterstellt ver­säumte Magensaftprophylaxe den Narkosezwischenfall kausal ver­ursacht hat. Der Privatgutachter führt selbst aus, daß der Kläger wegen des septischen Vorgeschehens ein erhebliches Ri­siko für die Entwicklung eines ARDS hatte. Kommt die Aspira­tion hinzu, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit eines schweren ARDS auf das 3-fache (Bl. 304). Das schließt nicht aus, daß die Bronchospastik und der ARDS dennoch allein etwa durch das septische Geschehen bedingt sind.

c.

Die Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.07.2001 sowie die mit diesem Schriftsatz zu den Akten ge­reichte Literatur geben dem Senat zu einer anderen Einschät­zung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht.

2.

Ob und inwieweit durch die Handwerksarbeiten auf der operati­ven Intensivstation gegen bestehende Hygienestandards versto­ßen worden ist, kann im vorliegenden Fall ausdrücklich offen bleiben. Der Zeuge C4 hat bekundet, letztmalig am 08.10.1993 und dann erst wieder am 02.11.1993 auf der operati­ven Intensivstation gearbeitet zu haben. Der Kläger wurde erst nach der Revisionsoperation vom 11.10.1993 auf die Intensiv­station und bereits am 21.10.1993 in die X-Klinik in N verlegt. Angesichts dieser zeitlichen Vorgaben hat der Sachverständige ausgeschlossen, daß durch die vorangegangenen Arbeiten für den – intubierten – Kläger noch selbst für ir­gendeinen sonstigen Hochrisikopatienten, der der Kläger nicht einmal war, eine konkrete Gefahr bestand bzw. auch nur ein Zu­sammenhang mit der gesundheitlichen Problematik des Klägers besteht.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.

Meta

3 U 212/00

22.08.2001

Oberlandesgericht Hamm 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.08.2001, Az. 3 U 212/00 (REWIS RS 2001, 1552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1552

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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