Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. 3 StR 332/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3601

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 332/14

vom
5. August 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August
2014 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Beweiswürdigung des [X.] begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das [X.] seine Annahme, die entlastende Darstellung des Tathergangs durch den [X.] entspreche nicht der Wahrheit, auch darauf gestützt, dass die-ser sich überhaupt erst zu einem Zeitpunkt zur Sache eingelassen habe, "zu dem die Beweisaufnahme fast beendet war". Dies ist [X.], denn die dem Angeklagten zustehende Aussagefreiheit (vgl. § 136 [X.]) verbietet es, aus dem Umstand, dass er sich nur spät im Ver-fahren erstmals zur Sache
einlässt, ihm
nachteilige Schlüsse zu ziehen ([X.], [X.], 57. Aufl., §
261 Rn. 18 mwN). Jedoch schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Ein Tather-gang wie vom Angeklagten geschildert lässt sich, wie das [X.] ebenfalls darlegt, schon mit der ausführlich mitgeteilten objektiven
Spurenlage -
Abwehrverletzungen des Opfers und von diesem im sandi-gen Gelände hinterlassene Fluchtspuren
-
nicht in Einklang bringen.

[X.][X.]

Schäfer

Mayer Spaniol

Meta

3 StR 332/14

05.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. 3 StR 332/14 (REWIS RS 2014, 3601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3601

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