Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. VIII ZR 123/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11540

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516UVIIIZR123.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 123/15
Verkündet am:

11. Mai 2016

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 280 Abs. 1; [X.] 2005 § 11 Abs. 1; [X.] 2009 § 12 Abs. 1

a)
Nimmt der Netzbetreiber eine zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten am Versorgungsnetz erforderliche vorübergehende Trennung einer Biogasanlage vom Netz vor, so verletzt er hierdurch nicht eine Pflicht aus dem Einspeiseschuld-verhältnis, sondern kommt vielmehr seiner sowohl aus diesem Schuldverhältnis als auch aus §
11 Abs. 1 [X.] 2005
folgenden Pflicht nach, die für die Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erforderliche Zuverlässigkeit des Versor-gungsnetzes sicherzustellen.
b)
Dem Anlagenbetreiber steht deshalb ein Anspruch insbesondere auf Ersatz der während der Wartungsarbeiten entgangenen Einspeisevergütung aus §
280 Abs.
1 [X.] nicht zu. Auch eine Entschädigung nach §
12 Abs. 1 [X.] 2009 kommt insoweit nicht
in Betracht, da diese Vorschrift auf die Netztrennung wegen notwendiger Reparaturarbeiten weder direkt noch analog anwendbar ist.
c)
Der Netzbetreiber ist im Rahmen der ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten ge-halten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der An-lagenbetreiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der [X.] erwarten darf.
[X.], Urteil vom 11. Mai 2016 -
VIII ZR 123/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, den
Richter Dr.
Achilles, die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk in [X.]

, die [X.] ist Netzbetreiberin. In dem zwischen den Parteien ge-schlossenen Einspeisevertrag aus dem [X.] heißt es unter anderem:
"5. Einspeisung

5.3 E..

[X.]] verpflichtet sich, die Energie aus der Er-zeugungsanlage des Einspeisers bis zu der unter Ziffer 5.1 genannten Leistung in ihr Netz aufzunehmen.
Diese Verpflichtung besteht nicht, solange E.

infolge von Be-triebsstörungen, Wartungs-
und Reparaturarbeiten an ihren Anlagen o.ä. nicht in der Lage ist, die vom Einspeiser erzeugte elektrische Energie aufzunehmen.

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Am 2. August 2011 kündigte die [X.] an, wegen dringender Arbeiten am Versorgungsnetz die Biogasanlage in der [X.] vom 25. Oktober 2011 bis zum 26.
Oktober 2011 vom Netz trennen zu müssen. Mit anwaltlichem Schrei-ben vom 24.
Oktober 2011 machte die Klägerin geltend, es bestehe für eine solche Unterbrechung keine Rechtsgrundlage,
und wies darauf hin, möglicher-weise Schadensersatzansprüche geltend machen zu wollen. Vom 25. Oktober 2011 um 8.01 Uhr bis zum 26. Oktober 2011 um 12.48 Uhr trennte die [X.] die Anlage der Klägerin vom Netz und tauschte eine Lastschaltanlage aus dem Jahr 1973 aus. Während der Arbeiten wurde die Anlage der Klägerin weder mit Strom versorgt, noch war eine Einspeisung in das Netz der [X.] möglich. Die Klägerin installierte eine
[X.] und ein Notstromaggregat, um die Anla-ge während der [X.] der Unterbrechung mit Strom versorgen und überschüssi-ges Gas verbrennen
zu können. Ein vorübergehendes Abschalten der Anlage war aus technischen Gründen nicht möglich. Aufgrund der Unterbrechung konn-te die Klägerin

Mit ihrer
Klage hat die Klägerin Schadensersatz für
von ihr behauptete
Kosten für
die Installation der [X.] und
des Notstromaggregats
in Höhe von insgesamt 4.410,76

die Zahlung entgangener Einspeisevergütung in behaupteter Höhe von 4.077,20

und die Erstattung vorgerichtlicher
An-waltskosten,
jeweils nebst Zinsen,
verlangt.
Die Klage ist in den
Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die geltend ge-machten Ansprüche auf Erstattung [X.] wegen der entgangenen Einspeisevergütung jeweils nebst Zinsen, weiter.
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-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Ein Entschädigungsanspruch für die Unterbrechung der Netzanbindung stehe der Klägerin nicht zu. Ein solcher ergebe sich weder aus §
12 Abs.
1 [X.] 2009 in direkter oder analoger Anwendung noch unter [X.].
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei das [X.] 2009 an-zuwenden, da die [X.] die Verbindung zu ihrem Netz im Oktober 2011 [X.] habe. Ein Entschädigungsanspruch gemäß §
12 [X.] 2009 bestehe jedoch nicht. Nach dieser Vorschrift sei ein Netzbetreiber nur zur Entschädi-gung aufgrund von Maßnahmen des [X.] nach §
11 Abs. 1 [X.] 2009 verpflichtet. Nach §
11 Abs. 1 [X.] 2009 seien die Netzbetreiber berechtigt, an ihr Netz angeschlossene
Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu regeln, so-weit andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre. Die Unterbrechung durch die [X.] sei jedoch keine solche Maßnahme nach §
11 Abs. 1 [X.] 2009, denn eine Netzüberlastung habe nicht vorgelegen und sei auch nicht zu befürchten gewesen. Die Unter-brechung habe allein der Wartung beziehungsweise Unterhaltung des Strom-netzes der [X.] gedient.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch
in analoger Anwendung der §
11 Abs.
1, §
12 Abs. 1 [X.] 2009 zu, denn es liege keine planwidrige Regelungs-5
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lücke vor. §
12 [X.] 2009 sei eine Härtefallregelung, die einen verschuldens-unabhängigen Entschädigungsanspruch für den Fall von [X.] bei
einer Netzüberlastung gewähre. Maßnahmen zur Herstellung oder Er-haltung der Versorgungssicherheit des Netzes seien hingegen nicht [X.]. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe lediglich eine Entschädigungsregelung für Anlagenbetreiber geschaffen werden sollen, die vom Einspeisemanagement besonders betroffen seien (BT-Drucks. 16/8148, S.
47). Hintergrund der Regelung sei, dass die vom Netzbetreiber aufgrund [X.] erforderlichen und von ihm nicht verschuldeten Maßnahme des Einspeise-managements
zu zahlenden Entschädigungen bei den Netzentgelten in Ansatz gebracht werden könnten (§
12 Abs. 2 [X.] 2009) und so an den Stromkunden weitergeleitet werden dürften. Hierdurch solle der ungehinderte Ausbau der [X.] gefördert werden.
Darum gehe es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Netzabschaltung habe singulären Charakter gehabt und ausschließlich der (Wieder-)Herstellung der Versorgungssicherheit des Stromnetzes gedient. Sie stelle keinen regelmä-ßig wiederkehrenden Eingriff in das Recht der Klägerin dar, den von ihr erzeug-ten Strom in das Netz der [X.] einspeisen zu dürfen. Eine Diskriminierung der Klägerin gegenüber anderen Anlagenbetreibern liege nicht vor. Die Maß-nahme der [X.] habe auch nicht das Ziel gehabt, den Ausbau des Netzes an Erneuerbaren Energien zu fördern. Es sei zwar Ziel des §
12 [X.], eine Rechts-, Planungs-, und Investitionssicherheit für Anlagenbetreiber zu errei-chen, dies aber nur mit einer weiteren Ausgestaltung der Regelungen zum Ein-speisemanagement. Anlass für die Einführung dieser Härtefallregelung seien Netzengpässe
in [X.]en hoher Einspeisung gewesen, die zum [X.] der Anlagen -
insbesondere von Windenergieanlagen -
geführt hätten. Wegen des steigenden Einsatzes dieses
Erzeugungsmanagements
der Netzbetreiber im Sinne von
§ 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2004 und der damit verbundenen [X.]
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verluste auf Seiten
der Anlagenbetreiber sei die Finanzierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien deutlich erschwert worden. Dem solle §
12 [X.] 2009 entgegenwirken, um den weiteren Ausbau Erneuer-barer Energien zu fördern.
Andere Maßnahmen zur Herstellung der Sicherheit und Zuverlässigkeit von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach §§
13, 14 [X.] seien ausweislich der Gesetzesbegründung zu §
12 [X.] 2009 nur subsidiär möglich. Der [X.] habe das Problem von Eingriffen in das Netz zur Versorgungssicherheit der Elektrizitätsversorgung daher zwar erkannt, die entsprechenden Maßnahmen aber keiner
Entschädigungspflicht unterworfen. Wartungs-
und Reparaturarbei-ten seien netzbezogene Maßnahmen, die der Versorgungssicherheit dienten und einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems vorbeugen sollten. Daher unterlägen sie dem Regelungsbereich der §§
13, 14 [X.], die eine Entschädigungspflicht außer-halb der allgemeinen Haftung gemäß §
280 Abs. 1 [X.] aber nicht vorsähen. Eine rechtsmissbräuchliche Ergreifung von Maßnahmen nach §§
13, 14 [X.] zur Umgehung des [X.]
behaupte die Klägerin nicht.
Eine analoge Anwendung des §
12 Abs. 1 [X.] 2009 würde gemäß §
12 Abs.
2 Satz 1 und 2 [X.] 2009 auch dazu führen, dass Kosten von Reparatur-
und Wartungsarbeiten am Netz auf die Netzentgelte und damit auf die [X.] umgelegt werden könnten. Dass dies vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei, könne nicht festgestellt werden.
Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus §
280 Abs. 1 [X.] wegen einer Verletzung der Abnahmepflicht der [X.] aus §
8 [X.] 2009 und
dem Einspeisevertrag zu. Die [X.] sei
allerdings wohl zur Ab-nahme des
Stroms verpflichtet gewesen, denn Ziffer 5.3 des Einspeisevertra-11
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ges gebe kein Recht
zur
Unterbrechung, da diese Klausel wegen Verstoßes gegen §
4 Abs. 2 [X.] 2009 unwirksam sei. Nach
dieser Vorschrift könne [X.] des §
8 Abs. 3 [X.] 2009 nicht von den Vorschriften des Erneuerba-re-Energien-Gesetzes abgewichen werden. Es sei auch kein Ausnahmefall nach §
8 Abs. 3 [X.] 2009 gegeben, da es sich nicht um eine Maßnahme der besseren Netzintegration gehandelt habe. Schließlich sei die [X.] auch nicht gemäß §
13 Abs. 2 und 4 [X.] dazu berechtigt gewesen, die [X.] zu unterbrechen. §
13 Abs. 2 [X.] ermögliche nur die Anpassung der Einspeiseleistung. Die Unterbrechung des Netzanschlusses und damit der Möglichkeit zur Einspeisung von Strom falle hierunter nicht, zumal die Maß-nahme nicht der Netzintegration gedient habe.
Allerdings müsse nicht abschließend entschieden werden, ob die [X.] ihre Pflicht zur Abnahme des Stroms
verletzt habe, denn sie habe eine etwa-ige Pflichtverletzung jedenfalls nicht im Sinne der §§
276, 278 [X.] zu vertre-ten.
Die [X.] habe bewiesen, dass sie an der [X.] kein [X.] treffe, da diese notwendig gewesen sei, um die Lastschaltanlage aus-zutauschen; hierfür sei es erforderlich gewesen, das Stromnetz, an dem die Biogasanlage der Klägerin angeschlossen sei,
spannungslos zu schalten

280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Beweiswürdigung des [X.] begegne insoweit keinen Bedenken, so
dass die von diesem festgestellten Tatsachen gemäß §
529 Abs. 1 ZPO auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde
zu
legen seien.
Die [X.] treffe nicht etwa schon deshalb ein Verschulden, weil sie die Lastschaltanlage schon vor Inbetriebnahme der Biogasanlage der Klägerin und vor Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren hätte erneuern müssen. Eine absolute Altersobergrenze für [X.] gebe es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Zudem habe sich erst im Nachhinein herausgestellt, 14
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dass die Anlage nicht gut funktioniere,
und es sei versucht worden, einzelne Teile auszutauschen. Erst als der Hersteller keine Gewähr mehr dafür über-nommen habe, dass die Anlage weitere 20 Jahre funktioniere und sich die Kos-ten für den Austausch von Einzelteilen als sehr hoch herausgestellt hätten, ha-be
man sich dazu entschlossen, die Lastschaltanlage auszutauschen. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit als auch unter Berücksich-tigung der Interessen der Klägerin und anderer Anlagenbetreiber sei es vertret-bar gewesen, zunächst eine Instandsetzung zu versuchen und dann den [X.] in Erwägung zu ziehen.
Die [X.] habe die Unterbrechung auch nicht aus anderen Gründen zu vertreten. Sie sei zum Einbau einer mobilen Schaltanlage zur
Überbrückung des [X.] nicht verpflichtet gewesen. Die tatsächliche Dauer der Netzabschaltung habe sich auf 29,5 Stunden belaufen. Nach der ergiebigen und ausreichenden Aussage des vor dem [X.] vernommenen Zeugen hätte der Einbau einer
mobilen Lastschaltanlage
ebenfalls zu einem Ausfall der Netzanbindung von 12 bis 14 Stunden geführt. Die hierfür erforderlichen Kosten um lediglich 15,5 bis 17,5 Stunden verringert hätte und so etwa 2.038,60

bis t-nismäßigen Kosten verbundene Maßnahmen könnten jedoch gemäß §
242 [X.] nicht verlangt werden.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung
jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der während der Wartungsarbeiten entgange-16
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nen Einspeisevergütung und der Kosten für die Installation der [X.] unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §
280 Abs. 1 [X.] (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 -
VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46
mwN) scheidet
bereits deshalb aus, weil die [X.] ihre Pflichten aus dem Einspeiseschuld-verhältnis nicht verletzt hat. Insbesondere
liegt eine Pflichtverletzung
-
anders als die Revision meint -
nicht darin, dass die [X.] die Anlage der Klägerin
am 25./26. Oktober 2011
wegen dringender Wartungsarbeiten
([X.] der Lastschaltanlage)
vom Netz genommen hat, so dass die Klägerin während
dieses [X.]raums den erzeugten Strom nicht einspeisen konnte. Denn die [X.]
ist mit den von ihr
ergriffenen Reparaturmaßnahmen lediglich ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Netzsicherheit gerecht geworden, die ihr sowohl durch die Vorschriften des
[X.]es
als auch durch den zwi-schen den Parteien geschlossenen Einspeisevertrag auferlegt ist. Die von der Revision vertretene gegenteilige Auffassung liefe
darauf hinaus, der [X.] als Netzbetreiberin
in unzulässiger Weise
eine weder gesetzlich noch vertrag-lich vorgesehene Garantie für eine ununterbrochene Einspeisung aufzubürden.
a) Zwischen den Parteien besteht gemäß §
4 des Gesetzes für den [X.] (Erneuerbare-Energien-Gesetz -
[X.]) vom 25.
Oktober 2008 ([X.] I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 gelten-den Fassung (im Folgenden: [X.] 2009)
ein durch den Einspeisevertrag kon-kretisiertes Dauerschuldverhältnis, das auf einen [X.]raum von 20 Kalenderjah-ren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Biogasanlage bis zum voraussicht-lichen Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§
21 Abs. 2 [X.] 2009) angelegt ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 -
VIII ZR 79/14, aaO
Rn.
27).
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-
Für diese Dauer ist zwar grundsätzlich die ständige
Möglichkeit zur [X.] in das Netz der [X.] vorgesehen. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass dies ausnahmslos auch für den [X.]raum
notwendiger Reparaturen gilt, die nicht unter Spannung durchgeführt werden können und deshalb [X.], dass eine stromerzeugende Anlage -
wie hier die der Klägerin -
zeitweilig vom
Netz genommen wird.
Für diese [X.] ist die Abnahmepflicht vielmehr [X.] ausgesetzt.
aa) Es bedarf keiner Entscheidung,
ob die Klägerin schon gemäß Ziffer 5.3 des [X.] berechtigt war, die Anlage wegen "Betriebsstörun-gen, Wartungs-
und Reparaturarbeiten" vom Netz zu trennen, oder ob diese Klausel -
wie die Revision und das Berufungsgericht meinen -
gemäß § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam ist. Denn unabhängig von der Wirksamkeit dieser Klau-sel ist weder dem Einspeisevertrag noch dem gesetzlichen Einspeiseschuld-verhältnis nach den Vorschriften des [X.] 2009 eine Verpflichtung zu entneh-men, den Netzanschluss in der vorliegenden Situation aufrechtzuerhalten und den technisch erforderlichen Austausch der Lastschaltanlage -
zwangsläufig -
zu unterlassen, um den in der Anlage der Klägerin erzeugten Strom abnehmen zu können.

Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über eine Unterbre-chung der Einspeisung wegen notwendiger Reparaturen am Netz kann ein Stromerzeuger -
wie hier die Klägerin -
redlicherweise nicht erwarten, dass die Netzbetreiberin hierzu nicht befugt wäre.
Die gegenteilige Sichtweise der Revi-sion lässt außer [X.], dass die [X.] aufgrund des [X.] -
auch gegenüber der Klägerin -
verpflichtet ist, für die Zuverlässigkeit des [X.] zu tragen. Denn aus der Pflicht der [X.], aufgrund des [X.] (Ziffer 5.3 des [X.] bzw. §
8 Abs.
1 [X.] 2009) über den gesamten Vergütungszeitraum den in der Anlage der Klä-20
21
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11
-
gerin erzeugten Strom abzunehmen, folgt naturgemäß auch, dass die [X.] die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der für diese Abnahme erfor-derlichen Zuverlässigkeit des Netzes ergreifen und entsprechende Reparatur-, Wartungs-
und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen muss. Nur so ist die der Klägerin geschuldete langfristige Abnahme sichergestellt, denn es liegt in der Natur der Sache, dass auch die technischen Bestandteile eines Netzes ei-nem Alterungsprozess unterliegen, der gelegentliche Ausbesserungsarbeiten erforderlich macht.
bb) Eine Verpflichtung der [X.] zum Austausch der Lastschaltanla-ge ergibt sich zudem aus §
11 Abs.
1 des Gesetzes über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung ([X.] -
[X.]) vom 7. Juli 2005 ([X.] I S.
1970) in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] 2005), welcher der [X.] als Betreiberin eines Energieversorgungs-netzes (§
3 Nr. 2
bis 4
[X.]
2005) aufgibt, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Netz (diskriminierungsfrei) zu betreiben und zu warten. Dies umfasst auch die Verpflichtung, nicht mehr funktionstüchtige sowie solche Bau-teile auszutauschen, bei denen ein Defekt zu erwarten ist (Sötebier in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 3. Aufl., §
11 Rn. 53; [X.]/Tüngler, [X.], 2015, §
11 Rn. 33; vgl. Salje, [X.], 2006, §
11 Rn. 17).
Diese Verpflichtung wird weder durch den Einspeisevertrag noch durch die Abnahmepflicht nach §
8 Abs. 1 [X.] 2009 in Frage gestellt, sondern liegt -
wie bereits ausgeführt -
auch im Interesse der Klägerin, die für die Einspeisung
auf ein zuverlässiges Netz angewiesen ist.
Denn die die [X.] im Einspeise-schuldverhältnis treffenden Pflichten, einerseits den gesamten
von der Klägerin angebotenen Strom
abzunehmen und andererseits die nach
§
11 Abs. 1 [X.] 2005 notwendigen Maßnahmen
einschließlich Reparatur, Wartung und In-23
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-
12
-
standhaltung ihres Netzes durchzuführen, sind so zu verstehen, dass die Be-klagte
befugt ist, eine Anlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz nehmen, wenn dies -
wie hier -
technisch unvermeidbar
ist. Hieran ändert -
entgegen der Auffassung der Revision -
auch der Umstand nichts, dass § 17 der -
hier nicht anwendbaren -
Niederspannungsanschlussverordnung ([X.]), anders als das [X.] 2005 und das [X.] 2009, eine ausdrückliche Re-gelung der Befugnis des
Netzbetreibers
zu einer Unterbrechung der [X.]-nutzung
enthält.
Denn hieraus ergibt sich, anders als die Revision meint, nicht im Umkehrschluss, dass der Netzbetreiber im [X.] nicht befugt sei, unter den oben genannten Voraussetzungen eine Anlage zur [X.] notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz nehmen, ohne dem Anlagen-betreiber gegenüber zur Erstattung der diesem entstehenden Ausfallkosten verpflichtet zu sein.
Vorliegend war die [X.] daher zum Austausch der Lastschaltanlage und der damit verbundenen Unterbrechung des Netzanschlusses ebenso ver-pflichtet wie berechtigt und für diesen [X.]raum dementsprechend auch nicht zur Abnahme von Strom verpflichtet.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die [X.] habe es [X.] unterlassen, die Lastschaltanlage auszutauschen, bevor sie die Anlage der [X.] an ihr Netz angeschlossen habe, da
die Lebensdauer der [X.] von 30 Jahren zu diesem [X.]punkt
bereits
überschritten gewesen
sei.
Dabei verkennt die Revision bereits, dass der [X.] in der Frage des Austauschs der Lastschaltanlage ein sehr weiter, in erster Linie an den konkre-ten technischen Gegebenheiten und Risiken ausgerichteter unternehmerischer Entscheidungsspielraum zugestanden hat. Diesen Spielraum hat die [X.] hier nicht überschritten.
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26
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13
-
Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es keinen ge-nau bestimmten
[X.]raum, nach dessen Ablauf die Lebensdauer einer [X.] erreicht und diese auszutauschen ist. Lediglich
im Regelfall liegt die Lebensdauer von Anlagen des hier in Rede stehenden Typs bei etwa 30 Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensdauer der konkreten Lastschalt-anlage bei [X.] der Biogasanlage der Klägerin bereits erreicht war, [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht, denn es hatte sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass die Anlage nicht mehr richtig funktionierte und auch der Austausch einzelner Teile in Zusammenarbeit mit dem Hersteller langfristig die Versorgungssicherheit nicht würde gewährleisten können. Übergangenen Sachvortrag der für die behauptete Pflichtverletzung darlegungs-
und beweisbelasteten Klägerin zeigt die Revision insoweit nicht auf.
c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es nicht als
Pflicht-verletzung der [X.] angesehen, dass diese
den [X.]raum der [X.]) Trennung vom Netz nicht durch die Installation einer mobilen [X.] verringert hat. Allerdings ist ein Netzbetreiber im Rahmen der ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten (§
241 Abs.
2, §
242 [X.]) gehalten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der Anlagenbe-treiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf. Eine Pflicht zur Installation einer mobilen Lastschaltanlage hat das Berufungsgericht vorliegend jedoch rechtsfehlerfrei verneint, indem es un-ter Abwägung der beiderseitigen Parteiinteressen angenommen hat, dass der mit der Installation einer provisorischen Lastschaltanlage verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum [X.] der Klägerin gestanden hätte.

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14
-
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen [X.] hat der Senat geprüft, aber
nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.
2.
Ein Anspruch der
Klägerin auf Zahlung der für den [X.]raum der [X.] entgangenen Einspeisevergütung ergibt sich auch nicht aus
§
326 Abs.
2 Satz 1 Alt. 2 [X.]. Die Auffassung der Revision, die von der Klägerin
nach dem Einspeisevertrag geschuldete Einspeisung sei aufgrund der [X.] infolge [X.]ablaufs zu einem [X.]punkt unmög-lich geworden, in dem sich die [X.] im Verzug mit der Annahme des von der Klägerin erzeugten Stroms befunden hätte, trifft bereits deshalb
nicht zu, weil die [X.] schon nicht in Verzug mit der Annahme des in der Anlage er-zeugten Stroms geraten ist (§§
293, 294 [X.]).
Gläubigerverzug liegt
nur dann vor, wenn der Schuldner zur angebote-nen [X.] leisten darf, die Forderung mithin im Sinne des §
271 Abs. 1 [X.] er-füllbar ist (MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., §
293 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, §
293 Rn. 12; vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2002 -
II ZR 256/01, [X.]Report
2002, 925). Das war hier jedoch während der Reparatur nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, war die [X.] berechtigt, die Anlage der Klägerin zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten vom Netz zu nehmen. Dementsprechend
bestand in diesem [X.]raum auch kein Einspeise-recht der Klägerin.
3.
Der Klägerin steht gegen die [X.]
auch
weder aufgrund direkter noch
analoger Anwendung des
§
12 Abs. 1 [X.] 2009
ein Anspruch auf [X.] einer Entschädigung
wegen der durch die Unterbrechung des Netzan-schlusses entgangenen Einnahmen
zu.

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15
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a) Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungs-gericht einen Anspruch aus §
12 Abs. 1 [X.] 2009
in direkter Anwendung ver-neint. Nach dieser Vorschrift besteht ein
(verschuldensunabhängiger) Entschä-digungsanspruch des Betreibers einer Anlage, wenn deren Leistung wegen ei-nes drohenden Netzengpasses im Sinne des §
11 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2009 als Maßnahme des [X.] reduziert wurde. Ein solcher Netzeng-pass liegt vor, wenn aufgrund einer zeitweise hohen Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung die Netzkapazität erschöpft ist (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S.
46). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn die Anlage der Klägerin wurde unabhängig von der Menge eingespeisten Stroms und der Netzkapazität wegen der Reparaturarbeiten an der Lastschaltanlage der [X.] vom Netz getrennt.
b) Zutreffend
hat das Berufungsgericht auch eine
analoge Anwendung des §
12 Abs. 1 [X.] 2009 verneint. Mit der Härtefallregelung des §
12 [X.] 2009 wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung eine [X.] für Anlagenbetreiber schaffen, die vom [X.] besonders betroffen sind (BT-Drucks. aaO). Dabei hatte er
allein die besondere Situation des [X.] im Blick.
Dies folgt bereits aus dem Ziel des §
12 [X.] 2009, dadurch einen effizienten Einsatz des [X.] zu erreichen, dass
die hiervon besonders
betroffene
Anlagen-betreiber
entschädigt werden und die Entschädigungszahlungen bei den Netz-entgelten in Ansatz gebracht werden können

12 Abs. 2 [X.] 2009), so dass sowohl für Anlagen-
als auch für Netzbetreiber eine nennenswerte Mehrbelas-

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34
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16
-

tung nicht entsteht
(vgl. BT-Drucks., aaO).
Für eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ist daher schon mangels einer planwidrigen [X.] kein Raum.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2013 -
4 O 1997/12 (250) -

O[X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
8 [X.] -

Meta

VIII ZR 123/15

11.05.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. VIII ZR 123/15 (REWIS RS 2016, 11540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11540

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XIII ZR 27/19 (Bundesgerichtshof)

Erneuerbare Energien: Netzenpass; Entschädigungspflicht für Reduzierung oder Unterbrechung der Stromeinspeisung - Einspeisemanagement


VIII ZR 31/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 31/09 (Bundesgerichtshof)

Stromeinspeisung: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Vergütung von Blindarbeit; Aufrechnungsverbot für Netzbetreiber


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VIII ZR 123/15

VIII ZR 79/14

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