Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. 1 StR 343/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 949

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 343/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2009 aufgehoben im Ausspruch über a) die für die zu [X.] 1. bis 3. festgestellten Taten verhängten Ein-zelstrafen und b) die Gesamtstrafe. Jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen bestehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in 38 Fällen - davon in 37 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung - 1 - 4 - sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer zwei-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf den [X.] beschränkten Revision. Das auf die Sachrüge gestützte, vom [X.] in der Hauptverhandlung insoweit vertretene Rechtsmittel hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte im Zeitraum von März 2002 bis Juli 2004 insgesamt 38 Sexualdelikte zum Nachteil seiner am 26. Juli 1990 geborenen [X.]: 2 In 24 Fällen ([X.] 1. der Urteilsgründe) berührte er unter [X.] deren Schamlippen, ohne mit dem Finger in die Vagina einzudringen. [X.] masturbierte er meistens, kam häufig zum Samenerguss und ejakulierte auf den Rücken- oder Gesäßbereich seiner wie er selbst bekleideten Stieftochter. 3 In 13 Fällen ([X.] 2. der Urteilsgründe) legte er sich auf [X.], die [X.] entweder auf dem Bauch oder auf dem Rücken lag, wobei beide zumin-dest noch mit einer Unterhose bzw. Boxershorts bekleidet waren. Sodann rieb er seinen Penis an der Scheide oder dem Gesäß des Mädchens bis zum [X.]. 4 Als [X.] kurz nach ihrem 14. Geburtstag erstmals die Annäherung des Angeklagten ablehnte und aufzustehen versuchte, drückte dieser ihren [X.] auf das Bett, hielt sie an den Schultern fest und führte wiederum bei-schlafähnliche Bewegungen oberhalb der Kleidung bis zum Samenerguss aus, obwohl das Mädchen sich dem widersetzte, indem es ihn —mehrfach [X.] - 5 - te, sie in Ruhe zu lassen,fi und fiversuchte, ihn abzuschüttelnfi (Fall [X.] 3. der Ur-teilsgründe). Im Januar 2007 sowie am 26. Juli 2007 beging der Angeklagte zudem die beiden festgestellten Körperverletzungen ebenfalls zum Nachteil seiner Stieftochter ([X.] 4. und 5. der Urteilsgründe). 6 2. Das [X.] hat für die [X.] mit sexuellem Missbrauch von [X.] begangene sexuelle Nötigung ([X.] 3. der Urteilsgründe) die Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, für die weiteren Fälle sexuel-len Missbrauchs Einzelstrafen von 24mal vier Monaten ([X.] 1. der Urteilsgründe) und 13mal sieben Monaten ([X.] 2. der Urteilsgründe), für die gefährliche Körper-verletzung eine achtmonatige ([X.] 4. der Urteilsgründe) sowie für die Körperver-letzung eine dreimonatige Freiheitsstrafe ([X.] 5. der Urteilsgründe) verhängt und daraus die zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Hinsichtlich der 38 Sexu-alstraftaten hat es den Strafrahmen für minder schwere Fälle zugrunde gelegt, der im Tatzeitraum jeweils gesetzlich vorgesehen war (§§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 5 StGB). 7 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, das [X.] habe die Sexualdelikte zu Unrecht als minder schwere Fälle bewertet, ferner die Einzelstrafen für die Körperverletzungen sowie die Gesamtstrafe [X.] bemessen. 8 4. Die Überprüfung des Urteils ergibt, dass die landgerichtliche Wahl des Strafrahmens für die 38 Sexualstraftaten durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Allerdings ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatge-richts. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen 9 - 6 - ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und [X.] abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320). a) Vorliegend erweisen sich die Zumessungserwägungen als in sich [X.]. Zwar hat das [X.] seiner Entscheidung, jeweils einen minder schweren Fall zu bejahen, zu Recht eine Gesamtwürdigung der für die Strafe bestimmenden Umstände zugrunde gelegt. Es ist aber bezüglich der insofern herangezogenen tatbezogenen Gesichtspunkte von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen, sodass die Abwägung insgesamt den an sie zu stellenden An-forderungen nicht genügt. 10 aa) Zu den unter [X.] 1. und 2. festgestellten 37 Taten, die sämtlich bis 31. März 2004 begangen wurden, hat das [X.] ausgeführt: —[X.] sprach für einen minder schweren Fall, dass bei beiden Tatvarianten zwar klar die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 184f Nr. 1 StGB überschritten wurde, andererseits die Taten aber im unteren Bereich des denkbaren Spektrums se-xualbezogener Handlungen anzusiedeln sind (die unbekleideten Schamlippen wurden nur von außen gestreichelt, bei den beischlafähnlichen Handlungen [X.] Angeklagter und Geschädigte [X.] ([X.], ähnlich auch auf [X.] im ersten Halbsatz des vorletzten Absatzes für alle Sexualdelikte). 11 Beide zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkte halten rechtli-cher Prüfung nicht stand. Denn sie stehen in Widerspruch zu Wertungen des 12 - 7 - Gesetzgebers, die im Übrigen mit das Gebiet der [X.] betref-fenden Tendenzen übereinstimmen (vgl. den Rahmenbeschluss 2004/68[X.] des Rates der [X.] vom 22. Dezember 2003, ABl der [X.] L 13/44 vom 20. Januar 2004). Mit Wirkung zum 1. April 2004 ist nämlich ein Strafrahmen für besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in § 176 Abs. 3 StGB eingefügt worden. Dieser aber soll ausweislich der Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] vom 28. Januar 2003 namentlich in Betracht kommen bei —beischlafsähnlichen Prak-tiken wie so genanntem Schenkelverkehrfi und bei —Manipulationen im äußeren Genitalbereich, etwa am [X.] (BTDrucks. 15/350 S. 17). Auch wenn der neu gefasste § 176 Abs. 3 StGB im relevanten Tatzeit-raum noch nicht in [X.] getreten war und vom [X.] daher zu Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) nicht angewendet worden ist, so hätte dieses doch die zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwägungen in seine Abwägung einbeziehen müssen. Dann aber lag seine Einschätzung, die vom Angeklagten ausgeübten Praktiken seien —im unteren Bereich des denkbaren Spektrums sexualbezoge-ner Handlungen anzusiedelnfi, fern. Im Hinblick darauf vermag der Senat trotz der im Urteil angeführten Milderungsgründe nicht auszuschließen, dass das [X.] bei den zu [X.] 1. und 2. festgestellten 37 Taten die Frage eines min-der schweren Falles anders beantwortet hätte, wenn es bei den tatbezogenen Kriterien jeweils von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen wäre. 13 [X.]) Ebenso verhält es sich im Ergebnis bei der im Urteil zu [X.] 3. darge-stellten sexuellen Nötigung. Denn die Ansicht des [X.]s, insofern hätte für einen minder schweren Fall gesprochen, —dass das Maß der vom [X.] entfalteten Gewalt eher gering warfi, wird - worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat - von den Feststellungen nicht getragen. Diesen zufolge handelte es sich um eine Tat von jedenfalls nicht ganz unerheblicher Dauer, wie sich bereits daraus ergibt, dass [X.]einerseits —[X.] ver-suchte, sich dem Angeklagten zu widersetzen, und dieser andererseits seine beischlafähnlichen Bewegungen bis zum Samenerguss fortsetzte. Zu deren Begehung hatte der Angeklagte nicht nur den Oberkörper seiner Stieftochter auf das Bett gedrückt, sondern diese auch an den Schultern festgehalten und sie so fixiert, obwohl [X.]—mehrfach –versuchte, ihn abzuschüttelnfi. Ange-sichts dessen begegnet die landgerichtliche Wertung, der Angeklagte habe [X.] geringe Gewalt entfaltet, durchgreifenden Bedenken. b) Die rechtliche Prüfung der wegen der beiden Körperverletzungen (Fäl-le [X.] 4. und 5. der Urteilsgründe) verhängten Freiheitsstrafen deckt hingegen keinen durchgreifenden Mangel auf, wie dies auch der Vertreter der [X.] dargelegt hat. Da es sich um anders gear-tete Taten handelt, die zudem zweieinhalb bzw. drei Jahre nach dem Ende der Sexualdelikte begangen worden sind, kann der Senat zudem ausschließen, dass sich die dem [X.] dort unterlaufenen Wertungsfehler auf die Be-messung der beiden weiteren Einzelstrafen ausgewirkt hat. Sie haben daher Bestand. 15 5. Mit der Aufhebung der 38 - zumal die Einsatzstrafe umfassenden - Einzelstrafen entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafe und für die Ent-scheidung des [X.]s über die Strafaussetzung zur Bewährung. Die zu den aufgehobenen Strafen getroffenen Feststellungen sind von den [X.] nicht berührt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen 16 - 9 - worden. Sie können daher bestehen bleiben und ggf. aufgrund der neuen Hauptverhandlung ergänzt werden. [X.] Elf [X.] [X.] Sander

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1 StR 343/09

27.10.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. 1 StR 343/09 (REWIS RS 2009, 949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 949

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