Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. KZR 7/08

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 4781

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[X.][X.] vom 3. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 3. März 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] [X.] und [X.] Raum, [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sich die Zulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 9. Januar 2008 nach Auffassung des Senats nur auf die Beklagte bezieht. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. April 2009. Gründe: Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision auf eine [X.] beschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den [X.] ergeben ([X.], 358, 360 ff.; [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 2351 [X.]. 15 ff.). 1 - 3 - So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung unter Nr. IV seiner Entscheidungsgründe damit begründet, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Bestimmungen des Art. 25 § 3 [X.] 1994 und des Art. 43 § 3 [X.] 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Das betrifft aber - aus der Sicht des Berufungsgerichts - lediglich die Revision der [X.], nicht dagegen auch die Revision der Klägerin. Denn die Klägerin wehrt sich allein dagegen, dass ihr Anspruch vom Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 82 [X.] um 20% gekürzt worden ist. Hinsichtlich dieser Kürzung kommt es auf die Vorschriften des [X.] nicht an. 2 [X.] Raum
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 34 O ([X.]) 50/06 - O[X.], Entscheidung vom 09.01.2008 - [X.] ([X.]) 45/06 -

Meta

KZR 7/08

03.03.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. KZR 7/08 (REWIS RS 2009, 4781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4781

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