Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. EnVR 41/13

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 1813

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 41/13
vom
25. November 2015
in der kartellrechtlichen [X.]erwaltungssache

Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß am 25. November 2015

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin
trägt nach §
90 [X.] die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin
anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
K[X.]R 19/06, WuW/E
DE-R
1982 -
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000

festgesetzt.

[X.]
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß

[X.]orinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2013 -
[X.]I-3 Kart 37/08 ([X.]) -

1
2

Meta

EnVR 41/13

25.11.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. EnVR 41/13 (REWIS RS 2015, 1813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1813

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