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PDF anzeigenAbschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 41/13
vom
25. November 2015
in der kartellrechtlichen [X.]erwaltungssache
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß am 25. November 2015
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin
trägt nach §
90 [X.] die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin
anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
K[X.]R 19/06, WuW/E
DE-R
1982 -
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000
festgesetzt.
[X.]
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2013 -
[X.]I-3 Kart 37/08 ([X.]) -
1
2
Meta
25.11.2015
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. EnVR 41/13 (REWIS RS 2015, 1813)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1813
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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