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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 45/10
vom
28. Juni 2012
in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni
2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr.
Tolksdorf
und die Richter Dr. Raum, Dr.
Strohn, [X.] und Dr. Bacher
beschlossen:
Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 17.
März 2010 zurückgenommen hat, wird sie dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des [X.] und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der [X.] zu tragen.
Der Wert des [X.] wird auf
5festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, ist sie auf den Antrag der [X.] entsprechend §§
565,
516
Abs.
3
ZPO dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären.
Die Antragstellerin trägt nach § 90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der [X.] anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 2006 -
K[X.]R 19/06, [X.]/[X.] 1982 -
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des [X.] auf 50.000
Tolksdorf
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2010 -
[X.]I-3 Kart 18/09 ([X.]) -
1
2
3
Meta
28.06.2012
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. EnVR 45/10 (REWIS RS 2012, 5172)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5172
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