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PDF anzeigen[X.] ZR 452/00vom17. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 17. Januar 2002beschlossen:Der Wert der Beschwer der Beklagten durch das Urteil des5. Zivilsenats des [X.] vom 4. Oktober2000 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.Die Revisionen der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteilwerden angenommen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 69.183,47 DM(= 35.372,95 Euro); davon entfallen 46.797,63 DM(= 23.927,25 Euro) auf die Revision der Beklagten zu 1 und22.385,84 DM (= 11.445,70 Euro) auf die Revision der [X.]:Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil lediglich ausgesprochen, daßdie Beschwer keines der beiden Beklagten 60.000 DM übersteige; die [X.] des unterlegenen Teils hat es nicht festgesetzt. Das verstößt gegen [X.] 2 und 5 ZPO sowie § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO aF.- 3 -Gemäû § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte [X.] zusammengerechnet. Das gilt auch fr die Klaghäufungund die nach [X.] entstandene Beschwer unterlegener Streitge-nossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenständehandelt (vgl. [X.], Urt. v. 5. Februar 1997 - [X.], [X.], 1483;Beschl. v. 19. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 230, 231).Hier richtet sich die [X.] gegen die Pfändung von [X.] Beklagten zu 1 und die [X.] der Beklagten zu 2.Die Pfändungen stellen voneinander unabhängige Forderungen beider Gläubi-ger sicher. Die Beschwer der Beklagten zu 1 und 2 ergibt sich daher aus demzusammengerechneten Wert ihrer Forderungen, ausgenommen die [X.] im Sinne des § 4 ZPO, soweit der Gegenstand des Pfandrechts keinengeringeren Wert hat (§ 6 ZPO). Den Wert der gepfändeten ungetrennten Feld-frchte hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es ist nichts [X.], [X.] er unterhalb des [X.] 4 -Der Streitwert fr die Revision des Beklagten zu 2 setzt sich zusammen auseiner Hauptforderung von 19.372 DM, Inkassokosten von 1.190,49 DM undselbstig verfolgten Zinsen von 1.823,35 DM.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]
Meta
17.01.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 452/00 (REWIS RS 2002, 4986)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4986
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