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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 481/11
vom
30. November
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. November
2011 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tra-gen.
Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass die [X.] nicht erwähnt hat, dass die mit Urteil des [X.] vom 7. Juli 2008 verhängte Geldstrafe gesamt-strafenfähig gewesen wäre, wenn sie nicht durch Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt gewesen wäre. Dies [X.] den Angeklagten allerdings nicht, da die Entscheidung -
3
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dann Zäsurwirkung entfaltet hätte, so dass in vorliegender Sache statt nur einer zwei Gesamtstrafen hätten gebildet werden müs-sen.
[X.]Wahl Rothfuß
Hebenstreit Elf
Meta
30.11.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. 1 StR 481/11 (REWIS RS 2011, 941)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 941
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